Leistungsverzeichnis: Leistungsverweigerung bei Streit über Umfang der Tätigkeit kann zu Nachteilen führen

bei uns veröffentlicht am27.02.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Stellt das Leistungsverzeichnis, das der Architekt des Auftraggebers dem Bauunternehmer zur Verfügung stellt, dessen Leistungspflichten nicht ausreichend klar, sollte der Bauunternehmer darauf schon im Rahmen der Auftrags- bzw. Vertragsverhandlung hinweisen.

Das gilt – so das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg – vor allem, wenn sich aus den verfügbaren weiteren Unterlagen die bestimmte Art der Ausführung nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, der Bauunternehmer darauf aber bei seiner Kalkulation maßgeblich abstellt. Verweigert der Bauunternehmer nämlich die Leistung, weil der Auftraggeber für diese Leistung, die seiner Ansicht nach im Leistungsverzeichnis enthalten ist, keine zusätzliche Vergütung zahlen will, kann der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen (OLG Brandenburg, 12 U 111/04).

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Allgemein

Vertragsrecht: Zum Erlöschen einer Werklohnforderung

14.01.2016

Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat.
Allgemein

Baurecht: Zur Geltendmachung der Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

24.06.2014

Auch nach einer Kündigung des Bauvertrags kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648a I BGB verlangen.
Allgemein

Sachmangel: Farbtonunterschiede wegen verschiedener Produktionschargen

05.05.2014

Liegt bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild vor, so besteht trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton ein Sachmangel.
Allgemein

Bauvertrag: Auf die Vereinbarung kommt es nicht an – die Leistung muss funktionstauglich sein

28.07.2016

Der Auftragnehmer muss alle erforderlichen Leistungen ausführen, die jeder Fachmann als notwendig erachtet, auch, wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind.
Allgemein

Bauträgervertrag: Bindungsfrist von sechs Wochen oder länger ist i.d.R. unwirksam

26.03.2014

Ist der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für mehr als sechs Wochen gebunden, so ist die gesetzliche Frist des § 147 II BGB von vier Wochen wesentlich überschritten.
Allgemein