Leistungsverweigerungsrecht: Gegenseitigkeitsverhältnis mehrerer Ansprüche

bei uns veröffentlicht am28.07.2016

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Der Auftraggeber hat gegenüber dem Zahlungsanspruch des Auftragnehmers ein Recht, die Leistung zu verweigern.
Haben die Parteien einen Rahmenvertrag über die Ausführung von Bauarbeiten geschlossen, stehen die Mängelansprüche des Auftraggebers aus einem Bauvorhaben und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers aus einem anderen Bauvorhaben in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Leistungsverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn verschiedene Gewerke (hier: Fußbodenheizung einerseits und Elektoinstallationsleistungen andererseits) betroffen sind.

Quelle: BGH, Urteil vom 30.7.15, (Az.: VII ZR 142/14).

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Allgemein

Vertragsrecht: Zum Erlöschen einer Werklohnforderung

14.01.2016

Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat.
Allgemein

Baurecht: Zur Geltendmachung der Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

24.06.2014

Auch nach einer Kündigung des Bauvertrags kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648a I BGB verlangen.
Allgemein

Sachmangel: Farbtonunterschiede wegen verschiedener Produktionschargen

05.05.2014

Liegt bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild vor, so besteht trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton ein Sachmangel.
Allgemein

Bauvertrag: Auf die Vereinbarung kommt es nicht an – die Leistung muss funktionstauglich sein

28.07.2016

Der Auftragnehmer muss alle erforderlichen Leistungen ausführen, die jeder Fachmann als notwendig erachtet, auch, wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind.
Allgemein

Bauträgervertrag: Bindungsfrist von sechs Wochen oder länger ist i.d.R. unwirksam

26.03.2014

Ist der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für mehr als sechs Wochen gebunden, so ist die gesetzliche Frist des § 147 II BGB von vier Wochen wesentlich überschritten.
Allgemein