Baurecht: Hemmung der Verjährung bei schwebenden Verhandlungen

erstmalig veröffentlicht: 21.12.2006, letzte Fassung: 29.08.2023

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Rechtsanwalt für Immobilienrecht

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Zusammenfassung des Autors

Der BGH konkretisiert in seiner lesenswerten Entscheidung vom 26.10.2006 den Begriff der schwebenden Verhandlung aus § 203 BGB - Rechtsanwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

 Danach genügt für ein Verhandeln schon „jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt“ werde. Verhandlungen schweben nach den weiteren Ausführungen des BGH „schon dann, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird.“ Der Baurechtssenat des BGH lehnt sich in seiner Entscheidung sehr nah an die sehr weite Rechtsprechung zum § 852 Abs. 2 BGB a.F. an.

Die nunmehr erfolgte Entscheidung des BGH dürfte erhebliche praktische Auswirkungen haben. So sind zukünftig telefonische Terminvereinbarungen, Besichtigungstermine nach Mängelanzeige oder die Einholung eines Ratschlags vom Architekten mitunter als Verhandlungsbereitschaft interpretierbar und hätten somit eine Hemmung der Verjährung zur Folge. Mitunter sollte gerade aus haftungstechnischen Gründen genau geschaut werden, wann und in welchem Maße eine Reaktion auf Mängelanzeigen überhaupt erfolgen sollte.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

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Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.