Wochenendhaus: Wohnungsbesichtigung durch Baubehörde muss geduldet werden

bei uns veröffentlicht am07.04.2007

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Die Bewohner eines Wochenendhauses müssen die Besichtigung ihrer Wohnung durch die Bauaufsichtsbehörde dulden, wenn der Verdacht besteht, dass die Wohnungsnutzung bauaufsichtlich nicht genehmigt worden ist.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Geklagt hatten die Eigentümer eines als Wochenendhaus baurechtlich genehmigten Gebäudes in einem als Wochenendhausgebiet ausgewiesenen Bereich. Nachdem eine Vielzahl der Gebäude entgegen dem Bebauungsplan zu Dauerwohnzwecken umgenutzt wurden, begann die Bauaufsichtsbehörde mit einer Erhebung der baurechtlichen Verstöße. Dazu beabsichtigte sie auch eine Besichtigung des Gebäudes der Kläger, da bei einer Außenbesichtigung der Verdacht auf Umnutzung der Keller- zu Aufenthaltsräumen entstanden war. Nachdem die Kläger sich geweigert hatten, eine Besichtigung vornehmen zu lassen, gab die Bauaufsichtsbehörde ihnen auf, mit ihr einen Termin zur Besichtigung auszumachen. Die hiergegen erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Kläger müssten die Bauzustandsbesichtigung dulden, weil auf Grund der Gestaltung der Kellerfenster der Verdacht bestehe, dass die Kellerräume ohne die erforderliche Baugenehmigung zu Aufenthaltszwecken genutzt würden und eine Dauerwohnnutzung des nur als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes stattfinde. Eine Bauzustandsbesichtigung stelle keine Wohnungsdurchsuchung dar, weil die Behörde nicht zielgerichtet in die Privatsphäre der Wohnungsinhaber eindringe. Deshalb sei sie bereits zulässig, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Eine solche Gefahr stelle schon der Verstoß gegen die baurechtliche Genehmigungspflicht dar, da diese der Bausicherheit und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen diene. Die Wohnungsbesichtigung sei auch kein unangemessen schwerer Eingriff, da sie an einem von den Klägern selbst benannten Termin stattfinden solle, so dass sie sich darauf einstellen könnten. Durch die nachträgliche Bauzustandsbesichtigung erfolge schließlich eine Gleichbehandlung mit denjenigen Bürgern, die ein Genehmigungsverfahren eingeleitet und in diesem Rahmen ebenfalls eine Besichtigung zu dulden hätten (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 11500/05.OVG).

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