Amtsgericht Aachen Urteil, 08. Mai 2014 - 100 C 597/13
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 281,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2013 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird desweiteren verurteilt, Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 603,93 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 08.02.2013 bis zum 06.01.2014 zu zahlen.
3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen, das sich am 01.11.2012 zutrug.
3Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
4Der Kläger mietete im Zeitraum 02.–16.11.2012 einen Mietwagen der seinem Fahrzeug entsprechenden Gruppe 5 an. Hierfür wurde ihm unter dem 29.11.2012, Bl. 4 d. A., eine Rechnung in Höhe von brutto 1.180,00 € gestellt. Die Beklagte regulierte zunächst 490,00 € auf die Mietwagenkosten, alsdann weitere 200,00 €.
5Nach dem Mietpreisspiegel des Unternehmens T (im folgenden T-Liste) betragen die Grundmietkosten für 14 Tage auf der Grundlage von 2 Wochenpauschalen 1.194,10 €. Auf der Grundlage des Marktspiegels Mietwagen des Frauenhofer Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im folgenden Frauenhoferliste) betragen die Grundkosten für einen Mietwagen dieser Gruppe unter Zugrundelegung von 2 Wochen-Pauschalen 538,36 €.
6Die Nebenkosten für Winterreifen, die nur in der T-Liste ausgewiesen sind, betragen im Median 10,00 € pro Tag. Zugrundegelegt wurde jeweils das einschlägige Postleitzahlengebiet sowie die Listen des Jahres 2012.
7Der Kläger ist der Ansicht, er könne Erstattung der Mietwagenkosten bis zur Höhe des Betrages nach T-Liste einschließlich eines Zuschlages für Winterreifen verlangen, wobei allenfalls 3-5 % der Mietwagenkosten im Rahmen einer Vorteilsausgleichung angesetzt werden könnten. Mit seiner Klage begehrt er daher die Verurteilung zum Ausgleich des noch offenen Restbetrages von 490,00 € aus der Mietwagenrechnung vom 29.11.2012.
8Darüber hinaus hat er ursprünglich Ausgleich seiner Rechtsanwaltsgebühren auf der Grundlage einer 1,5 Geschäftsgebühr unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 7.835,36 € (beinhaltet Mietwagenkosten in Höhe des Rechnungsbetrages sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 €) begehrt, insgesamt 783,74 €. Nach Rechtshängigkeit zahlte die Beklagte unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes bis 7.000,00 € (beinhaltend 690,00 € Mietwagenkosten und 20,00 € Kostenpauschale) unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr, Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 603,93 €. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.
9Dementsprechend beantragt der Kläger nunmehr,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.273,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2013 zu bezahlen abzüglich am 07.01.2014 gezahlter 603,93 €.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Ansicht, der auf die Mietwagenkosten regulierte Betrag sei auf der Grundlage vorgelegter Angebote ausreichend, hilfsweise gelte die Frauenhoferliste. Sie ist ferner der Ansicht, der Kläger müsse sich einen Abzug von 15 % der Mietwagenkosten für die ersparte Eigenaufwendung entgegen halten lassen.
14Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet.
17Der Kläger kann von der Beklagten Erstattung weiterer Mietwagenkosten aus §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG sowie § 249 ff. BGB verlangen. Das Gericht schätzt in Anlehnung an das OLG Köln, vgl. hierzu Urteil vom 30.07.2013, Aktenzeichen 15 U 212/12, auf der Grundlage von § 287 ZPO den dem Kläger entstandenen Schaden an Hand des arithmetischen Mittels der sich aus der T-Liste und der Frauenhoferliste im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenen Normaltarife. Das Amtsgericht hält trotz der Argumentation des Klägers aus den Gründen des vorzitierten Urteils, die durch den Kläger zwar angegriffen, aber nicht erschüttert worden sind, im Rahmen seines Spielraumes an dieser Schätzgrundlage fest.
18Das arithmetische Mittel der Normaltarife für 14 Tage betreffend einen Mietwagen der Gruppe 5 beträgt unter Zugrundelegung eines T Normaltarifs von 1.194,10 € und eines Frauenhofer Normaltarifs von 538,36 € 866,23 €.
19Darüber hinaus macht der Kläger zu Recht Kosten für die Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen geltend. Nach der vorzitierten Rechtsprechung des OLG Köln, der sich das Amtsgericht Aachen auch insoweit anschließt, sind gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen – wie hier Winterreifen – dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Frauenhofer und T zuzuschlagen, sofern sie – wie hier – im Rahmen des streitgegenständlichen Mietverhältnisses tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistung in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind.
20Nach den Leitlinien des OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, AZ 15 U 212/12, muss sich der Kläger ersparte Eigenaufwendungen mit 4 % dieser Mietwagenkosten anrechnen lassen. Dies erscheint in Übereinstimmung mit dem OLG Köln im Hinblick darauf ausreichend, dass in der Regel nur diese geringere Abnutzung anzusetzen ist, weil sich der überwiegende Teil der Kosten, wie Steuer und Versicherung u. ä. – durch die Reparaturzeit nicht verringert. Dementsprechend verbleiben erstattungspflichtig 831,58 €.
21Bei der Schadensschätzung legt die Abteilungsrichterin ebenso wie der Senat in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Frauenhoferliste allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren T-Liste angegebenen (Brutto-) Beträge zugrunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich. Damit ergibt sich ein Zuschlg von 140,00 €.
22Der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen ist erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern frei steht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist lediglich, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen KFZ auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte KFZ mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (ausdrückliches Zitat aus OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, AZ 15 U 212/12). Dementsprechend kann für diesen Rechtsstreit dahingestellt bleiben, ob das klägerische Fahrzeug tatsächlich mit Winterreifen ausgestattet war, da die Anmietzeit die ernstliche Möglichkeit von Wetterlagen, die eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen, injiziert.
23Nach T-Liste beträgt der Tarif insoweit im median 10,00 € pro Tag, mithin 140,00 € für die Anmietzeit. Dieser Betrag liegt unterhalb der tatsächlichen Kosten und ist dementsprechend zugrunde zu legen.
24Auf der Basis der von dem Gericht in Anlehnung an das OLG Köln herangezogenen Schätzgrundlage ergeben sich daher erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von 971,58 €. Hierauf anzurechnen sind bereits gezahlte 690,00 €, so dass ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 281,58 € betreffend die Mietwagenkosten verbleibt.
25Darüber hinaus ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten nicht. Zwar sind diese grundsätzlich als Rechtsverfolgungskosten im Rahmen des Schadensersatzanspruchs zu erstatten, jedoch hat die Beklagte ihrer Verpflichtung mit Zahlung der 603,93 € genüge getan. Die Beklagte hat den zugrunde zu legenden Gegenstandswert zutreffend mit bis 7.000,00 € beziffert. Zugrunde zu legen ist insoweit die Schadenshöhe. Diese besteht im Widerbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, d. h. 5.600,00 € minus 1.180,00 €. Hinzu zu rechnen sind die Privatgutachterkosten brutto in Höhe von 892,26 €, die Mietwagenkosten – wie vorstehend dargelegt – in Höhe von 971,58 €, der Nutzungsausfall für den 01.11.2012 in Höhe von 43,00 €, die Abmelde- und Anmelde- sowie Kennzeichenkosten in Höhe von 90,10 €, eine Unkostenpauschale, die nach ständiger Rechtsprechung dieser Abteilung 25,00 € beträgt. Dem hat die Beklagte hinzugesetzt noch Abschleppkosten/Standgeld in Höhe von 326,06 €. Auch unter Berücksichtigung dieses Betrages verbleibt es bei einem Streitwert bis 7.000,00 €.
26Abrechnungsfähig war aus den von der Beklagten zutreffend niedergelegten Rechtsgründen gemäß Schriftsatz vom 27.01.2014, dort Seite 9 ff., eine 1,3 Geschäftsgebühr. Für einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Sache, die sich von anderen Verkehrsunfällen absetzt, hat der Kläger nichts dargelegt. Im Gegenteil: die Einstandspflicht verblieb unstreitig; die Schadensregulierung erfolgte unter Berücksichtigung der Feiertage zum Jahreswechsel zügig; es ist nicht dargelegt, dass die Schadensgutachten angegriffen wurden und dementsprechend komplizierte technische Details zu klären gewesen wären.
27Die Zinsforderung ist unter Verzugsgesichtspunkten begründet.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 2, 709 Satz 2 ZPO.
29Streitwert:
30Bis zum 09.01.2014: 1.273,64 €
31Ab dem 10.01.2014: 669,81 €
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
34a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
35b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
36Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
37Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
38Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
39Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
40Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Aachen Urteil, 08. Mai 2014 - 100 C 597/13
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Referenzen - Gesetze
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.