Gewährleistungsrecht: Montagefehler: Installateur haftet für Pilzbefall bei Wasserschaden
Diese Entscheidung der Vorinstanz bestätigte nun der Bundesgerichtshof (BGH) und wies die Nichtzulassungsbeschwerde eines Installateurs ab. Dieser hatte im Auftrag des Bauherrn die Sanitärrohbauarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses ausgeführt. Zwei Jahre später trat ein Wasserschaden auf. Der Installateur besserte die Dichtung nach und informierte seine Haftpflichtversicherung. Diese teilte dem Bauherrn mit: „Unser Versicherungsnehmer räumt den Montagefehler ein". Für den gleichzeitig festgestellten Schimmelpilzbefall verlangt der Bauherr nun Sanierungs- und Beseitigungskosten von 126.824,91 EUR.
Das Oberlandesgericht hatte den Installateur antragsgemäß verurteilt. Die Richter sahen in dem Schimmelbefall einen Mangelfolgeschaden. Zudem sei das Schreiben des Haftpflichtversicherers als deklaratorisches Anerkenntnis zu verstehen. Da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Zusammenhang zwischen Wasserschaden und Pilzbefall bestehe, könne von einer Ursächlichkeit des Wasserschadens ausgegangen werden. Andere konkrete Durchfeuchtungsursachen seien nicht erkennbar. Diese Entscheidung bestätigte der BGH nun (BGH, VII ZR 257/08).
Das Oberlandesgericht hatte den Installateur antragsgemäß verurteilt. Die Richter sahen in dem Schimmelbefall einen Mangelfolgeschaden. Zudem sei das Schreiben des Haftpflichtversicherers als deklaratorisches Anerkenntnis zu verstehen. Da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Zusammenhang zwischen Wasserschaden und Pilzbefall bestehe, könne von einer Ursächlichkeit des Wasserschadens ausgegangen werden. Andere konkrete Durchfeuchtungsursachen seien nicht erkennbar. Diese Entscheidung bestätigte der BGH nun (BGH, VII ZR 257/08).
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