Vertragsrecht: Vertragsstrafe: Fertigstellung geht vor Ausführungsfrist

published on 27/09/2007 11:06
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Vertragsstrafen können an die unterschiedlichsten Tatbestände angeknüpft werden. Die Praxis zeigt, dass manche Auftraggeber auch „kombinierte“ Regelungen vorgeben. Diese sind aber nicht in jedem Fall wirksam.

In einem Fall vor dem Kammergericht (KG) Berlin war nach dem Vertrag eine Vertragsstrafe fällig, wenn der Bauunternehmer die Leistungen nicht in einem Stück innerhalb einer genau festgelegten Anzahl von Tagen (hier: 35 Tagen) erbringen würde und/oder ein vertraglich festgelegter Fertigstellungstermin überschritten wurde. Den Fertigstellungstermin hielt das Bauunternehmen ein, die Anforderung Nummer zwei (Leistung innerhalb von 35 Tagen) dagegen nicht.

Das berechtigte den Auftraggeber aber nicht, die Vertragsstrafe geltend zu machen, entschied das KG. Begründung: Die Leistung eines ausführenden Unternehmens sei in der Regel auch von anderen Gewerken abhängig. Daher sei die Regelung zur Ausführungsfrist nach § 305c Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch zumindest unklar, so dass Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders (= Auftraggebers) gingen. Daher sei aus Sicht des KG alleine der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin maßgeblich. Und den hatte das Bauunternehmen eingehalten (KG, 7 U 190/06).

 

 

 

 

 

 

 

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht
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14/01/2016 11:52

Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat.
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.