Gesetzesänderung: Vereinfachte Elterngeldberechnung oftmals nachteilig
Durch die vorgenommenen Änderungen soll die Berechnung für ab 2013 geborene Kinder vereinfacht und das Elterngeld somit schneller ausgezahlt werden können. Allerdings wirkt sich die neue Berechnungssystematik in vielen Fällen finanziell nachteilig aus.
Grundsätzliche Vorbemerkung: Das Elterngeld beträgt mindestens 65 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, wobei für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. Die monatliche Höchstgrenze liegt bei 1.800 EUR, der monatliche Mindestbetrag beträgt 300 EUR.
Bei der Berechnung des Elterngeldes für ab 2013 geborene Kinder wird nicht mehr auf das tatsächliche Nettoeinkommen abgestellt. Bei der Einkommensermittlung erfolgt vielmehr eine Pauschalierung von Sozialabgaben und Steuern. Die aus dieser neuen Berechnungssystematik resultierenden Folgen werden für Arbeitnehmer nachfolgend vereinfacht erläutert.
Nach der neuen Gesetzesfassung sind insgesamt 21 Prozent für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Da dieser Prozentsatz rund 0,5 Prozent über den tatsächlichen Beitragssätzen zur Sozialversicherung liegt, würde sich das Elterngeld bei einem Bruttoverdienst von 3.000 EUR um rund 10 EUR (3.000 EUR x 0,5 Prozent x 65 Prozent) reduzieren. Ist diese Verringerung eher als gering zu bezeichnen, sind die Änderungen bei der abziehbaren Lohnsteuer deutlich gravierender.
Derzeit können werdende Eltern die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen, indem sie dem später zu Hause bleibenden Partner die günstigere Steuerklasse zuweisen. Dies haben die Sozialgerichte nicht als Gestaltungsmissbrauch eingestuft. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann nach der Neuregelung nur noch dann zu einem höheren Elterngeld führen, wenn die günstigere Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, der Wechsel also mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden hat.
Hinweis: Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für hohe Werbungskosten (z.B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) wird bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr einbezogen (Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BR-Drs. 347/12, BR-Drs. 347/12 (B)).
Grundsätzliche Vorbemerkung: Das Elterngeld beträgt mindestens 65 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, wobei für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. Die monatliche Höchstgrenze liegt bei 1.800 EUR, der monatliche Mindestbetrag beträgt 300 EUR.
Bei der Berechnung des Elterngeldes für ab 2013 geborene Kinder wird nicht mehr auf das tatsächliche Nettoeinkommen abgestellt. Bei der Einkommensermittlung erfolgt vielmehr eine Pauschalierung von Sozialabgaben und Steuern. Die aus dieser neuen Berechnungssystematik resultierenden Folgen werden für Arbeitnehmer nachfolgend vereinfacht erläutert.
Nach der neuen Gesetzesfassung sind insgesamt 21 Prozent für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Da dieser Prozentsatz rund 0,5 Prozent über den tatsächlichen Beitragssätzen zur Sozialversicherung liegt, würde sich das Elterngeld bei einem Bruttoverdienst von 3.000 EUR um rund 10 EUR (3.000 EUR x 0,5 Prozent x 65 Prozent) reduzieren. Ist diese Verringerung eher als gering zu bezeichnen, sind die Änderungen bei der abziehbaren Lohnsteuer deutlich gravierender.
Derzeit können werdende Eltern die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen, indem sie dem später zu Hause bleibenden Partner die günstigere Steuerklasse zuweisen. Dies haben die Sozialgerichte nicht als Gestaltungsmissbrauch eingestuft. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann nach der Neuregelung nur noch dann zu einem höheren Elterngeld führen, wenn die günstigere Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, der Wechsel also mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden hat.
Hinweis: Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für hohe Werbungskosten (z.B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) wird bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr einbezogen (Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BR-Drs. 347/12, BR-Drs. 347/12 (B)).
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