Strafprozessrecht: Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Verständigungsproblemen

published on 11/07/2018 11:20
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Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in rechtlich einfach gelagerten Fällen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafprozessrecht Berlin

Gem. § 140 II StGB ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers möglich, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist oder sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Das ist der Fall, wenn es der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 MRK) gebietet, dass dem Angeklagten ein Verteidiger zur Seite steht, insbesondere auch dann, wenn es dem Angeklagten an den notwendigenDeutschkenntnissen mangelt.

In einer früheren Entscheidung hat das OLG Karlsruhe dargelegt, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Hauptverhandlung im Regelfall geboten ist. Das gilt zumindest dann, wenn dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer die Anklageschrift nicht während des Zwischenverfahrens übersetzt worden ist (OLG Karlsruhe, 1 Ss 184/04). Auch kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in dem Fall angezeigt sein, dass sich die auf den sprachlichen Defiziten beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung nicht völlig ausgleichen lässt (OLG Frankfurt, 2 Ss 383/07). 

In seinen aktuellen Beschluss hat das LG Frankfurt entschieden, dass auch in rechtlich und tatsächlich völlig einfach gelagerten Fällen eine vollständige und möglichst frühzeitige Information über den Anklagevorwurf in einer dem Angeklagten verständlichen Sprache geboten ist. 

Das LG Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 30.06.2018 (5/17 Qs 26/17) folgendes entschieden:

Auch in rechtlich und tatsächlich völlig einfach gelagerten Fällen - wie vorliegend — ist eine vollständige und möglichst frühzeitige Information über den Anklagevorwurf in einer dem Angeklagten verständlichen Sprache geboten.

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.05.2017, mit welchen der Antrag auf Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Schatz als notwendiger Verteidiger zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Andreas Schatz, Tulpenhofstraße 1, 63067 Offenbach als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger gemäß §§ 140 Abs. 2, 201 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 a MRK zu bestellen ist.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die behaupteten Verständnisprobleme des Angeklagten wegen der fehlerhaften Übersetzung des Strafbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2017 durchaus nicht unerheblichen Zweifeln unterliegen, weil sich die Sprachbilder der bulgarischen, mazedonischen und serbischen Sprache ähneln und sich Verständnisprobleme des Angeklagten jedenfalls insoweit nicht manifestiert haben, als dass er in der Lage war, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Einspruchs zu beauftragen.

Die Kammer kann anhand der vorliegenden Sachlage aber auch nicht valide ausschließen, dass der Angeklagte aufgrund sprachbedingter Verständigungsschwierigkeiten nicht in der Lage war, alle Möglichkeiten einer angemessenen Verteidigung nach Erhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2017 auszuschöpfen.

Auch in rechtlich und tatsächlich völlig einfach gelagerten Fällen - wie vorliegend — ist eine vollständige und möglichst frühzeitige Information über den Anklagevorwurf in einer dem Angeklagten verständlichen Sprache geboten (OLG Frankfurt, Beschl. v.10.01.2008 - 2 Ss 383/07 -, an. 8, juris, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.06.2005 – 1 Ss 184/04 Rn. 6, juris). Schließlich ist eine mündliche Übersetzung der Anklageschrift/des Strafbefehls in Hauptverhandlungstermin nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, an welche sich die Kammer gebunden sieht, nicht ausreichend (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.062005 - 1 Ss 184104 an. 6, Juris, OLG Stuttgart Beschl. v. 08.04.1994 – I Ws 59/94, an. 4 juris).

Da das Auswahlermessen angesichts des Wunsches des Angeklagten durch Herrn Rechtsanwalt Schatz vertreten zu werden, „auf Null" reduziert ist, entscheidet die Kammer selbst und ordnet Rechtsanwalt Schatz als Pflichtverteidiger bei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.

 

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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last g
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published on 27/06/2005 00:00

Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Z. vom 01. Juli 2004 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine a
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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Z. vom 01. Juli 2004 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Z. zurückverwiesen.

Gründe

 
I. Das Amtsgericht Z. hat den vietnamesischen Angeklagten, der im August 2001 als Asylbewerber nach Deutschland einreiste und von Sozialhilfe lebt, mit Urteil vom 01. Juli 2004 wegen Diebstahls zu der Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 25. November 2003 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit zwei unbekannt gebliebenen männlichen Personen in einem Kaufhaus Zigaretten im Gesamtwert von 30 EUR entwendet. Seine Überzeugung von der Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten hat das Gericht auf die Angaben eines Belastungszeugen gestützt.
Mit der gegen seine Verurteilung gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
II. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 5 StPO greift durch. Ihr liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Der Angeklagte stammt aus Vietnam, hält sich seit August 2001 in Deutschland auf und lebt von Sozialhilfe. Die deutsche Sprache beherrscht er nicht. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ist ihm nur in deutscher Sprache mitgeteilt worden. Erst in der Hauptverhandlung ist ihm der Anklagevorwurf mündlich übersetzt worden. Einen Pflichtverteidiger hat das Gericht dem bereits wegen Diebstahls vorbestraften Angeklagten nicht bestellt.
Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 338 Nr. 5 StPO. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung ohne den Beistand eines Verteidigers, obwohl seine Mitwirkung gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten gewesen wäre. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und der Umstand, dass die Anklageschrift dem Angeklagten entgegen Art 6 Abs. 3 a MRK nicht in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt worden ist und er sich deshalb nicht sachgerecht selbst verteidigen konnte, forderten die Pflichtverteidigerbestellung, deren Unterlassung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO erfüllt (vgl. BGHSt 15, 306 <307>; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 338 Rdn. 41 m.w.N.).
1. Nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO bestellt der Vorsitzende dem Angeklagten auf Antrag oder von Amts wegen unter anderem dann einen Verteidiger, wenn seine Mitwirkung wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. An der Fähigkeit zu angemessener Selbstverteidigung fehlt es schon dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeit oder seiner besonderen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer angemessenen Verteidigung auszuschöpfen (vgl. Wohlers in: SK StPO § 140 Rdn. 46).
a) Anlass zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte fähig ist, sich ohne den Beistand eines Verteidigers ausreichend selbst zu verteidigen, besteht insbesondere dann, wenn der Angeklagte sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten hat oder aus einem anderen Kulturkreis stammt und mit dem deutschen Rechtssystem nur unzureichend vertraut ist (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1987, 522; OLG Brandenburg, StV 2000, 69 <70>). Sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten können dazu führen, dass die Bestellung eines Verteidigers eher in Betracht kommt als dies sonst der Fall ist (vgl. BVerfGE 64, 135 <150> m.w.N.).
b) Die Sprachunkundigkeit eines Angeklagten steht der Annahme einer ausreichenden eigenen Verteidigungsfähigkeit freilich nicht ausnahmslos entgegen (vgl. BGHSt 46, 178 <180 f.> m.w.N.; Tolksdorf, in: KK StPO 5. Aufl. § 140 Rdn. 24 m.w.N.). Einer Pflichtverteidigerbestellung bedarf es deshalb nicht, wenn die mit den sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten einher gehenden Beschränkungen durch den Einsatz von Übersetzungshilfen, insbesondere durch die (unentgeltliche) Hinzuziehung eines Dolmetschers, angemessen ausgeglichen werden können.
c) Eine Pflichtverteidigerbestellung wird demgegenüber regelmäßig in den Fällen geboten sein, in denen darüber hinaus der aus § 201 StPO i. V.m. Art. 6 Abs. 3 a) MRK folgende Anspruch des sprachunkundigen Angeklagten auf rechtzeitige Bekanntgabe der Anklageschrift unter Beifügung einer Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache verletzt worden ist.
10 
aa) Nach einhellig in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Ansicht hat der Angeschuldigte gemäß § 201 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 a MRK einen Rechtsanspruch auf Bekanntgabe der Anklageschrift mit einer Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache (vgl. KG, StV 1994, 90; Brandenburgisches OLG, StV 2000, 69 f.; OLG Düsseldorf, StV 2001, 498; OLG Hamm, StV 2004, 364; Gollwitzer, in: LR StPO Art. 6 MRK Rdn. 172; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. Art. 6 MRK Rn. 18 m.w.N., Tolksdorf, in: KK StPO 5. Aufl. § 201 Rdn. 4; Seidl, in: KMR § 201 Rdn. 4; Paeffgen, in: Systematischer Kommentar zur StPO § 201 Rdn. 5 m.w.N.; Kühne, StV 1994, 66 f.). Dieser gesetzlichen Lage trägt Nr. 181 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren Rechnung, der in seinem Absatz 2 die Pflicht statuiert, einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Ausländer Ladungen, Haftbefehle, Strafbefehle, Anklageschriften und sonstige gerichtliche Sachentscheidungen mit einer Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache bekannt zu geben. Die Mitteilung der Anklageschrift in einer ihm verständlichen Sprache sichert nicht nur den Anspruch des sprachunkundigen Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Zwischenverfahren (vgl. Seidl, in: KMR § 201 Rdn. 1). Sie gewährleistet darüber hinaus auch, dass er - frühzeitig - von dem Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft Kenntnis erhält und seine Verteidigung daher auf den konkreten Tatvorwurf und die Beweislage einrichten kann. Die vollständige und frühzeitige Information über den Anklagevorwurf und die Beweislage dient der Herstellung von „Waffengleichheit“ zwischen der Staatsanwaltschaft einerseits und dem Angeschuldigten andererseits und ist für ein rechtsstaatliches und faires Strafverfahren essentiell (vgl. EGMR, NJW 1999, 3545 <3546>) und daher auch in sachlich oder rechtlich einfach gelagerten Fällen unerlässlich (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1991, 504; StraFo 2002, 193 <194>; OLG Hamm, StV 2004, 364 f.; OLG Düsseldorf, StV 2001, 498; Landgericht Heilbronn, StV 1987, 192 <193> für das Bußgeldverfahren; einschränkend HansOLG Hamburg, StV 1994, 65 <66>; OLG Düsseldorf, NJW 2003, 2766 <2767>).
11 
bb) Unterbleibt die gebotene Mitteilung der Anklageschrift in einer dem Angeschuldigten verständlichen Sprache, so kann dieser im Zwischenverfahren geschehene - schwere - Verfahrensfehler im weiteren Verfahren insbesondere durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ausgeglichen werden (vgl. Beschluss des 3. Strafsenats des OLG Karlsruhe vom 17.10.2002, StV 2002, 299 <300>). Die mündliche Übersetzung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung genügt hierfür regelmäßig nicht (OLG Hamm, StV 2004, 364 f.; a.A. HansOLG Hamburg, StV 1994, 65 obiter dictu; OLG Düsseldorf, NJW 2003, 2766 <2767>).
12 
2. Das Amtsgericht hätte dem sprachunkundigen Angeklagten daher für die Hauptverhandlung auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen einen Pflichtverteidiger beiordnen müssen, zumal die Beweislage rechtlich schwierig war, nachdem der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten hat und letztlich Aussage gegen Aussage stand, so dass der Angeklagte nicht zuletzt zur sachgerechten Ausübung seines Fragerechts - einschließlich möglicher Vorhalte früherer Vernehmungen aus den Akten - des Beistands eines Verteidigers bedurfte.
13 
3. Das Urteil war daher bereits wegen des Vorliegens des absoluten Revisionsgrunds des § 338 Nr. 5 StPO aufzuheben, ohne dass es auf die von der Revision weiter erhobenen Rügen, die sich aus den von der Generalstaatsanwaltschaft genannten Gründen gleichfalls als begründet erwiesen hätten, aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Karlsruhe zurückzuverweisen.
14 
III. Zu dem an das Amtsgericht gerichteten Antrag vom 09.09.2004, dem Angeklagten Rechtsanwalt H. aus U. als Pflichtverteidiger beizuordnen (Bl. 191), bemerkt der Senat:
15 
Für diesen Antrag ist der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten wurde (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 141 Rdn. 6 m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung über die Revision bedurfte es jedoch nicht; ein Nachschieben weiterer Verfahrensrügen wäre wegen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) unzulässig.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Z. vom 01. Juli 2004 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Z. zurückverwiesen.

Gründe

 
I. Das Amtsgericht Z. hat den vietnamesischen Angeklagten, der im August 2001 als Asylbewerber nach Deutschland einreiste und von Sozialhilfe lebt, mit Urteil vom 01. Juli 2004 wegen Diebstahls zu der Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 25. November 2003 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit zwei unbekannt gebliebenen männlichen Personen in einem Kaufhaus Zigaretten im Gesamtwert von 30 EUR entwendet. Seine Überzeugung von der Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten hat das Gericht auf die Angaben eines Belastungszeugen gestützt.
Mit der gegen seine Verurteilung gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
II. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 5 StPO greift durch. Ihr liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Der Angeklagte stammt aus Vietnam, hält sich seit August 2001 in Deutschland auf und lebt von Sozialhilfe. Die deutsche Sprache beherrscht er nicht. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ist ihm nur in deutscher Sprache mitgeteilt worden. Erst in der Hauptverhandlung ist ihm der Anklagevorwurf mündlich übersetzt worden. Einen Pflichtverteidiger hat das Gericht dem bereits wegen Diebstahls vorbestraften Angeklagten nicht bestellt.
Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 338 Nr. 5 StPO. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung ohne den Beistand eines Verteidigers, obwohl seine Mitwirkung gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten gewesen wäre. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und der Umstand, dass die Anklageschrift dem Angeklagten entgegen Art 6 Abs. 3 a MRK nicht in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt worden ist und er sich deshalb nicht sachgerecht selbst verteidigen konnte, forderten die Pflichtverteidigerbestellung, deren Unterlassung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO erfüllt (vgl. BGHSt 15, 306 <307>; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 338 Rdn. 41 m.w.N.).
1. Nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO bestellt der Vorsitzende dem Angeklagten auf Antrag oder von Amts wegen unter anderem dann einen Verteidiger, wenn seine Mitwirkung wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. An der Fähigkeit zu angemessener Selbstverteidigung fehlt es schon dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeit oder seiner besonderen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer angemessenen Verteidigung auszuschöpfen (vgl. Wohlers in: SK StPO § 140 Rdn. 46).
a) Anlass zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte fähig ist, sich ohne den Beistand eines Verteidigers ausreichend selbst zu verteidigen, besteht insbesondere dann, wenn der Angeklagte sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten hat oder aus einem anderen Kulturkreis stammt und mit dem deutschen Rechtssystem nur unzureichend vertraut ist (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1987, 522; OLG Brandenburg, StV 2000, 69 <70>). Sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten können dazu führen, dass die Bestellung eines Verteidigers eher in Betracht kommt als dies sonst der Fall ist (vgl. BVerfGE 64, 135 <150> m.w.N.).
b) Die Sprachunkundigkeit eines Angeklagten steht der Annahme einer ausreichenden eigenen Verteidigungsfähigkeit freilich nicht ausnahmslos entgegen (vgl. BGHSt 46, 178 <180 f.> m.w.N.; Tolksdorf, in: KK StPO 5. Aufl. § 140 Rdn. 24 m.w.N.). Einer Pflichtverteidigerbestellung bedarf es deshalb nicht, wenn die mit den sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten einher gehenden Beschränkungen durch den Einsatz von Übersetzungshilfen, insbesondere durch die (unentgeltliche) Hinzuziehung eines Dolmetschers, angemessen ausgeglichen werden können.
c) Eine Pflichtverteidigerbestellung wird demgegenüber regelmäßig in den Fällen geboten sein, in denen darüber hinaus der aus § 201 StPO i. V.m. Art. 6 Abs. 3 a) MRK folgende Anspruch des sprachunkundigen Angeklagten auf rechtzeitige Bekanntgabe der Anklageschrift unter Beifügung einer Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache verletzt worden ist.
10 
aa) Nach einhellig in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Ansicht hat der Angeschuldigte gemäß § 201 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 a MRK einen Rechtsanspruch auf Bekanntgabe der Anklageschrift mit einer Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache (vgl. KG, StV 1994, 90; Brandenburgisches OLG, StV 2000, 69 f.; OLG Düsseldorf, StV 2001, 498; OLG Hamm, StV 2004, 364; Gollwitzer, in: LR StPO Art. 6 MRK Rdn. 172; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. Art. 6 MRK Rn. 18 m.w.N., Tolksdorf, in: KK StPO 5. Aufl. § 201 Rdn. 4; Seidl, in: KMR § 201 Rdn. 4; Paeffgen, in: Systematischer Kommentar zur StPO § 201 Rdn. 5 m.w.N.; Kühne, StV 1994, 66 f.). Dieser gesetzlichen Lage trägt Nr. 181 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren Rechnung, der in seinem Absatz 2 die Pflicht statuiert, einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Ausländer Ladungen, Haftbefehle, Strafbefehle, Anklageschriften und sonstige gerichtliche Sachentscheidungen mit einer Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache bekannt zu geben. Die Mitteilung der Anklageschrift in einer ihm verständlichen Sprache sichert nicht nur den Anspruch des sprachunkundigen Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Zwischenverfahren (vgl. Seidl, in: KMR § 201 Rdn. 1). Sie gewährleistet darüber hinaus auch, dass er - frühzeitig - von dem Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft Kenntnis erhält und seine Verteidigung daher auf den konkreten Tatvorwurf und die Beweislage einrichten kann. Die vollständige und frühzeitige Information über den Anklagevorwurf und die Beweislage dient der Herstellung von „Waffengleichheit“ zwischen der Staatsanwaltschaft einerseits und dem Angeschuldigten andererseits und ist für ein rechtsstaatliches und faires Strafverfahren essentiell (vgl. EGMR, NJW 1999, 3545 <3546>) und daher auch in sachlich oder rechtlich einfach gelagerten Fällen unerlässlich (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1991, 504; StraFo 2002, 193 <194>; OLG Hamm, StV 2004, 364 f.; OLG Düsseldorf, StV 2001, 498; Landgericht Heilbronn, StV 1987, 192 <193> für das Bußgeldverfahren; einschränkend HansOLG Hamburg, StV 1994, 65 <66>; OLG Düsseldorf, NJW 2003, 2766 <2767>).
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bb) Unterbleibt die gebotene Mitteilung der Anklageschrift in einer dem Angeschuldigten verständlichen Sprache, so kann dieser im Zwischenverfahren geschehene - schwere - Verfahrensfehler im weiteren Verfahren insbesondere durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ausgeglichen werden (vgl. Beschluss des 3. Strafsenats des OLG Karlsruhe vom 17.10.2002, StV 2002, 299 <300>). Die mündliche Übersetzung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung genügt hierfür regelmäßig nicht (OLG Hamm, StV 2004, 364 f.; a.A. HansOLG Hamburg, StV 1994, 65 obiter dictu; OLG Düsseldorf, NJW 2003, 2766 <2767>).
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2. Das Amtsgericht hätte dem sprachunkundigen Angeklagten daher für die Hauptverhandlung auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen einen Pflichtverteidiger beiordnen müssen, zumal die Beweislage rechtlich schwierig war, nachdem der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten hat und letztlich Aussage gegen Aussage stand, so dass der Angeklagte nicht zuletzt zur sachgerechten Ausübung seines Fragerechts - einschließlich möglicher Vorhalte früherer Vernehmungen aus den Akten - des Beistands eines Verteidigers bedurfte.
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3. Das Urteil war daher bereits wegen des Vorliegens des absoluten Revisionsgrunds des § 338 Nr. 5 StPO aufzuheben, ohne dass es auf die von der Revision weiter erhobenen Rügen, die sich aus den von der Generalstaatsanwaltschaft genannten Gründen gleichfalls als begründet erwiesen hätten, aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Karlsruhe zurückzuverweisen.
14 
III. Zu dem an das Amtsgericht gerichteten Antrag vom 09.09.2004, dem Angeklagten Rechtsanwalt H. aus U. als Pflichtverteidiger beizuordnen (Bl. 191), bemerkt der Senat:
15 
Für diesen Antrag ist der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten wurde (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 141 Rdn. 6 m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung über die Revision bedurfte es jedoch nicht; ein Nachschieben weiterer Verfahrensrügen wäre wegen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) unzulässig.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.