Verbraucherrecht: Restwert begrenzt Anspruch der Werkstatt auf Standgeld

bei uns veröffentlicht am04.04.2017

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Der Restwert eines Unfallfahrzeugs begrenzt den Anspruch der Werkstatt auf Standgeld, wenn sich der Eigentümer und die Werkstatt nicht über einen Kauf des Fahrzeugs einigen können.
Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss deutlich gemacht, indem es den Parteien einen entsprechenden Vergleich vorgeschlagen hat.

Im Streitfall hatte der verunfallte Opel Astra mit einem Restwert von 1.140 EUR jahrelang auf dem Werkstattgelände gestanden. Die Werkstatt hatte in dem Zeitpunkt, als die Verkaufsverhandlungen noch Erfolg versprechend erschienen, in Aussicht gestellt, nur für neun Tage Standgeld zu berechnen. Daran war die Werkstatt im konkreten Fall zwar nicht gebunden. Sie darf aber – so das OLG – Standgeld nicht für eine beliebig lange Zeit fordern. Ihr Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderung auf den Restwert des Fahrzeugs begrenzt.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 09.03.2016 (2 U 217/15) folgendes entschieden:

Verbleibt ein Unfallfahrzeug in Folge gescheiterter Verkaufsverhandlungen zwischen dem Eigentümer und der Reparaturwerkstatt jahrelang auf dem Werkstattgelände, ist ein Standgeldanspruch der Werkstatt auch dann nicht auf 9 Tage begrenzt, wenn zu einem Zeitpunkt, als die Verkaufsverhandlungen noch erfolgversprechend erschienen, seitens der Werkstatt in Aussicht gestellt wurde, nur für 9 Tage Standgeld zu berechnen.

Die Werkstatt darf ihrerseits aber Standgeldkosten nicht für eine beliebig lange Zeit fordern, sondern ihr Anspruch ist unter Schadensminderungsgesichtspunkten von vornherein auf den Wert des Fahrzeuges begrenzt.

Gründe:

Der Senat hat die Sache beraten, vermag sich danach aber der landgerichtlichen Entscheidung nicht in vollem Umfange anzuschließen.

Anders als das Landgericht sieht der Senat einen Anspruch der Klägerin auf Standgeld hier nicht als durch die Beendigung des Verwahrvertrages begrenzt an. Selbst wenn die Vereinbarung über ein vertragliches Entgelt bereits Anfang April 2010 geendet haben sollte, ist der Beklagte - indem er eine Rücknahme des Fahrzeuges verweigert hat - zu einem späteren Zeitpunkt mit seiner Rücknahmeverpflichtung in Verzug geraten, so dass er unter Schadensersatzgesichtspunkten Ersatz in Höhe des ursprünglich vereinbarten bzw. eines angemessenen Standgeldes geschuldet hat.

Dass die Klägerin grundsätzlich nur gegen Zahlung von Standgeld bereit war, das Fahrzeug auf ihrem Grundstück zu belassen, war dem Beklagten bekannt und bewusst. Dabei kann offen bleiben, ob die Parteien - wie von der Zeugin T. bekundet - über eine Begrenzung dieses Standgeldes auf 9 Tage gesprochen haben. Nach den Schilderungen der Zeugin T. soll diese Absprache nämlich an jenem Tag getroffen worden sein, als das Fahrzeug eben diese neun Tage bereits bei der Klägerin gestanden hatte und man sich - zumindest grundsätzlich - über einen Verkauf des Fahrzeugs zum Restwert durch den Beklagten an die Klägerin verständigt hatte. Vor diesem Hintergrund konnten die Zeugin wie auch der durch sie vertretene Beklagte eine eventuelle Zusage der Klägerin, Standgeld nur für neun Tage zu berechnen, nicht als Zusage für die Ewigkeit verstehen, sondern nur als Verzicht der Klägerin auf Standgeld für jene wenigen Tage, die die Zeugin bei dem zu erwartenden Fortgang der Ereignisse benötigen werde, um die Vertragsunterschrift des Beklagten zu erhalten und den unterschriebenen Vertrag nebst der an die Klägerin zu überlassenden Fahrzeugpapiere zu übersenden. Bei einem Unfallereignis am 15.3.2010, muss das von der Zeugin auf neun Tage später datierte Gespräch somit am 24.3.2010 stattgefunden haben, so dass spätestens eine Woche später, nämlich am 31.3.2010 mit einem Eingang sämtlicher Papiere bei der Klägerin zu rechnen gewesen wäre. Allenfalls bis zu diesem Zeitpunkt durfte der Beklagte somit auf die von der Zeugin bekundete Begrenzung der Standgeldkosten vertrauen, so dass bereits im Zeitpunkt der tatsächlichen Rücksendung des Vertragsformulars mit Schreiben vom 6.4.2010 weiteres Standgeld angefallen war und die von der Zeugin handschriftlich in den Vertrag ergänzte Regelung sich als unzutreffend erwies.

Die Klägerin hat danach zurecht in dem übermittelten Kaufvertragsformular eine Ablehnung ihres Vertragsangebots und Unterbreitung eines abgeänderten Vertragsangebots durch den Beklagten gesehen, welches sie ihrerseits abgelehnt hat. Ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zwischen den Parteien ist demnach nicht zustande gekommen. Andererseits standen der Klägerin spätestens seit dem 31.3.2010 wieder laufende Ansprüche auf Standgeldkosten zu.

Diese Standgeldkosten durfte die Klägerin aber nicht für eine beliebig lange Zeit fordern, sondern ihr Anspruch war unter Schadensminderungsgesichtspunkten von vornherein auf den von den Parteien einvernehmlich mit 1.140 € angegebenen Wert des Fahrzeuges begrenzt. Dieser Wert war nach rund einem halben Jahr durch die aufgelaufenen Standkosten verzehrt, was der Klägerin eine ausreichende Überlegungsfrist einräumte, innerhalb derer sie sich über einen geeigneten Weg zur Entfernung des Fahrzeugs des Beklagten hätte schlüssig werden können. Als solcher Weg bot sich die Zwangsversteigerung des Fahrzeugs wegen Annahmeverzuges des Beklagten und die Hinterlegung des Erlöses an.

Die Berufung der Klägerin verspricht danach in geringem Maße Erfolg, während die Berufung des Beklagten zurückzuweisen sein wird. Berücksichtigt man weiter, dass der Restwert des Fahrzeugs durch die Standdauer sich weiter reduziert haben wird und zwischenzeitlich auf das Niveau anfallender Entsorgungskosten gesunken sein dürfte, erscheint dem Senat eine vergleichsweise Verständigung der Parteien auf Grundlage folgenden Vorschlags sinnvoll:

Der Beklagte zahlt an die Klägerin 1.140 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.1.2014.

Die Klägerin ist berechtigt und verpflichtet, das Fahrzeug Opel Astra mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WOLOTGF48Y5036395 zu verwerten, sei es durch Verkauf an einen Dritten oder dessen fachgerechte Entsorgung. Weitergehende wechselseitige Ansprüche aus diesem Verkauf oder der Entsorgung stehen den Parteien nicht zu.

Der Beklagte verpflichtet sich, den Fahrzeugbrief sowie den Fahrzeugschein für das in Ziff. 2 genannte Fahrzeug an die Klägerin herauszugeben.

Durch diesen Vergleich finden sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit dem Fahrzeug Opel Astra mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WOLOTGF48Y5036395 ihre Erledigung.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5/6, der Beklagte zu 1/6; die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Den Parteien wird aufgegeben, bis zum 6.4.2016 mitzuteilen, ob der gerichtliche Vergleichsvorschlag angenommen wird. Im Falle einer Annahme durch beide Parteien soll gemäß § 278 Abs. 6 ZPO verfahren werden.

Weiteres Verfahren von Amts wegen.

Gesetze

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2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

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Referenzen

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.