Energieausweis für Gebäude: Nachrüstpflichten 2008 nicht vernachlässigen

bei uns veröffentlicht am04.05.2008

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Am 1.10.2007 ist die neue Energieeinsparverordnung in Kraftgetreten. Danach müssen ab dem 1.7.2008 alle Verkäufer und Vermieter vonWohneigentum, das vor 1965 gebaut wurde, ihren potenziellen Käufern und Mieternden Energieausweis vorlegen. Wurde das Gebäude nach 1965 errichtet, beginnt diePflicht am 1.1.2009. Alle Besitzer gewerblich genutzter Gebäude brauchen ab dem1.7.2009 bei Neuvermietung oder Verkauf den Energieausweis.

Aber auch Immobilienbesitzer, die weder vermieten nochverpachten und deshalb von Rechts wegen keinen Energieausweis benötigen, müssenin diesem Jahr Fristen beachten: Bis zum 31.12.2008 müssen alle Heizkesselaußer Betrieb genommen werden, die vor dem 1.10.1978 eingebaut wurden, auchwenn sie nach dem 1.1.1996 modernisiert wurden und seither dieAbgasverlustgrenzwerte einhielten. Das gilt auch für alle alten Anlagen der Kühl-,Klima- und Raumlufttechnik. Weitere wichtige Neuerungen im Überblick:

  • Besitzer von Baudenkmälern benötigen keinen Energieausweis, sofern die zwingenden Vorgaben des Denkmalschutzes eine Realisierung der Forderungen der EnEV technisch unmöglich machen.
  • Bis 1.10.2008 haben Hausbesitzer Wahlfreiheit, ob sie einen bedarfs- oder verbrauchsorientierten Energieausweis ausstellen lassen.
  • Wer neu baut oder ein schlüsselfertiges Haus kauft, braucht den sogenannten Bedarfsausweis.
  • Wer ein bestehendes Haus oder eine Wohnung verkaufen oder vermieten möchte, der benötigt bei ein bis vier Wohneinheiten, älter als 1.11.1977, den Bedarfsausweis, bei ein bis vier Wohneinheiten, jünger als 1.11.1977, den Bedarfs- oder den Verbrauchsausweis und bei über vier Wohneinheiten, den Bedarfs- oder den Verbrauchsausweis.
  • Wer ein bestehendes Haus grundlegend umbaut, erweitert oder saniert, für den gelten dieselben Regeln wie beim Neubau: Er braucht den Bedarfsausweis.

Hinweis: Ausstellungsberechtigt sind Architekten,Ingenieure, Handwerksmeister und staatlich geprüfte Techniker. Der Ausstellerhaftet für die Richtigkeit des Ausweises. Der Energieausweis ist zehn Jahregültig.

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