Arbeitsrecht: Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

bei uns veröffentlicht am03.01.2008
Zusammenfassung des Autors

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Eine ohne diese Zustimmung erklärte Kündigung ist unwirksam. Hat das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt, so kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die Kündigung erklären.

Das kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach geschehen. Im Streitfall hatte das Integrationsamt auf Antrag der beklagten Arbeitgeberin der ordentlichen, auf eine langwierige Erkrankung der Klägerin gestützten Kündigung zugestimmt. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Nachdem Bedenken aufgekommen waren, ob die Kündigung formell rechtmäßig erklärt war, sprach die Beklagte zwei Tage später eine weitere Kündigung aus denselben Gründen aus. Die Klägerin hat u.a. geltend gemacht, die zweite Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil durch die erste Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts „verbraucht“ gewesen sei. Die Beklagte habe für die zweite Kündigung erneut die Zustimmung herbeiführen müssen.

Das sah das BAG nicht so. Die Klage blieb daher – wie schon in den Vorinstanzen – erfolglos. Die Zustimmung des Integrationsamts könne in Fällen der vorliegenden Art nicht „verbraucht“ werden. Sie beseitige die für schwerbehinderte Menschen bestehende Kündigungssperre für die Dauer eines Monats. In diesem Zeitraum könne der Arbeitgeber bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen (BAG, 2 AZR 425/06).

 

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