Hinweispflichten: Nur im Ausnahmefall: Prüf- und Hinweispflichten in Bezug auf Nachfolgegewerke

bei uns veröffentlicht am30.06.2016

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Nur bei besonderen Anhaltspunkten muss der Vorunternehmer den Auftraggeber darauf hinweisen, wie bei den Arbeiten verfahren werden muss.
Nur wenn der Vorunternehmer – ausnahmsweise – Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nachfolgearbeiten nicht einwandfrei ausgeführt werden können, ist er verpflichtet, den nachfolgenden Unternehmer bzw. den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Nach Ansicht der Richter kann ein solcher Hinweis verlangt werden, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der zweite Unternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht erkennen kann, ob die Vorleistung des ersten Unternehmers für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage ist und in welcher Weise er seine eigene Leistung fachgerecht an die Vorleistung anzupassen hat, um Mängel bzw. Schäden zu vermeiden.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.4.2015, (Az.: 22 U 157/14).
 

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