Arbeitsrecht: Kündigung in letzter Minute ist gefährlich

bei uns veröffentlicht am05.03.2007
Zusammenfassung des Autors

Mit der Kündigung eines Arbeitnehmers sollte der Arbeitgeber nicht bis zur "letzten Minute" warten. Er riskiert dann leichtfertig die Kündigungsfrist zu versäumen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht auf eine Zugangsvereitelung durch den Arbeitnehmer berufen könne, wenn dieser in Kenntnis der bevorstehenden Kündigung früher als sonst nach Hause gegangen und deshalb die fristgemäße Übergabe des Kündigungsschreibens gescheitert sei. Eine Kündigung sei dann erst wieder zum nächstzulässigen Kündigungstermin möglich.

Hinweis: Bei langjährig Beschäftigten und entsprechenden Regelungen in den einschlägigen Tarifverträgen kann dies bedeuten, dass zum Beispiel bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende der zu kündigende Arbeitnehmer ein halbes Jahr weiterbeschäftigt werden muss (LAG Köln, 14 [4] Sa 61/06).


 

Gesetze

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1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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