Aktuelle Gesetzgebung: Neue Pauschalierung für Sachzuwendungen bei der Einkommensteuer

published on 04/05/2007 12:59
Aktuelle Gesetzgebung: Neue Pauschalierung für Sachzuwendungen bei der Einkommensteuer
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wird es ab dem 1.1.2007 eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit bei der Einkommensteuer geben. Danach kann ein Arbeitgeber bei Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer und Dritte die darauf entfallende Einkommensteuer mit einem Steuersatz von 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal übernehmen. Damit ist die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Empfänger abgegolten. Der Zuwendende informiert den Zuwendungsempfänger über diese Abwicklungsform, der die Vergünstigungen dann nicht mehr in die eigene Steuererklärung aufnehmen muss.

 

Diese Verfahrensweise kann allerdings nur auf Sach- und nicht auf Geldzuwendungen angewandt werden. Keine Rolle spielt dabei die Rechtsform bei Zuwendendem und Zuwendungsempfänger. Die Pauschalierung gilt für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer, wenn die Sachzuwendung zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gewährt wird.

 

Die Pauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Zuwendende die Aufwendungen steuerlich abziehen darf. Die Pauschalsteuer selbst zählt zu den Betriebsausgaben, wenn der Vorteil an die Arbeitnehmer des eigenen Betriebs geht. Ansonsten stellt die Übernahme der Steuer aus Sicht des Zuwendenden ein Geschenk dar und ist damit in der Regel nicht abziehbar. Unter die neue Regelung fallen in Bezug auf die Arbeitnehmer allerdings nicht die Zuwendungen, für die es bereits bestehende Pauschalierungsvorschriften gibt – so etwa für Zuschüsse für Fahrten zur Arbeit oder für den Firmenwagen.

 

Hinweis: Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind die tatsächlich entstandenen Kosten beim Zuwendenden zuzüglich der Umsatzsteuer. Begrenzt wird die neue Regelung allerdings auf 10.000 EUR je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Die neue Pauschalabgabe kommt in die herkömmliche Lohnsteueranmeldung der Betriebsstätte, wird also im Rahmen des bestehenden Verfahrens erfasst (Jahressteuergesetz 2007).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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