Fußball-WM 2014: Zur Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen

28.03.2014

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Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Wer Public Viewing-Veranstaltungen plant, sollte sich frühzeitig informieren, ob eine Ausnahme für ihn in Frage kommt. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
Die Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien steht vor der Tür und die Vorfreude in Deutschland ist bereits groß.

Wegen der Zeitverschiebung reichen viele Spiele bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hinein. Die bereits seit 2006 in Deutschland bekannte Diskussion rund um das so genannte Public Viewing dürfte also dieses Jahr wieder aufleben. Im Mittelpunkt der rechtlichen Diskussion stehen dabei die §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die auch für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien gelten. Lärm, der den Nachbarn nicht zumutbar ist, ist danach grundsätzlich verboten.

Für internationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung, wie eben die Fußball-WM, bejaht die Bundesregierung jedoch ein "herausragendes öffentliches Interesse". Es besteht also ein allgemeines Recht auf das gemeinsame Erleben der Live-Spiele. Mit der "Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014" schafft die Politik Ausnahmevorschriften, mit denen der Lärmschutz für die Zeit der WM gelockert wird. Ausnahmen können insoweit für Freilichtbühnen, Gaststätten, Sportfeste oder vergleichbare Veranstaltungen beantragt werden. Wer also Public Viewing Veranstaltungen plant, sollte sich frühzeitig informieren, ob eine Ausnahme für ihn in Frage kommt. Bei der Erteilung einer solchen Ausnahme vom allgemeinen Lärmschutz wird die zuständige Imissionsschutz-Behörde die Interessen an einer öffentlichen Darbietung der Live-Spiele mit jenen der unmittelbaren Nachbarschaf abwägen und so zu einer Entscheidung gelangen.

Gerne beraten wir Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.

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