Sachmangel: Farbtonunterschiede wegen verschiedener Produktionschargen

bei uns veröffentlicht am05.05.2014

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Zusammenfassung des Autors
Liegt bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild vor, so besteht trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton ein Sachmangel.
Werden Terrassendielen zwar alle mit dem vereinbarten Farbton (konkret: Palisander) geliefert, entstammen aber zwei verschiedenen Produktionschargen, sodass sie sich in der Helligkeit des Farbtons deutlich erkennbar unterscheiden und bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild ergeben, liegt trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton ein Sachmangel vor.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Die Richter lasteten es dem Bauherrn allerdings an, dass er die Ware hat bearbeiten und verlegen lassen. Er hätte sie stattdessen rügen und unbearbeitet lassen müssen. Der Lieferant könne daher gegen den Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises mit einem Wertersatzanspruch im Umfang der durch die Bearbeitung nicht mehr verwertbaren Dielenbretter aufrechnen (OLG Naumburg, 10 U 9/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2013 (Az.: 10 U 9/13):

Werden Terrassendielen zwar alle mit dem vereinbarten Farbton geliefert, entstammen aber zwei verschiedenen Produktionschargen, so dass sie sich in der Helligkeit des Farbtones deutlich erkennbar unterscheiden und bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild ergeben, liegt trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton eine Sachmangel vor. Bei dieser Sachlage ist es dem Kläger anzulasten, wenn er die Ware bearbeiten und verlegen lässt anstatt sie unbearbeitet zu rügen. Der Lieferant kann daher gegen den Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises mit einem Wertersatzanspruch im Umfang der durch die Bearbeitung nicht mehr verwertbaren Dielenbretter aufrechnen.


Gründe:

Die Beklagte hat dem Kläger und dessen Ehefrau Terrassendielen nebst Kleinmaterial für deren Montage geliefert, welche die Streitverkündete bei ihm montiert hat. Nach Rücktritt vom Kaufvertrag fordert der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises i. H. v. 4.143,82 €, Zug-um-Zug gegen Übergabe des Materials. Zudem möchte er festgestellt wissen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des gelieferten Materials im Annahmeverzug befinde, und fordert Erstattung seiner Aufwendungen von 2.208,35 € für die Montage der Terrasse durch die Streitverkündete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Das Landgericht hat dabei angenommen, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Dielen und das Kleinmaterial habe, und hat dazu ausgeführt, die gelieferten Dielen wiesen angesichts der unterschiedlichen Farbtöne aus beiden Chargen einen nicht nur unerheblichen optischen Mangel auf, wobei auch eine Durchmischung beider Chargen beim Verlegen nichts an der Erkennbarkeit der Unterschiede geändert hätte. Dieser Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises sei aber durch den Wertersatzanspruch der Beklagten nach § 346 Abs. 2 BGB erloschen. Der Kläger habe die Dielen durch das Kürzen und Bohren bearbeitet i. S. v. § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Da ein Gebrauchtmarkt für derart behandelte Terrassendielen nicht bestehe, schätze die Kammer die Höhe des Wertersatzes gem. § 287 ZPO dahin, dass den Dielen nun keinerlei Wert mehr zukomme. Die Ersatzpflicht sei auch nicht gem. § 346 Abs. 3 Nr. 1 BGB entfallen, denn der Mangel habe sich nicht erst bei der Verarbeitung gezeigt. Der Sachverständige habe erklärt, für eine ordnungsgemäße Verlegung wäre es erforderlich gewesen, die Dielen zunächst insgesamt auszupacken und auf Farbunterschiede zu untersuchen sowie dann zum Verlegen zu durchmischen. Einen Fehler der Streitverkündeten müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Im Übrigen sei dem Kläger nach dessen Vortrag in der Klageschrift der Mangel bereits zu Beginn der Verlegearbeiten aufgefallen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 437 Nr. 3 BGB auf Ersatz der Einbaukosten, denn es seien nur solche Aufwendungen zu ersetzen, die der Kläger billigerweise hätte machen dürfen. Die Norm nehme insoweit auf § 254 BGB Bezug. Den Kläger treffe aber ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden, denn die Dielen hätten angesichts der erkennbaren Farbabweichungen nicht verlegt werden dürfen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises sei das Gegenvorbringen der Beklagten zu einem Wertersatzanspruch bereits wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Anspruch aus § 346 Abs. 2 BGB setze zudem voraus, dass die Rückgabe unmöglich sei, was aber nicht der Fall sei. Die Terrassendielen seien auch nicht im Sinn von § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB verarbeitet worden, denn dies erfordere die Herstellung einer neuen beweglichen Sache; die Dielen seien aber nur verlegt worden. Ein etwaiger Anspruch sei nach § 346 Abs. 3 Nr. 1 BGB entfallen. Es genüge nicht, dass die Mitarbeiter der Streitverkündeten den Mangel vor der Verlegung hätten erkennen können, vielmehr sei positive Kenntnis erforderlich. Er habe aber von Anfang an vorgetragen, dass sich der Mangel erst während der Verlegung gezeigt habe, und dies unter Beweis durch Zeugnis seiner Ehefrau gestellt. Deren Vernehmung sei auch zu seiner Behauptung erforderlich gewesen, die Beklagte habe auf die Rüge hin erklärt, die Farbunterschiede würden im Lauf der Zeit verblassen. Die Höhe der Wertminderung hätte zudem durch Sachverständigengutachten ermittelt werden müssen. Der Kläger führt weiter unter Bezugnahme auf den hierzu in erster Instanz vertretenen Rechtsstandpunkt aus, seinem Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Verlegungskosten aus §§ 284, 437 Nr. 3 BGB stehe nicht ein Mitverschulden entgegen.

Auf den Hinweis des Senats vom 21.06.2013 meint der Kläger, die Dielen seien auch aus den Gründen der weiteren, in erster Instanz erhobenen Mängelrüge mit einem Sachmangel behaftet. Dort hatte er behauptet, er habe bei der Auftragserteilung darum gebeten, dass ihm Material geliefert werde, das keiner Pflege bedürfe. Bei der Lieferung sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass die Dielung nach dem Einbau sowie auch später in Intervallen mit einem Universalöl zu behandeln sei. Das sei erst aus dem vom ursprünglichen Prospekt abweichenden Prospekt erkennbar geworden, welcher dem Sachverständigengutachten beigefügt gewesen sei.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Gesamtgläubiger einen Betrag von 4.143,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2012 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe von 85 Stück Terrassendielen WPC Palisander, einseitig geschliffen, einseitig trapez 48 Stück Unterkonstruktion WPC Palisander , 10 Stück Abschlussleisten WPC Palisander , 16 Pack Metallclip , 3 Pack Endclip , 3 Pack Aluclip für Abschlussleiste , 10 Pack Edelstahl-Spezialschrauben 4 x 60 mm , der Marke D. Terrassendielen der B. GmbH, zu zahlen.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.208,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, zu einem Wertersatzanspruch habe sie im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht früher vortragen müssen, da nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen davon auszugehen gewesen sei, dass gar kein Mangel vorliege. Erst in der Anhörung habe er dies relativiert. Der Anspruch auf Wertersatz sei auch nicht gem. § 346 Abs. 3 BGB entfallen, denn die Farbunterschiede hätten sich nicht erst während der Verarbeitung gezeigt, sondern seien offensichtlich. Es sei das Verschulden des Klägers bzw. der Streitverkündeten, diese vor der Verarbeitung nicht untersucht und ohne Rücksicht auf die Farbunterschiede verbaut zu haben. Bei einer sofortigen Rüge wäre sie zur Rücknahme und Nachlieferung bereit gewesen.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts tragen die dortige Annahme nicht, die gelieferten Terrassendielen seien insgesamt mit einem Sachmangel behaftet und der Kläger deshalb auch insgesamt zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt gewesen. Vielmehr liegt auch auf der Grundlage der dortigen, von der Berufung nicht angegriffenen und daher im Berufungsverfahren gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen nur für 35 der insgesamt 80 gelieferten Terrassendielen ein Sachmangel vor.

Das Landgericht ist auf der Grundlage der dort durchgeführten Beweisaufnahme mit überzeugenden Gründen zu der Feststellung gelangt, dass die gelieferten Terrassendielen zwei unterschiedlichen Produktionschargen der Lieferantin der Beklagten entstammen und sich in der Helligkeit des Farbtons deutlich erkennbar unterscheiden, wobei allerdings beide Chargen dem vertraglich vereinbarten Farbton „Palisander“ entsprechen. Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, wonach die Abweichung im optischen Erscheinungsbild zwischen den helleren und den dunkleren Dielenbrettern in solchem Maß ins Auge fällt, dass trotz der Zuordnung beider Chargen zum vereinbarten Farbton „Palisander“ ein Sachmangel vorliegt, weil auch die Vereinbarung des Farbtons „Palisander“ aus dem Empfängerhorizont so zu verstehen ist, dass nicht innerhalb des Farbtons Helligkeitsunterschiede auftreten, welche bei den in der Fläche zu verlegenden Dielen einem optisch einheitlichen Erscheinungsbild entgegenstehen. Der Vernehmung der Ehefrau des Klägers zu seiner Behauptung, die Beklagte habe erklärt, die Farbunterschiede würden im Laufe der Zeit verblassen, bedarf es nicht, denn auch wenn dies bislang nicht geschehen ist, liegt hierin kein neuer, eigenständiger Sachmangel, sondern der vorstehend genannte Sachmangel, das uneinheitliche optische Erscheinungsbild nach Verlegung der Terrassendielen, besteht weiterhin fort.

Solange aber eine Nachlieferung anstelle der 35 helleren Dielen dieses Farbtons durch 35 dunklere Dielenbretter möglich ist, was zwischen den Parteien nicht im Streit steht, ist es nicht notwendig, zur Erfüllung des vertraglich vereinbarten Leistungssolls auch einen Austausch der 45 übrigen, dunkleren Dielenbretter vorzunehmen. Damit liegt eine quantitative Teilleistung vor, die gem. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB nur dann zum Rücktritt von dem gesamten Kaufvertrag berechtigt hätte, wenn der Kläger an der Teilleistung kein Interesse gehabt hätte. Gründe hierfür lassen sich seinem Vortrag aber nicht entnehmen, denn sein Interesse ist lediglich darauf gerichtet, die Einheitlichkeit des optischen Erscheinungsbildes zu wahren.

Soweit der Kläger einen weiteren, insoweit auch alle gelieferten Dielen betreffenden Sachmangel darin sehen möchte, dass deren Hersteller nach dem Inhalt seines dem Gutachten des Sachverständigen beigefügten Prospekts eine Pflegeempfehlung ausgesprochen worden war, führt auch dies nicht zu einer anderen Bewertung. Auch wenn das Vorbringen des Klägers, es sei vereinbart worden, dass die gelieferten Dielen keiner Pflege bedürften, als richtig unterstellt wird, liegt hierin kein Sachmangel. Die Behandlung mit dem in dem Prospekt angesprochenen Öl ist auch nach den dortigen Ausführungen nicht erforderlich, um die Dielen in einem mangelfreien Zustand zu erhalten. Schon aus der älteren, von dem Kläger selbst vorgelegten Fassung des Herstellerprospekts ergab sich, dass der Farbton der Dielen mit der Zeit verblassen würde, wie dies im Übrigen nach der Lebenserfahrung bei einer Vielzahl im Freien verlegter Baustoffe aus Kunststoff der Fall ist. Die Empfehlung, die Dielen mit dem dort genannten Öl eines anderen Herstellers zu behandeln, soll auch nach den Prospektangaben lediglich dazu dienen, diesen dem Material innewohnenden Prozess möglichst hinauszuzögern. Sie kann deshalb allenfalls eine bereits der vereinbarten Sollbeschaffenheit entsprechende, negative Eigenschaft der gelieferten Dielen etwas abdämpfen, ist aber nicht erforderlich, um die vereinbarte Sollbeschaffenheit zu erhalten.

Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht mithin nur in Höhe des Kaufpreises für 35 Terrassendielen, mithin ausweislich des zu Pos. 1 der als Anlage K 1 vorgelegten Rechnung für 85 Dielen genannten Preises von 1.938,00 € in Höhe von 798,00 € netto und damit in Höhe von 949,62 € brutto. Hinsichtlich der weiteren Materialien für die Unterkonstruktion und zur Montage der Dielen wird ein Sachmangel auch von dem Kläger schon gar nicht behauptet.

Der Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises nach insoweit wirksam erfolgtem Rücktritt ist auch nicht aufgrund der Bestimmungen in Ziffer VII. der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Diese sind Vertragsbestandteil geworden, denn sie lagen unstreitig dem Angebot der Beklagten bei.

Insoweit ist aber zu differenzieren:

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass ihre Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in Ziffer VII. 1. bis 3. dem Besteller eine umfassende Untersuchungspflicht auferlegen, ist dort an deren etwaige Verletzung keine Sanktion geknüpft. Die Wirksamkeit dieser Bestimmungen gegenüber einem Verbraucher kann deshalb dahinstehen. Anders als die Beklagte es versteht, schränkt auch die Bestimmung in Ziffer VII 4 lit. b), wonach weitergehende Ansprüche nicht bestehen, den Rückzahlungsanspruch nach einem Rücktritt [29] nicht ein, denn Ansprüche wegen einer Schlechterfüllung, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen ein Rücktritt möglich ist, sind nicht dort, sondern in Ziffer VII 4. lit. a) geregelt. Danach sollen sich Gewährleistungsansprüche des Käufers grundsätzlich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränken. Nach § 309 Nr. 8 lit. b) bb) BGB ist eine solche Klausel gegenüber einem Verbraucher nur wirksam, wenn für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung ausdrücklich das Recht vorbehalten bleibt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. In der Bestimmung in Ziffer VII. 4. b) ist zwar bei dem Fehlschlagen der Nacherfüllung das Recht zur Minderung vorgesehen, daneben aber nicht der Rücktritt, sondern die seit der Schuldrechtsreform nicht mehr bestehende Möglichkeit einer Wandlung. Die Klausel ist damit unwirksam.

Der Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 949,62 € brutto ist jedoch infolge wirksamer Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Wertersatzanspruch aus § 346 Abs. 2 BGB erloschen.

Das Landgericht hat sich zwar in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich mit der Rüge des Klägers befasst, das tatsächliche Vorbringen des Beklagten zu einem Wertersatzanspruch aus § 346 Abs. 2 BGB sei verspätet. Es hat das Vorbringen des Beklagten allerdings im Ergebnis zu Recht berücksichtigt, denn die Voraussetzungen für eine Verspätungspräklusion gem. §§ 296 Abs. 1, 275 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Berücksichtigung dieses Vorbringens konnte schon deshalb nicht zu einer Verzögerung führen, da das Landgericht sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen zu einer Entscheidung auch über diesen Gegenanspruch in der Lage sah. Anders wäre die Rechtslage allenfalls dann zu beurteilen gewesen, wenn es - wie der Kläger meint - noch der Einholung eines Sachverständigengutachtens auch zur Höhe des Wertersatzes bedurft hätte. Dies ist aus den nachfolgend genannten Gründen jedoch nicht der Fall.

Der Kläger schuldet der Beklagten auch hinsichtlich der auszutauschenden 35 Dielen gem. § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB Wertersatz, da ihm deren Rückgabe in dem ursprünglichen Lieferzustand unmöglich ist, nachdem diese im Zuge der Montage als Terrasse gekürzt und mit Bohrungen versehen worden sind. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach hierin eine Verarbeitung der gelieferten Dielenbretter im Sinn von § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt. Die gelieferten Dielenbretter sind im Zuge der Montage durch die Streitverkündete nicht lediglich verlegt, sondern zuvor durch Kürzen und Bohren in ihrer Substanz verändert und damit im Sinn von § 950 Abs. 1 S. 1 BGB umgebildet worden. Die von der Berufung aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Verarbeitung im Sinn von § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB zusätzlich erfordert, dass eine neue dingliche Zuordnung der Dielenbretter erfolgt ist, kann offen bleiben, denn infolge der tatsächlichen Veränderung der Bretter durch die Bohrungen sind jedenfalls zugleich auch die Voraussetzungen von § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllt, da hierdurch eine Verschlechterung eingetreten ist. Eine solche Verschlechterung liegt insbesondere bei einer negativen Substanzveränderung des Kaufgegenstandes vor, während der Wertverlust, der durch ihre bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entsteht, nicht auszugleichen wäre. Eine solche negative Substanzveränderung liegt hier vor, weil sie nun mehr allenfalls für solche Terrassen Verwendung finden könnten, die zufällig an derselben Stelle und in demselben Abstand eine Befestigung durch Schrauben erfordern, mithin ihre weitere Verwendbarkeit gegenüber dem Lieferzustand erheblich reduziert worden ist. Insoweit handelt es sich auch nicht etwa nur um eine Veränderung, die aus der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme resultiert, wie dies etwa bei der Veränderung des Farbtons der Dielen durch die Lichteinwirkung oder deren Abrieb durch Laufspuren der Fall gewesen wäre.

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Annahme des Landgerichts, die Höhe des Wertersatzanspruchs entspreche dem vereinbarten Kaufpreis. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht, denn die von dem Landgericht vorgenommene Bemessung der Höhe des Gegenanspruchs ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, § 346 Abs. 2 S. 2, 1. HS BGB.

Der Wertersatzanspruch ist auch nicht nach § 346 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung entfiele der Anspruch auf Wertersatz, wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Umstand erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstands gezeigt hätte. Ob der Klägerin sich, wie das Landgericht angenommen hatte, auch den Umstand hätte zurechnen lassen müssen, dass das von ihm mit der Verlegung der Dielen beauftragte Unternehmen diese nicht vor der Verlegung insgesamt ausgepackt hat und so die Farbabweichung hätte erkennen können, kann dahingestellt bleiben. Der Kläger hatte insoweit bereits in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass seine Ehefrau, die selbst Vertragspartnerin der Beklagten war, den Farbunterschied bereits bei Beginn der Verlegearbeiten bemerkt habe, mithin nicht erst während der Verlegung. Da sich die Beklagte eben hierauf berufen hatte, bedurfte es hinsichtlich dieses damit unstreitigen Vortrags auch nicht der Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin. Selbst wenn nach diesem hinsichtlich des genauen Zeitpunkts insoweit nicht vollständig präzisen Sachvortrag noch die Möglichkeit verbliebe, dass zu diesem Zeitpunkt bereits einige wenige Dielen montiert und verarbeitet waren, wäre der Kläger gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf die Kenntnis erst ab diesem Zeitpunkt zu berufen, da er nach Ziffer VI. 1. der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten gehalten war, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen. Da der Farbunterschied offensichtlich war, beruht eine verspätete Kenntnis des Klägers auf einem Verstoß gegen diese vertragliche Nebenpflicht. Wollte der Kläger sich daher auf einen Ausschluss nach § 346 Abs. 3 Nr. 1 BGB mangels Kenntnis von dem Farbtonunterschied vor der Verarbeitung berufen wollen, wäre er auf der Grundlage des eigenen Vorbringens zugleich einem Schadensersatzanspruch der Beklagten in gleicher Höhe wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht ausgesetzt.

Die Berufung bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Kläger mit dem, insoweit der Auslegung bedürftigen und zugänglichen, Antrag zu Ziffer 2. festgestellt wissen möchte, das sich die Beklagte mit der Rücknahme der gelieferten Dielung nebst Klein- und Montagematerial in Annahmeverzug befinde. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug der Beklagten sind nicht dargetan. Gemäß § 294 BGB hätte der Kläger die Leistung grundsätzlich der Beklagten tatsächlich anzubieten, was bislang nicht geschehen ist. Dem Vortrag des Klägers lässt sich auch nichts dazu entnehmen, dass eine der in § 295 BGB bestimmten Ausnahmen vorliegt und ein wörtliches Angebot ausgereicht hätte. Zudem sind die Dielen bislang weiter auf der Terrasse des Klägers verbaut, so dass dem Kläger auch deren tatsächliche Rückgabe bislang nicht möglich ist.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Verlegung der 35 mangelhaften Dielen durch die Streitverkündete. Ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 281, 284 BGB besteht aus den in der angefochtenen Entscheidung zutreffend herausgestellten Gründen nicht. Der Käufer kann hiernach nur den Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, welche er im Vertrauen auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes billigerweise machen durfte. Auch hier muss sich der Kläger aber daran messen lassen, dass er nach Ziffer VI. 1. der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten zu einer unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Ware gehalten gewesen wäre. Da die Farbabweichung offensichtlich ist, hätte er bei eigenem vertragsgerechten Verhalten diese auch erkennen können und dann billigerweise von der Verlegung der farblich abweichenden Dielenbretter Abstand nehmen müssen. Auch die von ihm in der mündlichen Verhandlung nochmals angesprochene Möglichkeit, dass sich die Dielenbretter im Laufe der Zeit farblich angleichen würden, ändert an dieser Bewertung nichts, denn im Zeitpunkt der Verlegung waren sie mit einem Sachmangel behaftet, so dass er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht von deren Mangelfreiheit ausgehen konnte und insoweit bei der gleichwohl vorgenommenen Verlegung auf eigenes Risiko gehandelt hat. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Mangelhaftigkeit der eigenen Leistung jedenfalls bis zum Vorliegen des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens in Abrede genommen hatte, ändert hieran nichts, denn es wäre dem Kläger unbenommen geblieben, den hinsichtlich der 35 farblich abweichenden Dielenbretter bestehenden Nacherfüllungsanspruch durchzusetzen oder aber, wie dann später auch geschehen, vor deren Montage insoweit von dem Vertrag zurückzutreten. Den in Kenntnis oder vertragswidrig zu spät erlangter Kenntnis von dem Mangel entstandenen Aufwendungen kann er jedoch nicht ersetzt verlangen.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO sind dieses sowie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe, welche gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision geboten hätten, liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO, wobei der Antrag zu Ziffer 2 nach dem voraussichtlichen Aufwand mit einem Wert von 100 € in Ansatz zu bringen war und der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch der Beklagten nur in dem Umfang zu berücksichtigen war, in welchem eine Entscheidung über ihn ergangen ist, mithin nur in Höhe von 949,62 €, da nach der hier vertretenen Auffassung nur in diesem Umfang ein Sachmangel vorlag und der zu Ziffer 1 verfolgte Zahlungsanspruch des Klägers ohne die Aufrechnung auch nur in diesem Umfang begründet gewesen wäre. Soweit die gem. § 63 Abs. 3 S. 1 GKG vorzunehmende Abänderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren zu einem demgegenüber höheren Gegenstandswert führt, beruht dies darauf, dass die auch insoweit gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zu berücksichtigende Entscheidung des Landgerichts über den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch auf der Grundlage der dortigen Auffassung den gesamten Zahlungsanspruch gem. Ziffer 1 der dortigen Anträge betraf und zusätzlich auch dort für den mit dem Antrag zu Ziffer 2 verfolgten Feststellungsantrag weitere 100 € zu berücksichtigen waren.

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 27. Sept. 2013 - 10 U 9/13

bei uns veröffentlicht am 27.09.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Februar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Februar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist ebenso wie das mit der Berufung angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 7.401,79 €. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren beträgt in Abänderung der Festsetzung vom 28.02.2013 10.595,99 €.

Gründe

I.

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Die Beklagte hat dem Kläger und dessen Ehefrau Terrassendielen nebst Kleinmaterial für deren Montage geliefert, welche die Streitverkündete bei ihm montiert hat. Nach Rücktritt vom Kaufvertrag fordert der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 4.143,82 €, Zug-um-Zug gegen Übergabe des Materials. Zudem möchte er festgestellt wissen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des gelieferten Materials im Annahmeverzug befinde, und fordert Erstattung seiner Aufwendungen von 2.208,35 € für die Montage der Terrasse durch die Streitverkündete.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Das Landgericht hat dabei angenommen, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Dielen und das Kleinmaterial habe, und hat dazu ausgeführt, die gelieferten Dielen wiesen angesichts der unterschiedlichen Farbtöne aus beiden Chargen einen nicht nur unerheblichen optischen Mangel auf, wobei auch eine Durchmischung beider Chargen beim Verlegen nichts an der Erkennbarkeit der Unterschiede geändert hätte. Dieser Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises sei aber durch den Wertersatzanspruch der Beklagten nach § 346 Abs. 2 BGB erloschen. Der Kläger habe die Dielen durch das Kürzen und Bohren bearbeitet i.S.v. § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Da ein Gebrauchtmarkt für derart behandelte Terrassendielen nicht bestehe, schätze die Kammer die Höhe des Wertersatzes gem. § 287 ZPO dahin, dass den Dielen nun keinerlei Wert mehr zukomme. Die Ersatzpflicht sei auch nicht gem. § 346 Abs. 3 Nr. 1 BGB entfallen, denn der Mangel habe sich nicht erst bei der Verarbeitung gezeigt. Der Sachverständige habe erklärt, für eine ordnungsgemäße Verlegung wäre es erforderlich gewesen, die Dielen zunächst insgesamt auszupacken und auf Farbunterschiede zu untersuchen sowie dann zum Verlegen zu durchmischen. Einen Fehler der Streitverkündeten müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Im Übrigen sei dem Kläger nach dessen Vortrag in der Klageschrift der Mangel bereits zu Beginn der Verlegearbeiten aufgefallen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 437 Nr. 3 BGB auf Ersatz der Einbaukosten, denn es seien nur solche Aufwendungen zu ersetzen, die der Kläger billigerweise hätte machen dürfen. Die Norm nehme insoweit auf § 254 BGB Bezug. Den Kläger treffe aber ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden, denn die Dielen hätten angesichts der erkennbaren Farbabweichungen nicht verlegt werden dürfen.

4

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises sei das Gegenvorbringen der Beklagten zu einem Wertersatzanspruch bereits wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Anspruch aus § 346 Abs. 2 BGB setze zudem voraus, dass die Rückgabe unmöglich sei, was aber nicht der Fall sei. Die Terrassendielen seien auch nicht im Sinn von § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB verarbeitet worden, denn dies erfordere die Herstellung einer neuen beweglichen Sache; die Dielen seien aber nur verlegt worden. Ein etwaiger Anspruch sei nach § 346 Abs. 3 Nr. 1 BGB entfallen. Es genüge nicht, dass die Mitarbeiter der Streitverkündeten den Mangel vor der Verlegung hätten erkennen können, vielmehr sei positive Kenntnis erforderlich. Er habe aber von Anfang an vorgetragen, dass sich der Mangel erst während der Verlegung gezeigt habe, und dies unter Beweis durch Zeugnis seiner Ehefrau gestellt. Deren Vernehmung sei auch zu seiner Behauptung erforderlich gewesen, die Beklagte habe auf die Rüge hin erklärt, die Farbunterschiede würden im Lauf der Zeit verblassen. Die Höhe der Wertminderung hätte zudem durch Sachverständigengutachten ermittelt werden müssen. Der Kläger führt weiter unter Bezugnahme auf den hierzu in erster Instanz vertretenen Rechtsstandpunkt aus, seinem Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Verlegungskosten aus §§ 284, 437 Nr. 3 BGB stehe nicht ein Mitverschulden entgegen.

5

Auf den Hinweis des Senats vom 21.06.2013 meint der Kläger, die Dielen seien auch aus den Gründen der weiteren, in erster Instanz erhobenen Mängelrüge mit einem Sachmangel behaftet. Dort hatte er behauptet, er habe bei der Auftragserteilung darum gebeten, dass ihm Material geliefert werde, das keiner Pflege bedürfe. Bei der Lieferung sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass die Dielung nach dem Einbau sowie auch später in Intervallen mit einem Universalöl zu behandeln sei. Das sei erst aus dem vom ursprünglichen Prospekt abweichenden Prospekt erkennbar geworden, welcher dem Sachverständigengutachten beigefügt gewesen sei.

6

Der Kläger beantragt,

7

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils

8

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Gesamtgläubiger einen Betrag von 4.143,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2012 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe von 85 Stück Terrassendielen WPC Palisander, einseitig geschliffen, einseitig trapez (Länge 3000 mm, Breite 145 mm, Stärke 28 mm) 48 Stück Unterkonstruktion WPC Palisander (Länge 3000 mm, Breite 60 mm, Stärke 45 mm), 10 Stück Abschlussleisten WPC Palisander (Länge 3000 mm, Breite 80 mm, Stärke 21 mm), 16 Pack Metallclip (50 Stück pro Pack), 3 Pack Endclip (pro Pack 25 Stück), 3 Pack Aluclip für Abschlussleiste (pro Pack 25 Stück), 10 Pack Edelstahl-Spezialschrauben 4 x 60 mm (pro Pack 100 Stück), der Marke D. Terrassendielen der B. GmbH, zu zahlen.

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2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde,

10

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.208,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

13

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, zu einem Wertersatzanspruch habe sie im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht früher vortragen müssen, da nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen davon auszugehen gewesen sei, dass gar kein Mangel vorliege. Erst in der Anhörung habe er dies relativiert. Der Anspruch auf Wertersatz sei auch nicht gem. § 346 Abs. 3 BGB entfallen, denn die Farbunterschiede hätten sich nicht erst während der Verarbeitung gezeigt, sondern seien offensichtlich. Es sei das Verschulden des Klägers bzw. der Streitverkündeten, diese vor der Verarbeitung nicht untersucht und ohne Rücksicht auf die Farbunterschiede verbaut zu haben. Bei einer sofortigen Rüge wäre sie zur Rücknahme und Nachlieferung bereit gewesen.

II.

14

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

15

1. Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts tragen die dortige Annahme nicht, die gelieferten Terrassendielen seien insgesamt mit einem Sachmangel behaftet und der Kläger deshalb auch insgesamt zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt gewesen. Vielmehr liegt auch auf der Grundlage der dortigen, von der Berufung nicht angegriffenen und daher im Berufungsverfahren gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen nur für 35 der insgesamt 80 gelieferten Terrassendielen ein Sachmangel vor.

16

a) Das Landgericht ist auf der Grundlage der dort durchgeführten Beweisaufnahme mit überzeugenden Gründen zu der Feststellung gelangt, dass die gelieferten Terrassendielen zwei unterschiedlichen Produktionschargen der Lieferantin der Beklagten entstammen und sich in der Helligkeit des Farbtons deutlich erkennbar unterscheiden, wobei allerdings beide Chargen dem vertraglich vereinbarten Farbton „Palisander“ entsprechen. Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, wonach die Abweichung im optischen Erscheinungsbild zwischen den helleren und den dunkleren Dielenbrettern in solchem Maß ins Auge fällt, dass trotz der Zuordnung beider Chargen zum vereinbarten Farbton „Palisander“ ein Sachmangel vorliegt, weil auch die Vereinbarung des Farbtons „Palisander“ aus dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen ist, dass nicht innerhalb des Farbtons Helligkeitsunterschiede auftreten, welche bei den in der Fläche zu verlegenden Dielen einem optisch einheitlichen Erscheinungsbild entgegenstehen. Der Vernehmung der Ehefrau des Klägers zu seiner Behauptung, die Beklagte habe erklärt, die Farbunterschiede würden im Laufe der Zeit verblassen, bedarf es nicht, denn auch wenn dies bislang nicht geschehen ist, liegt hierin kein neuer, eigenständiger Sachmangel, sondern der vorstehend genannte Sachmangel, das uneinheitliche optische Erscheinungsbild nach Verlegung der Terrassendielen, besteht weiterhin fort.

17

Solange aber eine Nachlieferung anstelle der 35 helleren Dielen dieses Farbtons durch 35 dunklere Dielenbretter möglich ist, was zwischen den Parteien nicht im Streit steht, ist es nicht notwendig, zur Erfüllung des vertraglich vereinbarten Leistungssolls auch einen Austausch der 45 übrigen, dunkleren Dielenbretter vorzunehmen. Damit liegt eine quantitative Teilleistung vor, die gem. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB nur dann zum Rücktritt von dem gesamten Kaufvertrag berechtigt hätte, wenn der Kläger an der Teilleistung kein Interesse gehabt hätte. Gründe hierfür lassen sich seinem Vortrag aber nicht entnehmen, denn sein Interesse ist lediglich darauf gerichtet, die Einheitlichkeit des optischen Erscheinungsbildes zu wahren.

18

b) Soweit der Kläger einen weiteren, insoweit auch alle gelieferten Dielen betreffenden Sachmangel darin sehen möchte, dass deren Hersteller nach dem Inhalt seines dem Gutachten des Sachverständigen beigefügten Prospekts eine Pflegeempfehlung ausgesprochen worden war, führt auch dies nicht zu einer anderen Bewertung. Auch wenn das Vorbringen des Klägers, es sei vereinbart worden, dass die gelieferten Dielen keiner Pflege bedürften, als richtig unterstellt wird, liegt hierin kein Sachmangel. Die Behandlung mit dem in dem Prospekt angesprochenen Öl ist auch nach den dortigen Ausführungen nicht erforderlich, um die Dielen in einem mangelfreien Zustand zu erhalten. Schon aus der älteren, von dem Kläger selbst vorgelegten Fassung des Herstellerprospekts ergab sich, dass der Farbton der Dielen mit der Zeit verblassen würde, wie dies im Übrigen nach der Lebenserfahrung bei einer Vielzahl im Freien verlegter Baustoffe aus Kunststoff der Fall ist. Die Empfehlung, die Dielen mit dem dort genannten Öl eines anderen Herstellers zu behandeln, soll auch nach den Prospektangaben lediglich dazu dienen, diesen dem Material innewohnenden Prozess möglichst hinauszuzögern. Sie kann deshalb allenfalls eine bereits der vereinbarten Sollbeschaffenheit entsprechende, negative Eigenschaft der gelieferten Dielen etwas abdämpfen, ist aber nicht erforderlich, um die vereinbarte Sollbeschaffenheit zu erhalten.

19

c) Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht mithin nur in Höhe des Kaufpreises für 35 Terrassendielen, mithin ausweislich des zu Pos. 1 der als Anlage K 1 vorgelegten Rechnung für 85 Dielen genannten Preises von 1.938,00 € in Höhe von 798,00 € netto und damit in Höhe von 949,62 € brutto. Hinsichtlich der weiteren Materialien für die Unterkonstruktion und zur Montage der Dielen wird ein Sachmangel auch von dem Kläger schon gar nicht behauptet.

20

2. Der Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises nach insoweit wirksam erfolgtem Rücktritt ist auch nicht aufgrund der Bestimmungen in Ziffer VII. der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Diese sind Vertragsbestandteil geworden, denn sie lagen unstreitig dem Angebot der Beklagten bei.

21

Insoweit ist aber zu differenzieren:

22

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass ihre Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in Ziffer VII. 1. bis 3. dem Besteller eine umfassende Untersuchungspflicht auferlegen, ist dort an deren etwaige Verletzung keine Sanktion geknüpft. Die Wirksamkeit dieser Bestimmungen gegenüber einem Verbraucher kann deshalb dahinstehen. Anders als die Beklagte es versteht, schränkt auch die Bestimmung in Ziffer VII 4 lit. b), wonach weitergehende Ansprüche nicht bestehen, den Rückzahlungsanspruch nach einem Rücktritt nicht ein, denn Ansprüche wegen einer Schlechterfüllung, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen ein Rücktritt möglich ist, sind nicht dort, sondern in Ziffer VII 4. lit. a) geregelt. Danach sollen sich Gewährleistungsansprüche des Käufers grundsätzlich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränken. Nach § 309 Nr. 8 lit. b) bb) BGB ist eine solche Klausel gegenüber einem Verbraucher nur wirksam, wenn für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung ausdrücklich das Recht vorbehalten bleibt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. In der Bestimmung in Ziffer VII. 4. b) ist zwar bei dem Fehlschlagen der Nacherfüllung das Recht zur Minderung vorgesehen, daneben aber nicht der Rücktritt, sondern die seit der Schuldrechtsreform nicht mehr bestehende Möglichkeit einer Wandlung. Die Klausel ist damit unwirksam.

23

3. Der Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 949,62 € brutto ist jedoch infolge wirksamer Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Wertersatzanspruch aus § 346 Abs. 2 BGB erloschen.

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a) Das Landgericht hat sich zwar in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich mit der Rüge des Klägers befasst, das tatsächliche Vorbringen des Beklagten zu einem Wertersatzanspruch aus § 346 Abs. 2 BGB sei verspätet. Es hat das Vorbringen des Beklagten allerdings im Ergebnis zu Recht berücksichtigt, denn die Voraussetzungen für eine Verspätungspräklusion gem. §§ 296 Abs. 1, 275 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Berücksichtigung dieses Vorbringens konnte schon deshalb nicht zu einer Verzögerung führen, da das Landgericht sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen zu einer Entscheidung auch über diesen Gegenanspruch in der Lage sah. Anders wäre die Rechtslage allenfalls dann zu beurteilen gewesen, wenn es – wie der Kläger meint – noch der Einholung eines Sachverständigengutachtens auch zur Höhe des Wertersatzes bedurft hätte. Dies ist aus den nachfolgend genannten Gründen jedoch nicht der Fall.

25

b) Der Kläger schuldet der Beklagten auch hinsichtlich der auszutauschenden 35 Dielen gem. § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB Wertersatz, da ihm deren Rückgabe in dem ursprünglichen Lieferzustand unmöglich ist, nachdem diese im Zuge der Montage als Terrasse gekürzt und mit Bohrungen versehen worden sind. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach hierin eine Verarbeitung der gelieferten Dielenbretter im Sinn von § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt. Die gelieferten Dielenbretter sind im Zuge der Montage durch die Streitverkündete nicht lediglich verlegt, sondern zuvor durch Kürzen und Bohren in ihrer Substanz verändert und damit im Sinn von § 950 Abs. 1 S. 1 BGB umgebildet worden. Die von der Berufung aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Verarbeitung im Sinn von § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB zusätzlich erfordert, dass eine neue dingliche Zuordnung der Dielenbretter erfolgt ist, kann offen bleiben, denn infolge der tatsächlichen Veränderung der Bretter durch die Bohrungen sind jedenfalls zugleich auch die Voraussetzungen von § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllt, da hierdurch eine Verschlechterung eingetreten ist. Eine solche Verschlechterung liegt insbesondere bei einer negativen Substanzveränderung des Kaufgegenstandes vor, während der Wertverlust, der durch ihre bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entsteht, nicht auszugleichen wäre (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.07.2007, 8 U 255/06, zitiert nach juris). Eine solche negative Substanzveränderung liegt hier vor, weil sie nun mehr allenfalls für solche Terrassen Verwendung finden könnten, die zufällig an derselben Stelle und in demselben Abstand eine Befestigung durch Schrauben erfordern, mithin ihre weitere Verwendbarkeit gegenüber dem Lieferzustand erheblich reduziert worden ist. Insoweit handelt es sich auch nicht etwa nur um eine Veränderung, die aus der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme resultiert, wie dies etwa bei der Veränderung des Farbtons der Dielen durch die Lichteinwirkung oder deren Abrieb durch Laufspuren der Fall gewesen wäre.

26

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Annahme des Landgerichts, die Höhe des Wertersatzanspruchs entspreche dem vereinbarten Kaufpreis. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht, denn die von dem Landgericht vorgenommene Bemessung der Höhe des Gegenanspruchs ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, § 346 Abs. 2 S. 2, 1. HS BGB.

27

c) Der Wertersatzanspruch ist auch nicht nach § 346 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung entfiele der Anspruch auf Wertersatz, wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Umstand erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstands gezeigt hätte. Ob der Klägerin sich, wie das Landgericht angenommen hatte, auch den Umstand hätte zurechnen lassen müssen, dass das von ihm mit der Verlegung der Dielen beauftragte Unternehmen diese nicht vor der Verlegung insgesamt ausgepackt hat und so die Farbabweichung hätte erkennen können, kann dahingestellt bleiben. Der Kläger hatte insoweit bereits in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass seine Ehefrau, die selbst Vertragspartnerin der Beklagten war, den Farbunterschied bereits bei Beginn der Verlegearbeiten bemerkt habe, mithin nicht erst während der Verlegung. Da sich die Beklagte eben hierauf berufen hatte, bedurfte es hinsichtlich dieses damit unstreitigen Vortrags auch nicht der Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin. Selbst wenn nach diesem hinsichtlich des genauen Zeitpunkts insoweit nicht vollständig präzisen Sachvortrag noch die Möglichkeit verbliebe, dass zu diesem Zeitpunkt bereits einige wenige Dielen montiert und verarbeitet waren, wäre der Kläger gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf die Kenntnis erst ab diesem Zeitpunkt zu berufen, da er nach Ziffer VI. 1. der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten gehalten war, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen. Da der Farbunterschied offensichtlich war, beruht eine verspätete Kenntnis des Klägers auf einem Verstoß gegen diese vertragliche Nebenpflicht. Wollte der Kläger sich daher auf einen Ausschluss nach § 346 Abs. 3 Nr. 1 BGB mangels Kenntnis von dem Farbtonunterschied vor der Verarbeitung berufen wollen, wäre er auf der Grundlage des eigenen Vorbringens zugleich einem Schadensersatzanspruch der Beklagten in gleicher Höhe wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht ausgesetzt.

28

4. Die Berufung bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Kläger mit dem, insoweit der Auslegung bedürftigen und zugänglichen, Antrag zu Ziffer 2. festgestellt wissen möchte, das sich die Beklagte mit der Rücknahme der gelieferten Dielung nebst Klein- und Montagematerial in Annahmeverzug befinde. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug der Beklagten sind nicht dargetan. Gemäß § 294 BGB hätte der Kläger die Leistung grundsätzlich der Beklagten tatsächlich anzubieten, was bislang nicht geschehen ist. Dem Vortrag des Klägers lässt sich auch nichts dazu entnehmen, dass eine der in § 295 BGB bestimmten Ausnahmen vorliegt und ein wörtliches Angebot ausgereicht hätte. Zudem sind die Dielen bislang weiter auf der Terrasse des Klägers verbaut, so dass dem Kläger auch deren tatsächliche Rückgabe bislang nicht möglich ist.

29

5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Verlegung der 35 mangelhaften Dielen durch die Streitverkündete. Ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 281, 284 BGB besteht aus den in der angefochtenen Entscheidung zutreffend herausgestellten Gründen nicht. Der Käufer kann hiernach nur den Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, welche er im Vertrauen auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes billigerweise machen durfte. Auch hier muss sich der Kläger aber daran messen lassen, dass er nach Ziffer VI. 1. der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten zu einer unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Ware gehalten gewesen wäre. Da die Farbabweichung offensichtlich ist, hätte er bei eigenem vertragsgerechten Verhalten diese auch erkennen können und dann billigerweise von der Verlegung der farblich abweichenden Dielenbretter Abstand nehmen müssen. Auch die von ihm in der mündlichen Verhandlung nochmals angesprochene Möglichkeit, dass sich die Dielenbretter im Laufe der Zeit farblich angleichen würden, ändert an dieser Bewertung nichts, denn im Zeitpunkt der Verlegung waren sie mit einem Sachmangel behaftet, so dass er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht von deren Mangelfreiheit ausgehen konnte und insoweit bei der gleichwohl vorgenommenen Verlegung auf eigenes Risiko gehandelt hat. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Mangelhaftigkeit der eigenen Leistung jedenfalls bis zum Vorliegen des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens in Abrede genommen hatte, ändert hieran nichts, denn es wäre dem Kläger unbenommen geblieben, den hinsichtlich der 35 farblich abweichenden Dielenbretter bestehenden Nacherfüllungsanspruch durchzusetzen oder aber, wie dann später auch geschehen, vor deren Montage insoweit von dem Vertrag zurückzutreten. Den in Kenntnis oder vertragswidrig zu spät erlangter Kenntnis von dem Mangel entstandenen Aufwendungen kann er jedoch nicht ersetzt verlangen.

III.

30

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

31

Gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO sind dieses sowie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

32

Gründe, welche gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision geboten hätten, liegen nicht vor.

33

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, wobei der Antrag zu Ziffer 2 nach dem voraussichtlichen Aufwand mit einem Wert von 100 € in Ansatz zu bringen war und der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch der Beklagten nur in dem Umfang zu berücksichtigen war, in welchem eine Entscheidung über ihn ergangen ist, mithin nur in Höhe von 949,62 €, da nach der hier vertretenen Auffassung nur in diesem Umfang ein Sachmangel vorlag und der zu Ziffer 1 verfolgte Zahlungsanspruch des Klägers ohne die Aufrechnung auch nur in diesem Umfang begründet gewesen wäre. Soweit die gem. § 63 Abs. 3 S. 1 GKG vorzunehmende Abänderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren zu einem demgegenüber höheren Gegenstandswert führt, beruht dies darauf, dass die auch insoweit gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zu berücksichtigende Entscheidung des Landgerichts über den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch auf der Grundlage der dortigen Auffassung den gesamten Zahlungsanspruch gem. Ziffer 1 der dortigen Anträge betraf und zusätzlich auch dort für den mit dem Antrag zu Ziffer 2 verfolgten Feststellungsantrag weitere 100 € zu berücksichtigen waren.


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.