Familienrecht: Verliebt, Verlobt, Zurückgetreten

bei uns veröffentlicht am27.08.2012

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Zu den Rechtsfolgen einer aufgelösten Verlobung - Rechtsanwalt für Familienrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Für die meisten ist es einer der schönsten und wichtigsten Momente im Leben, aber gleichzeitig auch in vielerlei Hinsicht einer der einschneidensten. Die Verlobung. Was passiert aber, wenn einer der beiden plötzlich vom Verlöbnis zurücktritt, sich also von seinem Versprechen löst und welche Rechte stehen dem „im Regen stehen gelassenen“ zur Seite?

Dem Gesetz nach hat der Verlobte, welcher vom Verlöbnis „zurücktritt“, den Schaden des anderen zu ersetzen, der daraus entsteht, dass dieser auf die spätere Eheschließung vertraute. Schließt bspw. die Verlobte ein Geschäft ab, durch das sie Geld ausgibt (Vermögensminderung), und tut sie das nur, weil sie an das spätere Zustandekommen der Ehe glaubt, kann sie diese Vermögenseinbuße von ihrem ehem. Verlobten ersetzt verlangen, wenn er ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist. Mit anderen Worten muss die Verlobte diese Vermögensminderung in Erwartung der späteren Eheschließung erbracht haben. Ersatzfähig sind somit Verbindlichkeiten aus der Vorbereitung der Hochzeitsfeier oder auch die Ausgaben der schon gebuchten Flitterwochen. Hiervon sind Ausgaben zu unterscheiden, die wie Einkäufe, Klempnerrechnungen oder Unterhaltszahlungen nur dem alltäglichen Zusammenleben dienen und auch ohne die Aussicht auf den späteren Eheschluss getätigt worden wären. Doch auch solche Vermögensminderungen können in bestimmten Fällen ersetzt verlangt werden. Rechtsschutz bietet hier nach Auffassung des Bundesgerichtshofs  der sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. Anerkannt ist die Überlegung, dass das voreheliche Versprechen zwischen den Verlobten ein rechtlich geregeltes personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis begründet. Hierin wird ein stillschweigender Abschluss eines familienrechtlichen Vertrags (eigener Art) gesehen. Daher wird angenommen, dass Alltagsausgaben, die der Eine für den Anderen erbringt, nur aufgrund dieses Verlöbnisses getätigt werden. Fällt nun dieses Verlöbnis (durch Rücktritt) weg, fehlt die sog. „Geschäftsgrundlage“. Mit anderen Worten hätte der eine Verlobte diese Ausgabe (bspw. eine Zahnarztrechnung) ohne die Verlobung nicht für den Anderen übernommen.

Weiterhin kann der „schuldlose“ Verlobte Schadenersatz für Maßnahmen verlangen, die er bzgl. seines Vermögens oder seiner Erwerbsstellung getroffen hat. Damit sind Fälle gemeint, in denen der eine Verlobte bspw. einen besser bezahlten Job ausschlägt, weil er die baldige Ehe bzw. die Heirat nicht gefährden möchte.

Jedoch kann nicht bei jedem „Rücktritt vom Verlöbnis“ ein Schaden ersetzt verlangt werden. Will der „Zurücktretende“ das Verlöbnis wegen eines wichtigen Grundes lösen, z.B. im Falle eines schwerwiegenden Vertrauensbruchs (Betrug), kann er nicht zum Ersatz verpflichtet werden. In dieser Konstellation macht sich vielmehr sogar der „Vertrauensbrecher“ schadenersatzpflichtig.

Das Gesetz sieht auch vor, dass Geschenke zurückverlangt werden können, wenn die Eheschließung nach einem Verlöbnis nicht erfolgt. Auch diese Geschenke müssen in „Erwartung der Ehe“ oder als „Zeichen des Verlöbnisses“ gemacht worden sein. Hierunter fällt natürlich der Verlobungsring, sowie jede Zuwendung, die mit der Auflösung der Verlobung ihren Sinn verlieren würde. Auch können Schwiegereltern dasjenige zurückverlangen, was sie ihrem Schwiegerkind im Vertrauen auf die baldige Eheschließung geschenkt haben. Für gewöhnlich beschenken Schwiegereltern ihr Schwiegerkind in der Absicht, dass ihr leibliches Kind durch das Verlöbnis bzw. der Ehe selbst auch in den Genuss des Geschenks kommen soll. In diesem Fall bildet die eheliche Lebensgemeinschaft wiederum die „Geschäftsgrundlage“ der Schenkung, welche mit dem Scheitern der Ehe wegfällt.


Gesetze

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