Leistungsverweigerungsrecht: Gegenseitigkeitsverhältnis mehrerer Ansprüche
Haben die Parteien einen Rahmenvertrag über die Ausführung von Bauarbeiten geschlossen, stehen die Mängelansprüche des Auftraggebers aus einem Bauvorhaben und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers aus einem anderen Bauvorhaben in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Leistungsverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn verschiedene Gewerke (hier: Fußbodenheizung einerseits und Elektoinstallationsleistungen andererseits) betroffen sind.
Quelle: BGH, Urteil vom 30.7.15, (Az.: VII ZR 142/14).
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Leistungsverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn verschiedene Gewerke (hier: Fußbodenheizung einerseits und Elektoinstallationsleistungen andererseits) betroffen sind.
Quelle: BGH, Urteil vom 30.7.15, (Az.: VII ZR 142/14).
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