Baurecht: Kinderspielplatz: Genehmigung eines Fußballfelds kann für Nachbarn rücksichtslos sein

erstmalig veröffentlicht: 30.12.2008, letzte Fassung: 24.08.2023

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Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin-Mitte

Die Genehmigung eines kleinen Spielfelds für Fußball auf einem Kinderspielplatz kann im Einzelfall für Nachbarn rücksichtslos sein.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. In dem Fall hatte eine Gemeinde die Baugenehmigung für einen Kinderspielplatz mit integriertem Spielfeld für Fußball von 10 m x 18 m genehmigt. Darüber hinaus wurde u.a. auch die Aufstellung einer Kinderseilbahn erlaubt. In der Genehmigung wird darauf hingewiesen, dass mit Blick auf das Rücksicht­nahme­gebot anheimgestellt werde, den Betrieb des Ballspielfelds in besonders ruhebedürftigen Zeiten an Sonn- und Feiertagen einzuschränken. Gegen die Genehmigung legten Nachbarn Widerspruch ein. Sie trugen u.a. vor, dass die Anlegung des Bolzplatzes sowie der Seilbahn für sie unzumutbar sei. Zudem müssten Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Kinder getroffen werden, da der Kinderspielplatz neben Bahngleisen sowie einer Straße liege. Außerdem beantragten die Nachbarn die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz.

Der Antrag hatte zum Teil Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung sei nach Ansicht des Gerichts bei Abwägung der betroffenen Belange anzuordnen, soweit die Nutzung eines Spiel­felds für Fußball zugelassen worden sei. Insoweit erweise sich die Baugenehmi­gung als rechtswidrig. Es fehle hier an Regelungen zum Schutz der Nachbarn. Deren Grundstücke lägen nur 20 - 40 m von der Ballspielfläche entfernt. Angesichts dieser geringen Entfernung sei es notwendig, Auflagen zur Abwehr von Bällen, die ansonsten ungehindert auf die Grundstücke gelangen könnten, aufzu­nehmen und Lärm­schutzvorkehrungen zu treffen. Derartige Auflagen habe die Gemeinde nicht erlassen, sondern lediglich Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Hinweises empfohlen. Den Betrieb der Seilbahn müssten die Nachbarn aber bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache hinnehmen. Insoweit lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob von der Seilbahn unzumutbare Lärm­emissionen ausgingen. Dies müsse weiter aufgeklärt werden. Angesichts der gesetzlichen Bestimmung, dass Bau­genehmigungen sofort vollziehbar seien, hätten insoweit die Interessen der Stadt Vorrang. Der Antrag auf das Ergreifen von Sicher­heits­maßnahmen wegen der in Nachbarschaft zum Kinderspielplatz verlaufenden Straße und Bahngleise habe keinen Erfolg. Die Nachbarn seien selbst in der Lage, für die Sicherheit ihrer Kinder zu sorgen, indem sie diese entsprechend unterwiesen oder beaufsichtigten (VG Koblenz, 7 L 1020/08.KO).

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Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

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(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

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Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
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nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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