Bebauungsplan: Eigentümerrechte dürfen nicht ohne Grund eingeschränkt werden

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Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn er ohne Grund die Rechte der betroffenen Eigentümer einschränkt.
Diese Klarstellung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Bezug auf einen Bebauungsplan der Stadt Neustadt an der Weinstraße. Dieser betraf ein Gebiet am östlichen Stadtrand. Er ließ dort nach seiner Änderung großflächige Handelsbetriebe zu, schloss jedoch weitgehend solche Sortimente aus, die üblicherweise in der Innenstadt angeboten werden. Im benachbarten Plangebiet hatte die Stadt jedoch innerstädtische Einzelhandelsbetriebe zugelassen. Ein betroffener Eigentümer fühle sich durch die Einschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit seines Grundstücks beeinträchtigt und erhob Klage gegen den Bebauungsplan.
Das OVG sah dies ebenso und entschied, dass die Nutzungseinschränkungen für das Grundstück unter Berücksichtigung der im anderen Plangebiet entstandenen baulichen Situation abwägungsfehlerhaft sei. Zwar werde in beiden Plangebieten zulässigerweise dasselbe städtebauliche Grundkonzept verfolgt, nämlich der Ausschluss typisch innerstädtischer Einzelhandelsnutzungen am Stadtrand. Dennoch habe die Stadt in dem anderen Planungsgebiet solche Nutzungen über das eigentliche Selbstbedienungswarenhaus hinaus in einem erheblichen Umfang zugelassen. Rechtfertigende Gründe für die vergleichsweise eingeschränkte bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks des Eigentümers ließen sich der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans aber nicht entnehmen (OVG Rheinland-Pfalz, 8 C 10156/06.OVG).

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