Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Neue Schwellenwerte für die Größeneinteilung

published on 29/07/2015 17:42
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Neue Schwellenwerte für die Größeneinteilung
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Die Neuregelungen sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) hat am 10.7.2015 den Bundesrat passiert. Die angehobenen Schwellenwerte für die Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften (einschließlich der erweiterten Definition der Umsatzerlöse) dürfen jedoch bereits für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr – bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr der Jahresabschluss 2014 – angewendet werden (Wahlrecht).

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft (regelmäßig auch die einer GmbH & Co. KG) hängt von drei Schwellenwerten ab. Es handelt sich beispielsweise um eine kleine Gesellschaft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden:

• Bilanzsumme: 6.000.000 EUR (vor BilRUG: 4.840.000 EUR)
• Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR (vor BilRUG: 9.680.000 EUR)
• durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: 50 (vor BilRUG: 50)

Nach Schätzungen werden durch die um ca. 24 Prozent erhöhten monetären Schwellenwerte künftig rund 7.000 mittelgroße Kapitalgesellschaften als klein einzustufen sein und Erleichterungen (z.B. geringere Anhangangaben, keine Prüfungspflicht, keine Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung) nutzen können.

Hinweis: Das Wahlrecht ist nur als Paket nutzbar, d.h., es muss zugleich die neue Definition der Umsatzerlöse angewandt werden. Da hiernach auch Verkäufe und Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit als Umsatzerlöse auszuweisen sind, ist ein gegenteiliger Effekt möglich.

Darüber hinaus ist der Jahresabschluss 2014 bei vielen Unternehmen bereits in „trockenen Tüchern“, sodass das Wahlrecht zur vorgezogenen Anwendung der erhöhten Schwellenwerte oftmals ins Leere läuft. In diesen Fällen sind die angehobenen Schwellenwerte ebenfalls erst für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Quelle: Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BR-Drs. 285/15 (B) vom 10.7.2015

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