Arbeitsvertragsrecht: Arbeitnehmer kann die Gebühr für polizeiliches Führungszeugnis erstattet verlangen
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Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
LAG Hessen, Urteil vom 21.4.2015, (Az.: 15 Sa 1062/14, Rev. BAG, 9 AZR 417/15).
Liegt die Beschaffung eines polizeilichen Führungszeugnisses im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und dient es im weitesten Sinne der Arbeitsausführung, ohne dass die Beschaffung zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Arbeitspflicht gehört, hat der Arbeitgeber die dafür entstandenen Kosten vollständig durch Auszahlung an den Arbeitnehmer zu erstatten. Es handelt sich dann um steuerfreien Auslagenersatz im Sinne von § 3 Nr. 50 2. Alt. EStG. Auch Sozialversicherungsbeiträge sind auf die zu erstattende Gebühr nicht abzuführen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte die auf den als Bruttolohn abgerechneten Kostenbetrag eines Führungszeugnisses angefallenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die sie bereits abgeführt hat, an die Klägerin auszahlen muss.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Gebäudereinigung.
Die Klägerin ist seit dem 5. September 2005 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom Vortag bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Am 1. Februar 2013 unterzeichneten die Parteien eine „Anlage/Nachtrag Arbeitszeit/-ort“. In dem heißt es:
„Wochenarbeitszeit und Arbeitsort werden ab 01.02.13 wie folgt geregelt:... Bezeichnung Arbeitsort HI, Erstaufnahmelager, A“
Der Auftraggeber der Beklagten für die Reinigungsarbeiten in dem Erstaufnahmelager forderte von der Beklagten für die dort einzusetzenden Arbeitnehmer die Vorlage von Führungszeugnissen. Deshalb forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage eines solchen Führungszeugnisses auf. Für die Ausstellung des Führungszeugnisses verauslagte die Klägerin € 13,00.
Am 29. August 2013 fand bei der Beklagten eine Schlussbesprechung über eine durchgeführte Betriebsprüfung statt. In dem dazu gefertigten Protokoll heißt es unter anderem:
„Der Arbeitgeber erstattete seinen Arbeitnehmern die Kosten für die Beschaffung der von ihm angeforderten polizeilichen Führungszeugnisse sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitszeugnisse. Aufwendungen des Arbeitnehmers für ein aus beruflichen Gründen erforderliches Führungs- oder Gesundheitszeugnis sind Werbungskosten. Trägt der Arbeitgeber die Kosten oder ersetzt er diese dem Arbeitnehmer, so liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor.“
Mit der Verdienstabrechnung für September 2013 erstattete die Beklagte der Klägerin die Kosten für das Führungszeugnis auf „Bruttobasis“ und zog die auf den Betrag von € 13,00 brutto angefallenen Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe des Klagebetrages ab.
Mit Schreiben vom 14. November 2013 forderte die Klägerin die Erstattung des Gesamtbetrages. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 27. November 2013 ab.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 hat die Klägerin Zahlungsklage erhoben, die der Beklagten am 13. Dezember 2013 zugestellt worden ist.
Einen Lohnsteuerjahresausgleich hat die Klägerin für das Jahr 2013 nicht beantragt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Erstattung des Betrages in Höhe von € 13,00 ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Es handele sich bei dem Erstattungsbetrag nicht um Arbeitsentgelt.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 7,24 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, einen Erstattungsanspruch habe die Klägerin gegen sie nicht. Nachdem sie sich dennoch zur Erstattung entschlossen habe, seien die geltenden Steuer- und Sozialversicherungsregelungen für Arbeitslohn einzuhalten, mit der Folge dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zugunsten der Klägerin abzuführen gewesen seien. Der Klägerin könne die abgeführten Steuern und Beiträge im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. von der Krankenkasse zurückerstattet bekommen. Wegen der Sozialversicherungsbeiträge sei die Klägerin dazu auch im Wege der Schadensminderungspflicht verpflichtet. Zudem habe das Führungszeugnis der Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin innerhalb des Objekts gedient.
Die Beklagte hat auch die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gerügt.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Juli 2014 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit vorgenanntem Urteil stattgegeben und darin auch über die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen entschieden. Es hat angenommen, bei dem Anspruch auf Aufwendungserstattung handele es sich nicht um einen Lohnanspruch und Aufwendungsersatz unterliege nicht der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Die Beantragung des Führungszeugnisses liege auch nicht im Interesse der Klägerin, denn die Beklagte könne die Klägerin auch ohne Führungszeugnis als Innenreinigerin beschäftigen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 3. Februar 2015 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Die zunächst aufrecht erhaltene Zuständigkeitsrüge hat die Beklagte zurückgenommen. Im Übrigen hält sie an ihrer Rechtsauffassung fest und behauptet, die Klägerin sei gemäß Arbeitsvertrag ausdrücklich für das Objekt Erstauffanglager in A eingestellt worden.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Juli 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
A) Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Juli 2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Gießen ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat das Rechtsmittel der Berufung zugelassen. Die Beklagte hat das Rechtsmittel auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben, ohne dass darüber im Berufungsrechtszug gesondert zu entscheiden war. Das Arbeitsgericht hat dies auf die von der Beklagten erhobene Rechtswegrüge zwar nicht in der in § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Weise vorab entschieden und damit sowohl nach der Form als auch nach dem Inhalt verfahrensfehlerhaft entschieden. Gleichwohl war aufgrund der ausdrücklichen Rücknahme der Rechtswegrüge im Berufungsrechtszug eine Rechtswegentscheidung nicht zu treffen.
Die Beklagte konnte zunächst nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen die im vorliegenden Fall fehlerhafte Entscheidung des Arbeitsgerichts, das über die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Begründetheit der Klage selbst einheitlich durch Urteil entschieden hat, sowohl sofortige Beschwerde, als auch Berufung einlegen. Im sofortigen Beschwerdeverfahren hätte sie ohne weiteres die Rechtswegrüge zurücknehmen können. Demgemäß war ihr dies auch nach Angriff des Urteils mit der Berufung nicht verwehrt. Dadurch ist für das Berufungsgericht Bindungswirkung eingetreten.
B) Die Berufung ist jedoch erfolglos. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Erstattung weiterer € 7,24 nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch aus analoger Anwendung des § 670 BGB.
Nach § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz der Aufwendungen des Beauftragten verpflichtet. Diese Bestimmung findet auf einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, entsprechende Anwendung. Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen § 667 Rn. 1). Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen. Wer im Interesse des Arbeitgebers und auf dessen Wunsch Aufwendungen macht, die durch keine Vergütung abgegolten werden, kann Ersatz dieser Aufwendungen verlangen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Aufwendungsersatzanspruch in analoger Anwendung des § 670 BGB vorliegend zugunsten der Klägerin anzuerkennen.
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 670 BGB liegen vor. Die Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses in Höhe von € 13,00 ist eine Aufwendung, die die Klägerin auf Aufforderung der Beklagten zwecks Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung als Innenreinigerin im Erstauffanglager und damit im Interesse der Beklagten, der ihrerseits die Beibringung von Führungszeugnissen für die im Erstauffanglager eingesetzten Arbeitnehmer von ihrem Auftraggeber abverlangt worden war, getätigt hat.
Zwar definiert § 670 BGB den Begriff der Aufwendung nicht, sondern setzt ihn voraus. Da aber nach allgemeiner Definition Aufwendungen freiwillige Vermögensopfer für die Interessen eines anderen sind und eine jede Leistung von Vermögenswerten zur Ausführung des Auftrages als Aufwendung des Beauftragten anzusehen ist, ist die von der Klägerin verauslagte Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses in Höhe von € 13,00 eine Aufwendung. Sie hat dieses Geld nach Aufforderung der Beklagten zum Zwecke der auftragsgemäßen Beibringung eines Führungszeugnisses aufgewendet.
Es handelt sich bei der getätigten Aufwendung in Höhe von € 13,00 auch nicht um eine solche, die durch die Vergütung abgegolten wurde. Aufwendungen sind nämlich nur dann durch die Vergütung mit abgegolten, wenn sie zur selbstverständlichen Einsatzpflicht im Rahmen der Arbeitsleistung gehören. Der Einsatz eines gebührenpflichtig erworbenen Führungszeugnisses gehört danach nicht zu den Aufwendungen, die die Klägerin im Rahmen ihrer Arbeitspflicht als Innenreinigerin zu erbringen hatte. Sie hätte ihre Arbeitsleistung als Innenreinigerin auch ohne die Vorlage eines Führungszeugnisses erbringen können. Dies gilt auch soweit in dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2013 als Arbeitsort das Erstauffanglager vereinbart wurde. Denn die Klägerin hätte ihre Arbeitspflicht als Innenreinigerin auch im Erstauffanglager ohne ein Führungszeugnis erbringen können. Einzig die Beklagte hätte die Klägerin dort als solche nicht einsetzen dürfen, so dass die Vorlage des Führungszeugnisses primär den Interessen der Beklagten diente.
Diese Beurteilung wird sowohl aus steuer- wie auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gestützt. Die Beklagte haftete nicht für eine auf den Betrag von € 13,00 brutto von der Klägerin geschuldete Lohnsteuer. Die Gebühr unterlag auch nicht der Beitragsverpflichtung zur Sozialversicherung.
Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens haftet der Arbeitgeber gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG dafür, dass die von seinem Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, § 38 Abs. 3 EStG. Die Erhebung von Lohnsteuer setzt notwendig voraus, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, § 38 Abs. 1 S. 1 EStG.
Die Aufwendung der Klägerin in Höhe von € 13,00 als Gebühr für den Erhalt des Führungszeugnisses gemäß Nrn. 1130 und 1131 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG ist nach § 3 Nr. 50, 2. Alt. EStG idF. vom 26. Juni 2013 gültig vom 30. Juni bis 31. Dezember 2013 kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zahlungen des Arbeitgebers werden dann nicht „für die Beschäftigung“ gezahlt und sind mithin dann kein Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn dadurch Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden. Zwar ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn auch Werbungskostenersatz und steuerfreier Werbungskostenersatz ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. Aber steuerfreier Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50, 2. Alt. EStG ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätigt, die der Arbeitsausführung dienen und die nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Wegen der Forderungen des Auftraggebers der Beklagten lag die Beschaffung des Führungszeugnisses deutlich im ganz überwiegenden Interesse der Beklagten, diente im weitesten Sinne der Arbeitsausführung - ohne dass sie zur selbstverständlichen Einsatzpflicht im Rahmen der Arbeitspflicht gehörten - und führte auch nicht zu einer Bereicherung der Klägerin. Die Beklagte hat nur einen bereits durch die Ausgabe entstandenen Erstattungsanspruch befriedigt. Auch ist eine Bereicherung der Klägerin nicht wegen einer etwaigen weitergehenden Einsatzmöglichkeit des Führungszeugnisses anzunehmen. Dazu ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
Sozialversicherungsbeiträge waren auf die Auslagenerstattung ebenfalls nicht zu entrichten. Das Beitragsrecht der Sozialversicherung lehnt sich insofern an das Steuerrecht an.
Nach § 14 Abs. 1 SBG IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Aufwandsentschädigungen zähen gemäß Satz 3 grundsätzlich zum Arbeitsentgelt, es sei denn sie sind steuerfrei. Da dies - siehe oben - der Fall ist, entfällt auch eine Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
An dem Ergebnis der Verpflichtung der Beklagten den Auslagenersatz steuer- und sozialversicherungsfrei an die Klägerin zahlen zu müssen, ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte die aufgewendete Gebühr als Bruttoerstattungsbetrag in die Lohnabrechnung der Klägerin eingestellt hat. Damit ist sie - nach Auffassung der Berufungskammer vermeintlichen - Abführungsverpflichtungen auf eine - vermeintliche - Schuld der Klägerin aus abgabeordnungsrechtlichen Gründen gefolgt.
Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Klagebetrag seit dem 13. Dezember 2013 folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.
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Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. April 2015 - 15 Sa 1062/14 - aufgehoben.
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2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Juli 2014 - 11 Ca 501/13 - abgeändert.
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Die Klage wird abgewiesen.
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3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte bei der Erstattung der von der Klägerin aufgewandten Kosten für ein Führungszeugnis zu Recht Steuern und Sozialversicherungsbeiträge iHv. 7,24 Euro in Abzug gebracht hat.
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Die Klägerin ist seit dem 5. September 2005 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Am 1. Februar 2013 unterzeichneten die Parteien unter der Überschrift „Anlage/Nachtrag Arbeitszeit/-ort“ einen Änderungsvertrag. Darin wird ab dem 1. Februar 2013 der Arbeitsort „HI, Erstaufnahmeeinrichtung, G“ festgelegt.
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Der Auftraggeber der Beklagten für die Reinigungsarbeiten in der Erstaufnahmeeinrichtung forderte von der Beklagten für die dort einzusetzenden Arbeitnehmer die Vorlage von Führungszeugnissen. Auf Aufforderung der Beklagten beantragte die Klägerin die Ausstellung eines Führungszeugnisses und legte dieses der Beklagten vor. Für die Ausstellung des Führungszeugnisses verauslagte die Klägerin 13,00 Euro.
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Eine bei der Beklagten in der Vergangenheit durchgeführte Betriebsprüfung ergab ua. Folgendes:
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„Der Arbeitgeber erstattete seinen Arbeitnehmern die Kosten für die Beschaffung der von ihm angeforderten polizeilichen Führungszeugnisse sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitszeugnisse. Diese Zahlungen wurden steuerfrei belassen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 LStDV sind Arbeitslohn alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Da für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Zahlungen keine Steuerbefreiungstatbestände (> R 19.3 Satz 1 LStR) vorliegen, sind die Kostenerstattungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn regelmäßig dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen zu unterwerfen.“
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In dem entsprechenden Protokoll der „Teil-Schlussbesprechung“ vom 29. August 2013 über die durchgeführte Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV heißt es ua.:
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„Der Arbeitgeber erstattete seinen Arbeitnehmern die Kosten für die Beschaffung der von ihm angeforderten polizeilichen Führungszeugnisse sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitszeugnisse.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für ein aus beruflichen Gründen erforderliches Führungs- oder Gesundheitszeugnis sind Werbungskosten. Trägt der Arbeitgeber die Kosten oder ersetzt er diese dem Arbeitnehmer, so liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor.“
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Ausweislich der Entgeltabrechnung für September 2013 erstattete die Beklagte der Klägerin die Kosten für das Führungszeugnis. Sie rechnete hierbei einen Bruttobetrag von 13,00 Euro ab, nahm Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung iHv. insgesamt 7,24 Euro vor und führte diese ab.
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Mit Schreiben vom 14. November 2013 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des Gesamtbetrags. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 27. November 2013 ab. Einen Lohnsteuerjahresausgleich hat die Klägerin für das Jahr 2013 nicht beantragt.
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Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung der abgezogenen 7,24 Euro. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Führungszeugnis bestehe gemäß § 670 BGB. Bei dem Erstattungsbetrag handle es sich nicht um Arbeitsentgelt, da er nicht für die Beschäftigung gezahlt werde, sondern um steuerfreien Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 Alt. 2 EStG. Er sei deshalb nicht steuer- und sozialabgabenpflichtig. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Erstattungsbetrag abzugsfrei an die Klägerin auszuzahlen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 7,24 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2013 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Erstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 670 BGB analog bestehe nicht. Ohne Vorlage des Führungszeugnisses sei eine Beschäftigung der Klägerin in der Erstaufnahmeeinrichtung aufgrund der Vorgaben des Kunden nicht möglich. Das Führungszeugnis habe der Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin in diesem Objekt und damit den Interessen der Klägerin gedient. Bei der Erstattung der Kosten für das Führungszeugnis handle es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die Klägerin könne ggf. die abgeführten Steuern im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. die Sozialversicherungsbeiträge von der Krankenkasse zurückerstattet bekommen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
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I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 7,24 Euro netto. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.
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1. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der für die Ausstellung des Führungszeugnisses verauslagten Kosten aus einer entsprechenden Anwendung von § 670 BGB zugestanden hat. Denn dieser wäre jedenfalls durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.
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2. Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 20, BAGE 149, 117; vgl. auch BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 b der Gründe mwN, BAGE 97, 150). Die Erfüllungswirkung tritt auch dann ein, wenn die Steuer- und Sozialversicherungspflicht einer Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer - wie hier - nicht rechtskräftig feststand. Die Gerichte für Arbeitssachen sind jedenfalls dann nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu überprüfen, wenn für den Arbeitgeber nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand.
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a) Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die seiner Auffassung nach unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Zahlungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 20, BAGE 126, 325; vgl. zu anderen Abzugsteuern BGH 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 163, 103).
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b) Für die Beklagte war aufgrund der für sie zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar, dass eine Verpflichtung zum Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht bestand. Dem stand bereits das Ergebnis der Betriebsprüfung entgegen, bei der beanstandet wurde, dass die Beklagte die verauslagten Kosten abzugsfrei an die Arbeitnehmer erstattet hatte.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Brühler
Zimmermann
Krasshöfer
Ropertz
M. Lücke
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Der Arbeitgeber haftet
- 1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, - 2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, - 3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, - 4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.
(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,
- 1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat, - 2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.
(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber
- 1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder - 2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.
(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.
(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.
(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
- 1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder - 2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte
- 1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, - 2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und - 3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
(1) Kosten werden nach der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
(2) Bei Rahmengebühren setzt die Justizbehörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen.
(3) Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags kann die Justizbehörde dem Antragsteller eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amtshandlung bestimmten Gebühr auferlegen, bei Rahmengebühren jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag. Das Gleiche gilt für die Bestätigung der Ablehnung durch die übergeordnete Justizbehörde.
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson oder endet es vorzeitig, so tritt die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Vertrauensperson an ihre Stelle. Sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen mehr vorhanden, sind für die Dauer der restlichen Amtszeit der Vertrauensperson im Sinne des § 10 Absatz 1 zwei stellvertretende Vertrauenspersonen im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14 der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz) zu wählen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die restliche Amtszeit weniger als zwei Monate beträgt.
(2) Die stellvertretende Vertrauensperson tritt auch ein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.
(3) Sind die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen durch eine besondere Verwendung im Ausland (§ 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird eine Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die befristete Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der Vertrauensperson oder einer der stellvertretenden Vertrauenspersonen entfällt.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)