Sorgfaltsanforderungen an Kraftfahrer: Vorsicht bei Kindern am Straßenrand
Nach § 3 Abs. 2a StVO müssen sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist.
Was das konkret bedeutet, hat das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen im Fall eines Autofahrers ausgeführt, der mit etwas weniger als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts unterwegs gewesen war. Als er eine Bushaltestelle passierte, lief ein dort stehendes Kind plötzlich auf die Fahrbahn. Es kam zu einem Zusammenstoß, an dessen Folgen das Kind verstarb. Das OLG war der Ansicht, dass sich der Autofahrer nicht verkehrsgerecht verhalten habe. Als das Kind für ihn am Fahrbahnrand erkennbar gewesen sei, hätte er seine Geschwindigkeit deutlich verringern und zur Straßenmitte ausweichen müssen. In der konkreten Situation habe er nicht davon ausgehen können, dass eine Gefährdung nicht zu befürchten sei. Schon das geringe Alter des Kindes, seine unmittelbare Nähe zum fließenden Verkehr und die Nähe zu einer Bushaltestelle hätten für eine Gefahrenlage gesprochen. Mit § 3 Abs. 2a StVO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Leben und körperliche Integrität von Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen absoluter Vorrang vor der Bequemlichkeit und dem Wunsch nach zügigem Vorankommen gebühre. Die Auffassung, wonach ein Kraftfahrer erst dann zu einer Geschwindigkeitsreduzierung verpflichtet sei, wenn eine akute Gefahr bereits eingetreten sei, etwa wenn erkennbar werde, dass das Kind in die Fahrspur des herannahenden Verkehrs hineinzugeraten droht, sei damit nicht vereinbar (OLG Thüringen, 1 Ws 295/05).
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