Außergerichtlicher Sanierungsvergleich

bei uns veröffentlicht am23.07.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
dirk streifler 6Der Sanierungsvergleich

Zahlreiche Unternehmen haben in letzter Zeit Insolvenzverfahren durchlaufen, ohne dass ihnen die Möglichkeit des Sanierungsvergleiches aufgezeigt wurde bzw. Sie davon Kenntnis erlangten. Die Ursache dafür liegt idR in einem mangelnden rechtlichen Beistand. Die fehlende Bereitschaft von Insolvenzverwaltern, einen Sanierungsvergleich für existenziell gefährdete Unternehmen zu befürworten, mag in deren Arbeitsüberlastung liegen oder daran, dass sie Organe der Gläubigerversammlung sind. Folge dessen ist, dass die schnelle Abwicklung im Vordergrund steht und dabei in Kauf genommen wird, dass Werte vernichtet werden.
 
Sofern ein Insolvenzverwalter dem Insolvenzunternehmen mitteilt, für einen Sanierungsvergleich wäre es aufgrund des bereits eröffneten Insolvenzverfahren zu spät, ist dies falsch. Ein Insolvenzverfahren ist zwingend einzustellen, wenn die Eröffnungsgründe weggefallen sind.  Und diese fallen immer dann weg, wenn es zum Abschluß des Sanierungsvergleiches kommt. Weitere unmittelbare  Folge ist eine erhebliche Verringerung der Kosten, wie auch der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Ziel eines Sanierungsvergleiches ist, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen.

Zur Frage wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, verweise ich auf die Ausführungen in „Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften“
 
und "Insolvenz aus Gläubigersicht" .
 
  
Ziele des Sanierungsvergleiches

 
Der außergerichtliche Sanierungsvergleich bietet im Gegensatz zum förmlichen Insolvenzverfahren dem sanierungsbedürftigen Unternehmen Zukunftsperspektiven. Enden Insolvenzen in der Praxis idR mit der Einstellung des Betriebes und der Veräußerung jeglicher Vermögensgüter, so dient der Sanierungsvergleich gem. § 1 InsO dem Erhalt des Unternehmens. Auch wenn die Unternehmenserhaltung kein Ziel, sondern nach der Insolvenzordnung allenfalls ein Mittel zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung (vgl. § 1 Satz 1 InsO) ist, so verhindert ein Sanierungsvergleich die Liquidation des Unternehmens und erhält das Unternehmen.
 
Zudem wird ein Insolvenzverfahren oftmals den Sanierungserfolg gefährden. Die Reputation und die Wettbewerbsfähigkeit des Schuldnerunternehmens werden in Mitleidenschaft gezogen. Auf Seite der Debitoren werden nach der Schuldnerinsolvenz plötzlich alle Lieferungen und Leistungen mangelhaft, fällige Zahlungen werden verweigert oder zumindest verzögert. Fristen und sonstige Verfahrensvorschriften erschweren den Sanierungsprozess. Die Abstimmungsschwierigkeiten unter den Beteiligten können durch die zusätzlichen Beteiligten – Insolvenzverwalter und Konkursgericht - zunehmen.  Diese Nachteile sind gleichzeitig die Vorzüge der außergerichtlichen Sanierung.

Voraussetzung für den Sanierungsvergleich ist, dass das Unternehmen jedoch sanierbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn durch Forderungsverzichte der Gläubiger und durch die innerbetrieblichen Maßnahmen, wie Kostensenkung, Personalabbau, etc. ein wirtschaftlich fortführbares Unternehmen geschaffen wird.

Der Sanierungsvergleich gilt somit dann als erfolgreich durchgeführt, wenn
 
•    die Insolvenzsituation verhindert bzw. beendet wurde
 
•    der Entstehung einer offene Forderungslage entgegengewirkt wurde
 
•    das Unternehmen optimaler organisiert am Markt agiert
 
•    eine Verringerung der persönlichen Haftungsgefahr erreicht wurde   
 
Und für die Gläubiger ist der außergerichtliche Sanierungsvergleich ebenfalls vorteilhaft. Durch eingesparte Kosten im Gegensatz zum gerichtlichen Insolvenzverfahren steht eine größere Haftungsmasse zur Verfügung. Des weiteren bietet der außergerichtliche Sanierungsvergleich die Möglichkeit, verschiedene Vergleichsmodelle zu kombinieren, wodurch eine höhere Flexibilität und persönliche Gestaltungsmöglichkeit geschaffen wird.

 
Keine unzureichende Bewertung des Unternehmens beim Sanierungsvergleich

Wird kein Sanierungsvergleich abgeschlossen und kommt es zum Insolvenzverfahren, bedeutet dies jedoch idR für das Unternehmen, dass dieses zerschlagen und aufgeteilt wird, sowie jegliche Vermögenswerte veräußert werden. Der gravierendste Punkt ist dabei, dass Zerschlagungswerte angesetzt werden, wobei die Differenz zu den Fortführungswerten erheblich ist.

Wird das Insolvenzverfahren nämlich betrieben, hat der Insolvenzverwalter zunächst das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und in Verwaltung zu nehmen und eine Vermögensübersicht zu erstellen. Nach der neuen Rechtslage sind jedoch neben den Fortführungswerten die Einzelveräußerungswerte anzugeben. Daher sind die geschätzten Zerschlagungswerte wie auch die Fortführungswerte der einzelnen Vermögensgegenstände zu ermitteln. Die Fortführungswerte beinhalten aber eine Gesamtbewertung der zukünftigen Unternehmenslage. Diese Prognose beinhaltet dabei Aspekte, die einer Einzelbewertung fremd sind, da die Fortführungswerte, welche das Unternehmen als ganzes betreffenden, nicht in einzelne Bestandteile aufteilbar sind. Die gesetzlich geforderten Fortführungswerte gibt es für einzelne Vermögensgegenstände nicht. Dies impliziert bereits eine verzerrte Darstellung des Unternehmens.

Die daneben anzugebenden Zerschlagungswerte der einzelnen Vermögensgegenstände ergeben sich dann zudem unter der Annahme, daß das Unternehmen des Schuldners nicht fortgeführt wird. Danach sind die Vermögensgegenstände nicht mit dem Buchwert, sonder mit dem Liquidationswert anzusetzen. In einer Fortführungsprognose wird ermittelt, ob die Weiterführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Führt die Prognose dann zu einem positiven Ergebnis, so folgt eine zweite Bilanz unter Berücksichtigung der ermittelten Fortführungswerte.

Die somit ermittelten Zerschlagungswerte, welche nicht anhand der Billanzen, sondern anhand des Liquidierungswertes ermittelt werden, den Käufer bereit sind zu zahlen, weichen weit von dem wirklichen Wert des Unternehmens ab.


Vereinbarung eines Sanierungsvergleiches

 
Der außergerichtliche Vergleich ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und dem jeweiligen Gläubiger. Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass der Sanierungsvergleich mit sämtlichen Gläubigern geschlossen wird, da ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich keinerlei Bindungswirkung für Gläubiger entfaltet, die sich daran nicht beteiligt haben, weil es keine Gesetzesbestimmung gibt, die die Übertragung der Wirkungen des Vergleichs anordnet. Jene Gläubiger sind daher nicht gehindert, ihre eigenen Ansprüche gegen den Schuldner in vollem Umfang geltend zu machen (BGHZ 116, 319, 322 ff).  

Dies setzt voraus, dass ein geschlossenes Sanierungskonzept erstellt wird, das von sämtlichen Gläubigern getragen wird und alle Gläubiger denselben Risiken aussetzt. Nach dem  Vergleich muß eine solide Fortführungsprognose aufgestellt werden können.

Siehe hierzu die aktuelle Respr OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006, Az. 3 U 134/05


Gestaltungsmöglichkeiten im Sanierungsvergleich

Da im außergerichtlichen Sanierungsvergleich Methoden unterschiedlicher außergerichtlicher Vergleiche kombiniert werden können, werden folgend die wichtigsten außergerichtlichen Vergleiche vorgestellt.
 

Stundungsvergleich
 
Durch den Stundungsvergleich wird die Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit hinausgeschoben. Der Gläubiger verzichtet nicht auf einen Teil seiner Forderungen. Derartige Stundungsvergleiche sind mit der Finanzverwaltung vereinzelt abschließbar.
 

Stundungsvergleiche mit der Finanzverwaltung. § 222f. AO
 
Die Einziehung muß bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten und der Anspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet sein. Weiterhin kommt ein Zahlungsaufschub und ein Vollstreckungsaufschub in Betracht.


Erlassvergleich
 
Bei einem Erlassvergleich verzichtet der Gläubiger auf seine gesamte Forderung. Den Erlass gibt es auch in Form des Teilerlassvergleichs, wobei der Gläubiger auf einen prozentualen Teil seiner Forderung verzichtet.
 
Auch die Finanzverwaltung hat gemäß § 227 AO die Möglichkeit, Steuerschulden zu erlassen. Billigkeitsmaßnahmen nach § 227 Abs. 1 AO aus persönlichen Gründen setzen voraus, dass im Falle ihrer Versagung das wirtschaftliche Bestehen des Steuerschuldners gefährdet ist, sog. Erlassbedürftigkeit. Zur Erlassbedürftigkeit muß die sog. Erlasswürdigkeit hinzukommen, d. h. der Steuerschuldner darf nicht durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen oder die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt haben .
 
Beim Stufenvergleich, einer Form des Teilerlassvergleiches, wird nicht allen Gläubigern dieselbe Quote geboten.


Treuhandvergleich
 
Des weiteren gibt es die sog. echten oder unechten Treuhandvergleiche.
 
Um das Vertrauen der Gläubiger zu stärken, werden dritte Personen als Treuhänder beauftragt. Bei der echten Treuhand werden die zur Erfüllung des außergerichtlichen Vergleichs vorgesehenen Vermögensgegenstände (Forderungen etc.) auf den Treuhänder übertragen. Der Treuhänder zieht diese Forderungen ein, die er zur Erfüllung des Vergleichs benötigt. Demgegenüber verbleibt bei der so genannten unechten Treuhand das Vermögen beim Schuldner. Der Treuhänder erhält lediglich die Befugnis zur Verwaltung des Schuldnervermögens.


Liquidationsvergleich
 
Beim Liquidationsvergleich wird das Vermögen des Schuldners verwertet und aus den Verwertungserlösen werden die Gläubiger quotenmäßig befriedigt. Beim außergerichtlichen Vergleich besteht keine Mindestdeckung.
 

Nachzahlungsversprechen
 
Beim Nachzahlungsversprechen versichert der Schuldner, bei einer zukünftigen Verbesserung seiner Vermögenslage einen bestimmten Teil der Forderung nachzuzahlen, um damit die Motivation des Gläubigers zur Vertragsbereitschaft zu steigern.


Sanierung und Fortführung des Unternehmens
 
Als Formen der Unternehmenssanierung kann die Sanierung in der Hand eines neuen Rechtsträgers verwirklicht werden (übertragende Sanierung). Dann werden die Gläubiger aus dem Kaufpreis befriedigt.
 
Oder das Unternehmen bleibt in der Hand des bisherigen Rechtsträgers ( Reorganisation). Die Gläubiger können dann aus den Erträgen des reorganisierten Unternehmens befriedigt werden. Für die Unternehmensreorganisation sprechen insbesondere höhere Fortführungswerte durch unternehmensträgerspezifische Berechtigungen, steuerliche Aspekte und Unternehmensunterbewertung durch den Markt.


Steuerliche Aspekte des Sanierungsvergleichs
 
Die Erhebung der Steuer auf einen nach Ausschöpfen der Steuer der ertragssteuerrechtlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn bedeutet für den Steuerpflichtigen aus sachlichen Billigkeitsgründen eine erhebliche Härte. Die entsprechende Steuer ist daher auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses ( § 227 AO) zunächst unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit zu stunden.


Überblick zur Abwicklung des außergerichtlichen Sanierungsvergleiches
 
In der ersten Phase (1 – 4 Wochen) findet eine Bestandsaufnahme statt. Vor der zweiten Phase werden Stillhalteabkommen geschlossen und Überbrückungskredite eingegangen. In die zweite Phase (1–3 Monate) fallen die Sanierungsprüfung, ein Krisenmanagment, Umschuldungsvereinbarungen sowie Sanierungskredite. In der dritten Phase (mehrere Monate) wird das Sanierungskonzept umgesetzt.


Gleichbehandlung der Gläubiger
 
Der außergerichtliche Vergleich unterliegt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Dies hat zur Folge, daß jeder Gläubiger nach Treu und Glauben zum Rücktritt berechtigt ist, wenn sich die gebotene Gleichbehandlung nicht erfüllt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn im außergerichtlichen Vergleich nach §§ 123, 124 InsO die zu den Masseverbindlichkeiten zählenden Forderungen bevorzugt befriedigt werden. Aus einer bevorzugten Befriedigung anderer Gläubiger durch einen Dritten ergibt sich dagegen jedoch kein Rücktrittsrecht.


Haftungsrechtliche Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung
 
Zur Frage der haftungsrechtlichen Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung, verweise ich auf die Ausführungen in Haftungsrechtliche Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung

 
Wir bieten Ihnen
 
•    Verhinderung drohender Insolvenz
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•    Wahrnehmung ihrer Interessen gegen Gläubiger, Banken, Finanzamt und Sozialversicherungsträger   
 
•    Abschluss des Sanierungsvergleiches mit Gläubigern   
 
•    strategische Beratung vor Insolvenzantragstellung   
 

 Aktuelle Rechtsprechung
 
OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006, Az. 3 U 134/05
 
Ernsthafte Sanierungsbemühungen, die gegen einen Benachteiligungsvorsatz i.S.v. § 133 InsO sprechen, setzen ein in sich geschlossenes Sanierungskonzept voraus, das von sämtlichen Gläubigern getragen wird und alle Gläubiger denselben Risiken aussetzt. Daran fehlt es, wenn 10 % der Gläubiger nicht am Vergleich beteiligt und von Ausschüttungen aus dem Vergleichstopf ausgeschlossen sind.
 
AG Chemnitz, Urteil vom 21.04.2005 - 22 C 4020/04
 
Schließen Schuldner und Gläubiger zur Abwendung der drohenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners einen Sanierungsvergleich, in dem der Gläubiger den Verzicht bezüglich der Hälfte seiner Forderung erklärt, so kann sich dieser, wenn später der Schuldner den Sanierungsvergleich wegen Zahlungsunfähigkeit anficht, gerade nicht darauf berufen, von der Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis gehabt zu haben.

AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 93/04
 
Die Zahlung des späteren Insolvenzschuldners im Rahmen eines Sanierungsvergleiches kann durch den Insolvenzverwalter gemäß § 130 InsO wegen inkongruenter Deckung angefochten werden.
 
BGH, Urteil vom 28.09. 2004 - IX ZR 158/ 03
 
Zur Insolvenzanfechtung § 133 InsO; Verjährung; Benachteiligung beim Sanierungsvergleich
 
BGH, Urteil vom 1. 10. 2002 - IX ZR 443/ 00; OLG Nürnberg
 
Schließt der Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners mit dem Verwalter einen außergerichtlichen Vergleich, der vorsieht, daß die durch Bürgschaft gesicherte Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erlischt, kann er grundsätzlich nicht mehr den Bürgen in Höhe des erlittenen Ausfalls in Anspruch nehmen.
 

Gesetze

Gesetze

11 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Insolvenzordnung - InsO | § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens


Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Un

Insolvenzordnung - InsO | § 123 Umfang des Sozialplans


(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetr

Abgabenordnung - AO 1977 | § 222 Stundung


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. D

Insolvenzordnung - InsO | § 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung


(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. (2) Wird der So

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Das Corona-Virus bringt insbesondere kleine bis mittlere Unternehmen bezüglich ihrer Stellung in der deutschen Wirtschaft in ernsthafte Gefahr. Ob diese durch die Auswirkungen der Pandemie nur an den Rand der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung oder gar darüber hinausgebracht werden – das Eintreten eines oder mehrerer Insolvenzgründe muss nicht das Ende bedeuten. In enger Zusammenarbeit und mit dem entsprechenden Glauben an Besserung ist die Sanierung insolventer Unternehmen ein möglicher Weg aus der Krise  – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Referenzen

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.

(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.

(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.

(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden.

(2) Wird der Sozialplan widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

(3) Leistungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf seine Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, können nicht wegen des Widerrufs zurückgefordert werden. Bei der Aufstellung eines neuen Sozialplans sind derartige Leistungen an einen von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 1 bis zur Höhe von zweieinhalb Monatsverdiensten abzusetzen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.