Aktuelle Gesetzgebung: „Mini-Steuerreform“ zur Entlastung von Familien geplant
published on 11.12.2016 21:52
Aktuelle Gesetzgebung: „Mini-Steuerreform“ zur Entlastung von Familien geplant

Authors
Zudem soll die kalte Progression ausgeglichen werden. Darauf hat sich die Bundesregierung verständigt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Die Pläne im Einzelnen
Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums. Bis zu seiner Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Dieser Betrag soll 2017 um 168 EUR auf 8.820 EUR und 2018 um 180 EUR auf 9.000 EUR erhöht werden. Für Ehepaare gilt der doppelte Wert.
Der Kinderfreibetrag soll im nächsten Jahr um 108 EUR auf 4.716 EUR und 2018 um weitere
72 EUR auf 4.788 EUR steigen. Ferner soll das Kindergeld 2017 und 2018 um jeweils 2 EUR monatlich je Kind angehoben werden.
Ab 2017 soll auch der monatliche Kinderzuschlag steigen: um 10 EUR auf 170 EUR.
Der Unterhaltshöchstbetrag wird entsprechend dem Grundfreibetrag auf 8.820 EUR für 2017 und auf 9.000 EUR für 2018 angehoben.
Zum Ausgleich der kalten Progression sollen die Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate 2016 und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate 2017 verschoben werden.
Kritik vom Bund der Steuerzahler
Der Bund der Steuerzahler hat diese Mini-Reform als unzureichend kritisiert – und zwar aus zwei Gründen:
• Bei den Steuersenkungen handelt es sich in erster Linie nicht um ein Entgegenkommen der Bundesregierung, sondern um eine verfassungsrechtlich gebotene Anpassung. Der Gesetzgeber ist nämlich verpflichtet, den Grundfreibetrag sowie den Kinderfreibetrag regelmäßig anzupassen, um das Existenzminimum steuerfrei zu stellen.
• Zudem wird nicht viel im Geldbeutel ankommen: Ein lediger Steuerzahler mit einem Jahresbruttoeinkommen von 40.000 EUR wird in 2017 voraussichtlich 55 EUR weniger Steuern zahlen – in 2018 noch einmal 81 EUR weniger.
Quelle: BMF vom 12.10.2016: „Entlastungen für Steuerzahler und Familien: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen, „kalte Progression“ wird ausgeglichen“; Bund der Steuerzahler vom 12.10.2016: „Diese Mini-Entlastung reicht uns nicht“
Die Pläne im Einzelnen
Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums. Bis zu seiner Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Dieser Betrag soll 2017 um 168 EUR auf 8.820 EUR und 2018 um 180 EUR auf 9.000 EUR erhöht werden. Für Ehepaare gilt der doppelte Wert.
Der Kinderfreibetrag soll im nächsten Jahr um 108 EUR auf 4.716 EUR und 2018 um weitere
72 EUR auf 4.788 EUR steigen. Ferner soll das Kindergeld 2017 und 2018 um jeweils 2 EUR monatlich je Kind angehoben werden.
Ab 2017 soll auch der monatliche Kinderzuschlag steigen: um 10 EUR auf 170 EUR.
Der Unterhaltshöchstbetrag wird entsprechend dem Grundfreibetrag auf 8.820 EUR für 2017 und auf 9.000 EUR für 2018 angehoben.
Zum Ausgleich der kalten Progression sollen die Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate 2016 und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate 2017 verschoben werden.
Kritik vom Bund der Steuerzahler
Der Bund der Steuerzahler hat diese Mini-Reform als unzureichend kritisiert – und zwar aus zwei Gründen:
• Bei den Steuersenkungen handelt es sich in erster Linie nicht um ein Entgegenkommen der Bundesregierung, sondern um eine verfassungsrechtlich gebotene Anpassung. Der Gesetzgeber ist nämlich verpflichtet, den Grundfreibetrag sowie den Kinderfreibetrag regelmäßig anzupassen, um das Existenzminimum steuerfrei zu stellen.
• Zudem wird nicht viel im Geldbeutel ankommen: Ein lediger Steuerzahler mit einem Jahresbruttoeinkommen von 40.000 EUR wird in 2017 voraussichtlich 55 EUR weniger Steuern zahlen – in 2018 noch einmal 81 EUR weniger.
Quelle: BMF vom 12.10.2016: „Entlastungen für Steuerzahler und Familien: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen, „kalte Progression“ wird ausgeglichen“; Bund der Steuerzahler vom 12.10.2016: „Diese Mini-Entlastung reicht uns nicht“
Show what you know!

113 Artikel zu passenden Rechtsgebieten
moreResultsText
by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
04.01.2018 15:59
Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies ist gesetzlich ausgeschlossen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
Subjectsaktuelle Gesetzgebung
02.12.2013 12:31
Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Subjectsaktuelle Gesetzgebung
20.09.2009 14:32
Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Subjectsaktuelle Gesetzgebung
30.07.2009 17:28
Anwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Subjectsaktuelle Gesetzgebung
Artikel zu aktuelle Gesetzgebung