Schiedsklausel mit chinesischen Kaufleuten

bei uns veröffentlicht am05.10.2010

Rechtsgebiete

Zusammenfassung des Autors
Anwalt für deutsch-chinesischen Rechtsverkehr - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Im Geschäftsverkehr mit ausländischem Bezug ist das Schiedsverfahren immer beliebter. Eine Besonderheit des Schiedsverfahrens im Vergleich zum Gerichtsverfahren ist, dass die Parteien eines Vertrags die Schiedsrichter selbst ernennen können, was von besonderer Bedeutung in den Verfahren ist, die spezifische Fachkenntnisse erfordern. Hinzu kommt, dass dank der so genannten „New York Konvention“ die Schiedsurteile im Allgemeinen einfacher als Gerichtsurteile von anderen Staaten anerkannt und vollstreckt werden können. Außerdem sind die Schnelligkeit (nur eine Instanz) und die Kostengünstigkeit von Vorteil für die Parteien.

Wenn die Parteien eines Vertrags die daraus entstehenden Streitigkeiten durch Schiedsverfahren lösen wollen, ist eine wirksame Schiedsklausel die Voraussetzung. Zur Formulierung der Schiedsklausel nach dem chinesischen Schiedsgesetz sind die folgenden Aspekte zu beachten:


1.    Nur bei bestimmten Streitigkeiten

In der Regel darf bei allen Streitigkeiten aus Verträgen und Vermögensbeziehungen zwischen privaten Parteien ein Schiedsverfahren vereinbart werden. Die Ausnahmen dazu sind die Streitigkeiten in Bezug auf Familien- und Erbrecht (wie z.B. Ehe, Adoption, Vormundschaft, und Erbschaft), und Arbeitsstreitigkeiten, die grundsätzlich den spezifischen Arbeitsschiedsgerichten unterliegen. In diesem Zusammenhang lässt sich sagen, dass Parteien von Wirtschaftsverträgen mit ausländischem Bezug, außer Arbeitsverträgen, sich auf ein Schiedsverfahren einigen können.


2.    Eindeutige Schiedskommission


Ein unentbehrlicher Faktor einer wirksamen Schiedsklausel ist, dass eine eindeutige Schiedskommission vereinbart werden muss. Es wird davon ausgegangen, dass nur der Ort des Schiedsverfahrens nicht ausreicht, sondern der Name der Schiedskommission ausdrücklich vereinbart werden muss. Für die Verträge mit ausländischem Bezug, können die Parteien sowohl die chinesische Schiedskommission (wie z.B. China International Economic and Trade Arbitration Commission, Abkürzung CIETAC und China Maritime Arbitration Commission, Abkürzung CMAC, Hong Kong International Arbitration Centre usw.) als auch die internationale Schiedskommission (wie z.B. the International Court of Arbitration of International Chamber of Commerce und Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce usw.) wählen.


3.    Die Schiedsrichter

Nach dem chinesischen Schiedsgesetz kann das Schiedsgericht aus einem oder drei Schiedsrichtern bestehen. Für die erste Alternative wird der einzige Schiedsrichter von den beiden Parteien gemeinsam gewählt. Für die zweite Alternative ernennt jede Partei einen Schiedsrichter und der dritte Schiedsrichter – der Vorsitzende des Schiedsgerichts – wird von den beiden Parteien zusammen bestellt. Des weiteren können die Parteien auch die Schiedskommission mit der Auswahl des Schiedsrichters beauftragen. Es ist zu beachten, dass das Schiedsurteil nach der Meinung des Vorsitzenden verfasst wird, wenn sich keine Mehrheitsmeinung ergibt. Um die Neutralität und die Kompetenz des Schiedsgerichts zu gewährleisten, ist vorzuschlagen, dass die Parteien die Zahl der Schiedsrichter, sowie den Wahlmechanismus des Vorsitzenden, im Vertrag vereinbaren. 


4.    Anwendbares Recht


Wegen des Prinzips der Privatautonomie unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Parteien dürfen sich grundsätzlich sowohl auf die Prozessregel als auch das materielle Recht einigen. Aber für die chinesisch–ausländischen Joint-Venture-Verträge und die chinesisch-ausländischen gemeinsamen Schurf- und Erschließungsverträge von Naturschätzen, die innerhalb des chinesischen Territoriums durchgesetzt werden, gilt das chinesische Recht exklusiv nach dem chinesischen Vertragsgesetzbuch. Daher wird vorgeschlagen, dass das chinesische Recht als anwendbares materielles Recht vereinbart wird, um eventuelle Schwierigkeiten mit dem chinesischen Gericht bei der Vollstreckung zu vermeiden.

Die Musterschiedsklausel von CIETAC kann hier als Beispiel angeführt werden: „Any dispute arising from or in connection with this Contract shall be submitted to the China International Economic and Trade Arbitration Commission for arbitration which shall be conducted in accordance with the Commission's arbitration rules in effect at the time of applying for arbitration. The arbitral award is final and binding upon both parties. “

Andere Aspekte wie Ort oder Sprache des Schiedsverfahrens sollten aus Bequemlichkeit und Kostenersparnis auch in der Schiedsklausel vereinbart werden.

Schließlich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine unwirksame Schiedsklausel nicht automatisch dazu führt, dass die Streitigkeit einem ordentlichen Gericht unterliegt. Es gibt immer die Möglichkeit, die Schiedsklausel erneut zu formulieren oder zu ändern, soweit der Streit noch nicht gerichtlich anhängig ist.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Der Bereich des deutsch-chinesischen Rechtsverkehrs wird maßgeblich betreut von Edmund Rowan, Attorney at Law.

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