Pauschalierung der Lohnsteuer: Erhebung der Kirchensteuer ab 2007 neu
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Die Finanzverwaltung hat die Erhebung der Kirchensteuer für ab 2007 gezahlte Arbeitslöhne und sonstige Bezüge neu geregelt. Davon betroffen sind die Lohnsteuerpauschalierung in besonderen Fällen, die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte sowie bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen. Hier hat der Arbeitgeber für die Ermittlung der Kirchensteuer die Wahl zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren. Die Wahl hat er sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und darüber hinaus für die in den einzelnen Vorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände:
- Vereinfachungsregelung
Bei der Vereinfachungsregelung hat der Arbeitgeber in allen Fällen der Pauschalierung für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, da davon auszugehen ist, dass nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Diese Beträge sind in der Lohnsteueranmeldung bei der Kennzahl 47 gesondert anzugeben.
- Nachweisverfahren
Bei dem Nachweisverfahren kann der Arbeitgeber insoweit von der Entrichtung der auf die pauschale Lohnsteuer entfallenden Kirchensteuer absehen, als er nachweisen kann, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Für die Übrigen gilt dann der allgemeine Kirchensteuersatz. Diese Nichtzugehörigkeit ist durch die dem Arbeitgeber vorzulegende Lohnsteuerkarte nachzuweisen; bei kurzfristiger Beschäftigung reicht eine Erklärung nach einem amtlichen Verwaltungsmuster. Diese Unterlagen des Arbeitnehmers sind vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen darf auch die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den kirchensteuerbefreiten Arbeitnehmern aufgeteilt werden. Der auf die kirchensteuerpflichtigen Mitarbeiter entfallende Anteil ist dann die Bemessungsgrundlage für den allgemeinen Kirchensteuersatz (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautender Erlass).
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