Gewinnmitteilungen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2004 erkannt:
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
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Bierbach, Streifler & Partner
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10117 Berlin
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