Vertragsumfang: Zum Anschluss von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten

bei uns veröffentlicht am29.12.2014

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Diese müssen bei gemeinsamem Auftrag verbunden werden.
Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten beauftragt, gehört dazu auch der Anschluss dieser Arbeiten untereinander.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass anderenfalls die drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers beziehungslos nebeneinander stehen würden. Es erscheine in einem solchen Fall fernliegend, dass die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer ausgeführt werden sollen.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.3.2014, (Az.: 13 U 1764/12).

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