Jahressteuergesetz 2008: Wichtige Änderungspläne mit Praxisrelevanz

bei uns veröffentlicht am26.10.2007

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 beinhaltet viele einschneidende steuerrechtliche Neuerungen. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag ist für Ende November 2007 geplant. Die meisten Neuerungen sollen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten. Nachfolgend stellen wir wichtige Änderungsvorhaben im Überblick dar:
 

  • 2009 soll ein neues optionales Anteilsverfahren eingeführt werden, wonach die von Arbeitnehmer-Ehegatten insgesamt zu entrichtende Lohnsteuer beiden Partnern im Verhältnis der Bruttolöhne anteilig zugeordnet wird. Anstelle der Lohnsteuerklassen soll dem Arbeitgeber dafür auf der Lohnsteuerkarte ein Prozentsatz mitgeteilt werden, der dem Anteil des Arbeitslohns am Gesamtarbeitslohn beider Ehegatten entspricht. Die Prozentsätze trägt das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten auf die jeweilige Lohnsteuerkarte ein. Bei den Kinderfreibeträgen soll entsprechend verfahren werden. Mit dem Anteilsverfahren sollen die steuerlichen Entlastungen nach dem Anteil am gemeinsamen Bruttoeinkommen auf die Arbeitnehmer-Ehegatten verteilt werden, was zu einer zutreffenderen Verteilung der Steuerbelastung zwischen den Ehegatten führt.
  • Mit der Einführung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2011 (ElsterLohn II) sollen Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt werden. Damit soll es langfristig zur Abschaffung der Lohnsteuerkarte kommen, indem der Verfahrensweg von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber durch ein elektronisches Verfahren modernisiert wird. Die bis dahin zur Verfügung stehende Steuer-Identifikationsnummer soll von den Gemeinden auf die Lohnsteuerkarten 2009 aufgedruckt werden. Gespeichert werden etwa Konfession, Identifikationsnummer des Ehegatten und seine Religionsgemeinschaft, Kinder mit Identifikationsnummer und Rechtsstellung zu den Eltern, Familienstand, Steuerklassen und vieles mehr.
  • Die Definition des Gestaltungsmissbrauchs im Steuerrecht soll grundsätzlich geändert werden. Ein missbräuchlicher Tatbestand soll danach vorliegen, wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen werden. Der Finanzverwaltung obliegt der Nachweis für das Vorliegen einer ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltung, die zu einem Steuervorteil führt. Kann dieser Nachweis erbracht werden, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass für die von ihm gewählte Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen. Gelingt ihm das nicht, entsteht der Steueranspruch kraft Gesetzes so, wie er bei einer gewöhnlichen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Belastend wirkt sich aus, dass nicht nur wie bislang wirtschaftliche, sondern künftig auch beachtliche außersteuerliche Gründe belegt werden müssen.
  • Für die Lohnsteuerberechnung soll der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn stets auf einen Jahresbetrag hochrechnen und hiervon die vollen Jahresfreibeträge (Versorgungsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag und individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge, Jahreshinzurechnungsbeträge) berücksichtigen. Das soll die Rechenanleitung zum Lohnsteuerabzug für Arbeitgeber transparenter und einfacher machen.
  • Zudem soll der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht mehr bei der Steuerklasse VI berücksichtigt werden und der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ab 2008 aufgehoben werden.
  • Die beim Mini-Job vom Arbeitgeber erbrachten pauschalen Rentenversicherungsbeiträge schlagen sich kaum im späteren Rentenanspruch nieder. Daher sollen Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt. Regelmäßig profitiert er von solch einem Antrag, wenn er sich für die Entrichtung der Regelbeiträge zur Sozialversicherung entschieden hat.
  • Beim Ansatz von Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sollen Rechnungs- und Zahlungsbelege nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden müssen.
  • Die Bundesagentur für Arbeit soll künftig alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen an die Finanzämter melden. Ein Progressionsvorbehalt wird u.a. bei den sogenannten Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- und Übergangsgeld berücksichtigt. Er bewirkt, dass die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Dadurch erhöht sich die Steuerlast möglicherweise vorhandener weiterer Einkünfte. Der vorgesehene erweiterte Datenaustausch soll erst eingeführt werden, wenn die neue Steuer-Identifikationsnummer zur Verfügung steht.
  • Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Beförderung von Personen mit Schiffen soll bis Ende 2011 verlängert werden.
  • In Fällen eines Insolvenzverfahrens oder einer Liquidation soll die Zuständigkeit bei der bisher zuständigen Finanzbehörde verbleiben. Die geplante Änderung soll ab dem Inkrafttreten in allen offenen Fällen gelten.
  • Der Behinderten-Pauschbetrag soll ab 2008 nur noch laufende und typische Kosten der Behinderung umfassen. Dementsprechend können zusätzliche außergewöhnliche Krankheitskosten auch zusätzlich geltend gemacht werden. Derzeit werden solche Aufwendungen entweder komplett über den Pauschbetrag oder durch Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt
(Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008)


Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu aktuelle Gesetzgebung

Steuerrecht: Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung

04.01.2018

Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies ist gesetzlich ausgeschlossen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin