Arbeitsrecht: Voraussetzungen befristeter Arbeitsverträge

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Befristete Arbeitsverträge spielen im Berufsleben eine wichtige Rolle. Gerade wenn ein vorübergehender Personalmangel bzw. -ausfall aufzufangen ist (z.B. wegen Elternzeit oder Langzeiterkrankungen), bieten sich befristete Arbeitsverhältnisse an. Viele Arbeitgeber nutzen das Mittel der Befristung auch für die Dauer der sechsmonatigen Probezeit. Der Vorteil besteht darin, dass der Arbeitgeber sich dann zum Ende der Probezeit gegebenenfalls auch von solchen Mitarbeitern trennen kann, die besonderen Kündigungsschutz haben, z.B. aufgrund von Schwangerschaft oder Schwerbehinderung.
Der folgende Beitrag beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Arbeitsverträge wirksam befristet werden können.
A. Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund
Ein Arbeitsvertrag darf nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds auf bis zu zwei Jahre befristet werden.
Beachten Sie: Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch höchstens eine dreimalige Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags zulässig.
Voraussetzungen für eine wirksame Befristung
Damit die Befristung wirksam ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine genaue Vertragslaufzeit angegeben werden. Eine bloße Zweckbefristung genügt nicht.
- Mit dem Mitarbeiter, mit dem das befristete Arbeitsverhältnis geschlossen wird, hat noch nie ein Vertragsverhältnis bestanden. Dies heißt: Der betroffene Mitarbeiter ist nie zuvor in dem Unternehmen, auch nicht als Student, Praktikant oder Auszubildender tätig gewesen. Er darf auch nicht in einer Filiale tätig gewesen sein.
Änderungen des Arbeitsvertragsverhältnisses
Werden während der Dauer des Arbeitsvertrags von einer der Vertragsparteien Änderungen der Vertragsbedingungen gewünscht, müssen sie entweder über eine Änderungskündigung oder einen Änderungsvertrag durchgesetzt werden.
Wird das Mittel der Änderungskündigung gewählt, müssen sich die Vertragsparteien darüber im Klaren sein, dass eine Änderungskündigung gleichzeitig auch die Befristung vollständig aufhebt.
Unser Tipp: In diesem Fall sollte der Arbeitgeber zusammen mit der Änderungskündigung direkt einen neuen befristeten Arbeitsvertrag mit den gewünschten geänderten Bedingungen vorlegen.
Wird das Mittel des Änderungsvertrags gewählt, um einzelne Vertragsbedingungen wirksam ändern zu können, sollte er darauf achten, dass der Änderungsvertrag die Unberührtheit der übrigen Vertragsbedingungen vorsieht, also auch der vereinbarten Befristung.
Hinweis: Soll der befristete Arbeitsvertrag im Rahmen der Zwei-Jahres-Frist verlängert werden, muss dies unbedingt vor Auslaufen der ursprünglichen Befristung vereinbart werden.
B. Befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund
Mit sachlichem Grund befristete Arbeitsverträge können hingegen auch mit solchen Mitarbeitern vereinbart werden, die bereits zuvor schon einmal für das Unternehmen tätig gewesen sind. Auch muss hier nicht zwingend kalendermäßig befristet werden. Denkbar sind vielmehr Zweckbefristungen, also eine Befristung für einen bestimmten Zeitraum bis ein bestimmtes (definiertes) Ereignis eintritt.
Sachgründekatalog
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt in einem so genannten Sachgründekatalog die verschiedenen in Betracht kommenden Gründe. Der Sachgrund muss im Arbeitsvertrag genau angegeben werden. Folgende Sachgründe kommen besonders häufig vor:
- Vorübergehender betrieblicher Bedarf: Dies ist beispielsweise der Fall, wenn saisonbedingte Mehrarbeit erforderlich ist oder vorübergehend erhöhte Auftragseingänge zu verzeichnen sind. Genauso kann auch künftiger Minderbedarf vorliegen, wenn zum Beispiel Rationalisierungsmaßnahmen oder Betriebsschließungen anstehen.
- Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium. Dabei muss das Anstellungsverhältnis nicht an eine Ausbildung im gleichen Betrieb anknüpfen.
- Vertretung wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus ähnlichen Gründen.
- „Erprobung“: Im Gegensatz zur klassischen Probezeit muss im Fall der Befristung zur „Erprobung“ die Notwendigkeit einer besonderen Erprobung begründet werden.
- „In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“: Solche liegen vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitsplatz eine soziale Überbrückung beabsichtigt. Das heißt, wenn eine vorübergehende entgeltliche Tätigkeit bis zu einem bestimmten Datum für den Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen dringend erforderlich ist. Es kommen aber auch sehr persönliche Gründe wie Familie, Umzüge, Aufenthaltserlaubnis sowie Erreichen des Rentenalters in Betracht.
- Sachliche Gründe liegen letztlich auch vor, wenn die befristete Beschäftigung ihren Grund in einem gerichtlichen Vergleich hat.
C. Schriftform bei befristeten Verträgen
Bei der Befristung von Verträgen muss darauf geachtet werden, dass sowohl der befristete Vertrag als auch die vereinbarten Verlängerungen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Andernfalls ist die Befristung unwirksam. Folge ist, dass das Arbeitsverhältnis automatisch unbefristet wird. Das gilt unabhängig davon, ob die Befristung mit oder ohne sachlichen Grund erfolgt.
Hinweis: Die Befristung kann ausnahmsweise auch elektronisch vereinbart werden. In diesem Fall muss der Aussteller der Befristungserklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

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