Leistungsverzeichnis: Leistungsverweigerung bei Streit über Umfang der Tätigkeit kann zu Nachteilen führen

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Stellt das Leistungsverzeichnis, das der Architekt des Auftraggebers dem Bauunternehmer zur Verfügung stellt, dessen Leistungspflichten nicht ausreichend klar, sollte der Bauunternehmer darauf schon im Rahmen der Auftrags- bzw. Vertragsverhandlung hinweisen.
Das gilt – so das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg – vor allem, wenn sich aus den verfügbaren weiteren Unterlagen die bestimmte Art der Ausführung nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, der Bauunternehmer darauf aber bei seiner Kalkulation maßgeblich abstellt. Verweigert der Bauunternehmer nämlich die Leistung, weil der Auftraggeber für diese Leistung, die seiner Ansicht nach im Leistungsverzeichnis enthalten ist, keine zusätzliche Vergütung zahlen will, kann der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen (OLG Brandenburg, 12 U 111/04).

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