Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiungen: Option wurde zeitlich eingeschränkt

bei uns veröffentlicht am22.12.2010

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Durch eine Regelung im Umsatzsteuergesetz kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichtet werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Unternehmer (hohe) Vorsteuerbeträge geltend machen könnte. Die Ausübung der Option wurde nun von der Finanzverwaltung zeitlich eingeschränkt.

Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind die Erklärung und der Widerruf der Option nur noch bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahresfestsetzung möglich. Die formelle Bestandskraft tritt ein, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Hintergrund: Infolge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus Ende 2008 ändert die Verwaltung nunmehr ihre Meinung, wonach die Erklärung und der Widerruf der Option so lange möglich sind, wie die Steuerfestsetzung noch vorgenommen bzw. geändert werden kann (materielle Bestandskraft).

Hinweis: Für vor dem 1.11.2010 ausgeführte Sachverhalte können sich Unternehmer auf die für sie günstigere (alte) Auffassung der Verwaltung berufen (BMF-Schreiben, IV D 3 - S 7198/09/10002).


Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu aktuelle Gesetzgebung

Steuerrecht: Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung

04.01.2018

Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies ist gesetzlich ausgeschlossen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin