Aktuelle Gesetzgebung: Zum Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts

bei uns veröffentlicht am01.12.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person ist künftig anzugeben.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 können Aufwendungen für den Unterhalt nur noch dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Leistende in seiner Steuererklärung die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angibt. 

Die unterhaltene Person muss dem Steuerpflichtigen für diese Zwecke die ihr erteilte Identifikationsnummer mitteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, die Identifikationsnummer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erfragen.

Diese Neuregelung hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten Kroatiengesetz verabschiedet. Sie hat zwar grundsätzlich erst für die Einkommensteuer-Erklärung 2015 Bedeutung. Handlungsbedarf könnte sich jedoch auch schon früher ergeben.

Praxishinweis: Sollen Unterhaltsaufwendungen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2015 als Freibetrag berücksichtigt werden, verlangt die Verwaltung die Identifikationsnummer nämlich bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2015. Das Formular enthält dafür ein neues Eintragungsfeld. Ein vereinfachter Ermäßigungsantrag 2015 dürfte beim Vorliegen von Unterhaltsaufwendungen ausscheiden.

Quelle: Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.

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