Vertragsrecht: Leistungsumfang bei der Sicherung von Baugruben durch Spundwände

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Wird ein Bauunternehmer mit der Einbringung einer Spundwand zur Sicherung einer Baugrube und zum Schutz eines Nachbargrundstücks beauftragt, zählt der Standsicherheitsnachweis zur originären Leistungsverpflichtung. Das gilt auch, wenn die Tragwerksplanung nicht gesondert beauftragt wird.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München hingewiesen. Wer eine Spundwand zum Schutz eines Nachbargebäudes einzubringen habe, schulde den Erfolg in Form der Vermeidung einer Schädigung, so das OLG. Wenn dazu eine Abstützung erforderlich sei, müsse der Bauunternehmer den Bauherrn auf die Erforderlichkeit einer Statik für die Spundwand hinweisen und diese einholen. Da der Tiefbauunternehmer dies im konkreten Fall unterlassen habe, hafte er für Setzungsschäden am Nachbargebäude. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung bestätigt, indem er den Antrag des Tiefbauers auf Zulassung der Revision zurückgewiesen hat (OLG München, 28 U 1823/04; BGH, VII ZR 75/06).

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