Steuerrecht: Betriebliche Altersvorsorge: Diese Verbesserungen bringt das Betriebsrentenstärkungsgesetz
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über das Gesetzespaket, das im Wesentlichen am 1.1.2018 in Kraft tritt.
Sozialpartnermodell
Zu den bisherigen Modellen der Betriebsrente kommt nun ein weiteres hinzu: das Sozialpartnermodell mit der Möglichkeit der reinen Beitragszusage. Arbeitgeber sind danach nur verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Sie werden von der Haftung befreit. Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer sind ausgeschlossen.
Das Sozialpartnermodell wird eingeführt durch Branchen-Tarifverträge. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können allerdings vereinbaren, dass die Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
Im Sozialpartnermodell hat der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung mit 15 Prozent zu bezuschussen, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Zusätzlich kann der Tarifvertrag Sicherungsbeträge vorsehen, die das Versorgungsniveau („Zielrente“) absichern sollen.
Der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent gilt im Sozialpartnermodell ab der Einführung. Außerhalb des Sozialpartnermodells gilt er für alle neuen Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019; für bereits bestehende Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2022.
Weitere Änderungen
Nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz können bislang bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente eingezahlt werden. Für Neuzusagen nach dem 31.12.2004 kann ein zusätzlicher steuerfreier Höchstbetrag von 1.800 EUR gewährt werden.
Ab 2018 wird der Förderrahmen auf insgesamt 8 Prozent der BBG ausgeweitet. Die ersten 4 Prozent der BBG bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4 Prozent der BBG hingegen sind nur steuerfrei.
Beachten Sie: Der steuerfreie Erhöhungsbetrag von 1.800 EUR entfällt. Dafür bleibt die 20 prozentige Pauschalbesteuerungsmöglichkeit bestehen. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8 Prozent der BBG angerechnet.
Neu ist der sogenannte Förderbeitrag für Geringverdiener (Bruttoeinkommen bis zu 2.200 EUR monatlich). Zahlt der Arbeitgeber Beiträge von mindestens 240 EUR bis zu 480 EUR im Kalenderjahr, erhält er 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrags über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück.
Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis zu ca. 200 EUR anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.
Riestern Arbeitnehmer über die betriebliche Altersvorsorge, dann erfolgt ab 2018 in der Rentenphase keine Verbeitragung mehr. Insofern erfolgt also eine Gleichstellung mit den privaten Riester-Verträgen. Zudem wird die jährliche Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR angehoben.
Quelle: Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Sozialpartnermodell
Zu den bisherigen Modellen der Betriebsrente kommt nun ein weiteres hinzu: das Sozialpartnermodell mit der Möglichkeit der reinen Beitragszusage. Arbeitgeber sind danach nur verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Sie werden von der Haftung befreit. Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer sind ausgeschlossen.
Das Sozialpartnermodell wird eingeführt durch Branchen-Tarifverträge. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können allerdings vereinbaren, dass die Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
Im Sozialpartnermodell hat der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung mit 15 Prozent zu bezuschussen, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Zusätzlich kann der Tarifvertrag Sicherungsbeträge vorsehen, die das Versorgungsniveau („Zielrente“) absichern sollen.
Der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent gilt im Sozialpartnermodell ab der Einführung. Außerhalb des Sozialpartnermodells gilt er für alle neuen Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019; für bereits bestehende Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2022.
Weitere Änderungen
Nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz können bislang bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente eingezahlt werden. Für Neuzusagen nach dem 31.12.2004 kann ein zusätzlicher steuerfreier Höchstbetrag von 1.800 EUR gewährt werden.
Ab 2018 wird der Förderrahmen auf insgesamt 8 Prozent der BBG ausgeweitet. Die ersten 4 Prozent der BBG bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4 Prozent der BBG hingegen sind nur steuerfrei.
Beachten Sie: Der steuerfreie Erhöhungsbetrag von 1.800 EUR entfällt. Dafür bleibt die 20 prozentige Pauschalbesteuerungsmöglichkeit bestehen. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8 Prozent der BBG angerechnet.
Neu ist der sogenannte Förderbeitrag für Geringverdiener (Bruttoeinkommen bis zu 2.200 EUR monatlich). Zahlt der Arbeitgeber Beiträge von mindestens 240 EUR bis zu 480 EUR im Kalenderjahr, erhält er 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrags über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück.
Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis zu ca. 200 EUR anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.
Riestern Arbeitnehmer über die betriebliche Altersvorsorge, dann erfolgt ab 2018 in der Rentenphase keine Verbeitragung mehr. Insofern erfolgt also eine Gleichstellung mit den privaten Riester-Verträgen. Zudem wird die jährliche Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR angehoben.
Quelle: Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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