Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag beschließt Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Wichtige (geplante) Neuregelungen werden auszugsweise vorgestellt.
Automationsgestützte Bearbeitung
Nach dem Gesetzentwurf können die Finanzbehörden z. B. Steuerfestsetzungen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Ein Anlass zur Bearbeitung soll insbesondere dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung macht (sogenanntes qualifiziertes Freitextfeld).
Elektronische Kommunikation
Die Bundesregierung möchte die elektronische Kommunikation ausbauen. Dies zeigt sich z. B. an folgenden geplanten Regelungen:
• Verwaltungsakte (z. B. Steuerbescheide) können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.
• Dem Gläubiger der Kapitalerträge kann seine Steuerbescheinigung elektronisch übersandt werden. Sie ist ihm aber weiterhin in Papierform zuzusenden, wenn er es verlangt.
Steuererklärungsfristen
Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige sollen zwei Monate mehr Zeit für die Erstellung bzw. Abgabe der Steuererklärung erhalten. Das heißt, die Abgabefrist soll vom 31.5. des Folgejahres auf den 31.7. verlängert werden. Für von einem Steuerberater angefertigte Erklärungen ist auch eine um zwei Monate verlängerte Frist geplant (= Ende Februar des Zweitfolgejahres).
Beachten Sie: In bestimmten Fällen kann das Finanzamt anordnen, dass Erklärungen vor Ende Februar des Zweitfolgejahres abzugeben sind. Die Abgabefrist soll vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung betragen.
Beispiel
Die Veranlagung hat für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 EUR geführt.
Verspätungszuschlag
Die Regelungen zum Verspätungszuschlag sollen insgesamt neu gefasst werden. Erfreulich: Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurde hier nachgebessert. So soll der Verspätungszuschlag bei einer Steuerfestsetzung von 0 EUR oder in Erstattungsfällen nicht automatisch anfallen. Eine Sanktion soll vielmehr im Ermessen der Finanzverwaltung liegen. Ferner wurde der Mindestverspätungszuschlag von monatlich 50 EUR auf 25 EUR reduziert.
Zudem ist eine Billigkeitsregelung für solche Fälle vorgesehen, in denen Steuerpflichtige bis zum Zugang einer nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist versandten Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung davon ausgehen konnten, nicht zur Abgabe verpflichtet zu sein (z. B. Rentner). Hier soll der Verspätungszuschlag erst vom Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist an berechnet werden.
Datenübermittlung durch Dritte
Viele Daten, die in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, liegen dem Finanzamt wegen entsprechender Datenübermittlungen Dritter (z. B. Mitteilungen der Arbeitgeber und der Kranken- oder Rentenversicherung) vor. Künftig sollen Steuerpflichtige auf eine eigenständige Deklaration dieser Daten verzichten können. Die von dritter Seite übermittelten Daten gelten dann als vom Steuerpflichtigen angegebene Daten.
Stellt sich nach dem Erlass des Steuerbescheids heraus, dass diese Daten zuungunsten des Steuerpflichtigen falsch waren, ist der Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern.
Beachten Sie: Dem Steuerpflichtigen soll es aber nach wie vor freistehen, in der Steuererklärung eigene Angaben zu machen. Weichen diese Angaben von den von dritter Seite übermittelten Daten ab, muss der Steuerfall durch einen Amtsträger geprüft werden.
Belegvorhaltepflichten
Belegvorlagepflichten sollen (weitestgehend) in Belegvorhaltepflichten mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umgewandelt werden. Z. B. soll die Zuwendungsbescheinigung für Spenden erst auf Anforderung der Finanzverwaltung vorgelegt werden müssen. Willigt der Steuerpflichtige ein, kann sogar auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung direkt elektronisch an die Finanzverwaltung meldet.
Beachten Sie: Die vorgesehene Aufbewahrungsfrist beträgt ein Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung.
Ermittlung der Herstellungskosten
Hinsichtlich des Umfangs der zu aktivierenden Herstellungskosten soll ein steuerliches Wahlrecht gesetzlich verankert werden. Konkret geht es um folgende Aufwendungen: angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung.
Beachten Sie: Bilanzierende Steuerpflichtige müssen das Wahlrecht durch den vorgesehenen Übereinstimmungsvorbehalt in Handels- und Steuerbilanz einheitlich ausüben.
Inkrafttreten
Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Dies ist für Mitte Juni vorgesehen. Weitestgehend soll das Gesetz zum 1.1.2017 in Kraft treten. Allerdings sind zahlreiche Anwendungsregelungen zu beachten. So sollen z. B. die Regelungen zum Verspätungszuschlag grundsätzlich erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind. Die verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen sollen erstmals für Besteuerungszeiträume gelten, die nach dem 31.12.2017 beginnen.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BT-Drs. 18/8434 vom 11.5.2016.
Automationsgestützte Bearbeitung
Nach dem Gesetzentwurf können die Finanzbehörden z. B. Steuerfestsetzungen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Ein Anlass zur Bearbeitung soll insbesondere dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung macht (sogenanntes qualifiziertes Freitextfeld).
Elektronische Kommunikation
Die Bundesregierung möchte die elektronische Kommunikation ausbauen. Dies zeigt sich z. B. an folgenden geplanten Regelungen:
• Verwaltungsakte (z. B. Steuerbescheide) können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.
• Dem Gläubiger der Kapitalerträge kann seine Steuerbescheinigung elektronisch übersandt werden. Sie ist ihm aber weiterhin in Papierform zuzusenden, wenn er es verlangt.
Steuererklärungsfristen
Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige sollen zwei Monate mehr Zeit für die Erstellung bzw. Abgabe der Steuererklärung erhalten. Das heißt, die Abgabefrist soll vom 31.5. des Folgejahres auf den 31.7. verlängert werden. Für von einem Steuerberater angefertigte Erklärungen ist auch eine um zwei Monate verlängerte Frist geplant (= Ende Februar des Zweitfolgejahres).
Beachten Sie: In bestimmten Fällen kann das Finanzamt anordnen, dass Erklärungen vor Ende Februar des Zweitfolgejahres abzugeben sind. Die Abgabefrist soll vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung betragen.
Beispiel
Die Veranlagung hat für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 EUR geführt.
Verspätungszuschlag
Die Regelungen zum Verspätungszuschlag sollen insgesamt neu gefasst werden. Erfreulich: Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurde hier nachgebessert. So soll der Verspätungszuschlag bei einer Steuerfestsetzung von 0 EUR oder in Erstattungsfällen nicht automatisch anfallen. Eine Sanktion soll vielmehr im Ermessen der Finanzverwaltung liegen. Ferner wurde der Mindestverspätungszuschlag von monatlich 50 EUR auf 25 EUR reduziert.
Zudem ist eine Billigkeitsregelung für solche Fälle vorgesehen, in denen Steuerpflichtige bis zum Zugang einer nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist versandten Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung davon ausgehen konnten, nicht zur Abgabe verpflichtet zu sein (z. B. Rentner). Hier soll der Verspätungszuschlag erst vom Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist an berechnet werden.
Datenübermittlung durch Dritte
Viele Daten, die in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, liegen dem Finanzamt wegen entsprechender Datenübermittlungen Dritter (z. B. Mitteilungen der Arbeitgeber und der Kranken- oder Rentenversicherung) vor. Künftig sollen Steuerpflichtige auf eine eigenständige Deklaration dieser Daten verzichten können. Die von dritter Seite übermittelten Daten gelten dann als vom Steuerpflichtigen angegebene Daten.
Stellt sich nach dem Erlass des Steuerbescheids heraus, dass diese Daten zuungunsten des Steuerpflichtigen falsch waren, ist der Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern.
Beachten Sie: Dem Steuerpflichtigen soll es aber nach wie vor freistehen, in der Steuererklärung eigene Angaben zu machen. Weichen diese Angaben von den von dritter Seite übermittelten Daten ab, muss der Steuerfall durch einen Amtsträger geprüft werden.
Belegvorhaltepflichten
Belegvorlagepflichten sollen (weitestgehend) in Belegvorhaltepflichten mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umgewandelt werden. Z. B. soll die Zuwendungsbescheinigung für Spenden erst auf Anforderung der Finanzverwaltung vorgelegt werden müssen. Willigt der Steuerpflichtige ein, kann sogar auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung direkt elektronisch an die Finanzverwaltung meldet.
Beachten Sie: Die vorgesehene Aufbewahrungsfrist beträgt ein Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung.
Ermittlung der Herstellungskosten
Hinsichtlich des Umfangs der zu aktivierenden Herstellungskosten soll ein steuerliches Wahlrecht gesetzlich verankert werden. Konkret geht es um folgende Aufwendungen: angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung.
Beachten Sie: Bilanzierende Steuerpflichtige müssen das Wahlrecht durch den vorgesehenen Übereinstimmungsvorbehalt in Handels- und Steuerbilanz einheitlich ausüben.
Inkrafttreten
Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Dies ist für Mitte Juni vorgesehen. Weitestgehend soll das Gesetz zum 1.1.2017 in Kraft treten. Allerdings sind zahlreiche Anwendungsregelungen zu beachten. So sollen z. B. die Regelungen zum Verspätungszuschlag grundsätzlich erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind. Die verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen sollen erstmals für Besteuerungszeiträume gelten, die nach dem 31.12.2017 beginnen.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BT-Drs. 18/8434 vom 11.5.2016.
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