Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
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6 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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30.06.2016 17:00
Ein Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat.
SubjectsTestament
28.11.2013 11:45
maßgeblich ist die Annahme der Erbschaft durch den Miterben.
SubjectsErbengemeinschaft
21.03.2012 14:10
Die Unterzeichnung mit „d.O.“ (die Obige) statt einer Unterschrift reicht nicht aus-OLG Celle vom 22.09.11-Az:6 U 117/10
SubjectsTestament
03.01.2012 10:11
Die Verwandtschaft ist auf das Verhältnis des Annehmenden zu dem Adoptierten und dessen Abkömmlingen beschränkt-OLG Hamm vom 26.11.10-Az:I-15 Wx 61/11
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5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
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(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach d
(1) Die Privatisierungsstelle soll in dem Vertrag vereinbaren, daß der Veräußerer von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn a) vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluß des Kaufvertrages aa) sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristischen P
(1) Berechtigter ist, wer auf Grund des § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes oder des § 1 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes in Verbindung mit dieser Rechtsverordnung land- und forstwirtschaftliche Flächen erwerben kann.
(2) Flächen im Sinne
(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von G
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmling
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

47 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 26.10.2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 150/10 Verkündet am: 26. Oktober 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art.
published on 25.01.2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 153/04 Verkündetam: 25.Januar2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch
published on 29.06.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 56/04 Verkündet am: 29. Juni 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 2287 Abs. 1 Die A
published on 25.09.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 564, §
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