Baurecht: Vertragsanpassung: Ansprüche des Bauunternehmers bei fehlerhaftem Ausgangsmaterial
Ist die Werkherstellung aufgrund der Beschaffenheit des Ausgangsmaterials nur unter Mehraufwand möglich, ist der Unternehmer erst auf der Grundlage einer Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage zur Weiterarbeit verpflichtet.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauunternehmers, der das vom Auftraggeber gelieferte Baumaterial wegen dessen Mangelhaftigkeit nur mit erheblichem Zuatzaufwand verarbeiten konnte. Die Richter entschieden, dass dies nicht in den Verantwortungsbereich des Bauunternehmers falle. Er müsse daher die Zusatzkosten nicht tragen. Vielmehr könne er vom Auftraggeber eine Fristverlängerung und eine Werklohnerhöhung verlangen (BGH, X ZR 178/04).
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