Amtsgericht Aachen Urteil, 31. Okt. 2016 - 100 C 76/16

Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 249,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 41 % und die Beklagte zu 59 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
4Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen für den Zeitraum vom 2.2.2012 bis 27.11.2014 und vom 4.12.2014 bis 2.7.2015 in Höhe von insgesamt 249,09 € zu. Der Anspruch folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Ein darüber hinausgehender Rückzahlungsanspruch, der für den Zeitraum 4.12.2014 bis 2.7.2015 geltend gemacht wurde, besteht nicht.
5Dass die Klägerin einen Fitnessvertrag mit der Beklagten geschlossen hat, ergibt sich bereits aus der von der Klägerin vorgelegten Vertragsurkunde vom 02.11.2011. Hierbei kann es für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, welcher Vertragsart der Fitnessstudiovertrag zuzuordnen ist.
6Wirksam vereinbart wurde ein Mitgliedsbeitrag von X,XX € wöchentlich. Soweit sich die Beklagte auf eine quartalsweise Erhöhung des Mitgliedsbeitrags beruft, ist diese nicht wirksam vereinbart, da diese gemäß §§ 305 c, 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist. Insoweit beruft sich die Klägerin zutreffend auf die Ausführungen zur Erhöhungsabrede des LG Münster im Urteil vom 22.2.2011 – 6 T 48/10 = NJOZ 2011, 1130 ff.
7Für einen Verbraucher ist die Ermittlung des geschuldeten Wochentarifs nur schwer möglich. In dem DIN-A4-große Vertragsformular iat als "Wöchentliches Nutzungsentgelt: X,XX €" drucktechnisch hervorgehoben. Zu dem wöchentlichen Gesamtbetrag soll noch eine Startpaket von einmalig XX,XX € hinzukommen. Ferner ist eine laufende, quartalsweise Tariferhöhung von X,XX € pro wöchentlicher Abbuchung und pro neu beginnendem Quartal enthalten. Wird in einem Vertrag ein wöchentlicher Gesamtbetrag ausgeworfen – wie hier der Betrag von X,XX € – ist es für den Vertragspartner kaum noch zu überblicken, wenn sich im nachfolgenden Text weitere, zusätzliche Gebühren und Tariferhöhungen verstecken. Hierbei handelt es sich um überraschende Klauseln, die letztlich auch dem Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 BGB zuwiderlaufen. Der Verbraucher muss nicht damit rechnen, dass neben dem hervorgehobenen wöchentlichen Preis von X,XX € weitere, versteckte Kosten in nicht unerheblichem Umfang anfallen. Dies gilt jedenfalls soweit es sich um Kosten handelt, die nur die Grundleistungen betreffen, nicht aber spezielle Zusatzleistungen. Bei der vorliegenden Gestaltung des Formulars war eine Kenntnisnahme durch den Kunden nicht ohne Weiteres möglich (vgl. hierzu LG Münster, aaO und m.w.N.).
8Im Zweifel führt die Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 2 BGB dazu, dass der „alte“ Preis in Geltung verbleibt und eine ergänzende Vertragsauslegung nach den §§ 133, 157 ausscheidet (vgl. hierzu m.w.N.: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 38. Erg. 2016, Fitness- und Sportstudioverträge, Rn. 14).
9Danach war dem Antrag auf Erstattung der über den wöchentlichen Beitrag von X,XX € hinausgehenden Zahlungen für den Zeitraum 2.2.2012 bis 27.11.2014 in Höhe von gesamt 172,52 € stattzugeben.
10Die weitergehende Forderung der Klägerin auf Erstattung sämtlicher Zahlungen für den Zeitraum 4.12.2014 bis 2.7.2015 ist dagegen nur begründet, soweit es sich ebenfalls um die über den wöchentlichen Beitrag von X,XX € hinausgehenden Zahlungen handelt.
11Denn die Kündigungserklärung der Klägerin vom 30.10.2014 führte nicht zu einer wirksamen Kündigung zum 30.11.2014. Für die Kündigung war rechtsgeschäftlich die Schriftform vereinbart, welche grundsätzlich auch im Rahmen von AGB wirksam vereinbart werden kann und mit der E-Mail der Klägerin vom 30.10.2014 nicht gewahrt wurde. Zwar schließt die Abrede im Einzelfall nicht aus, dass auch eine mündlich erklärte Kündigung als wirksam anzusehen ist, d. h. auch eine solche per E-Mail, weil dann im Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien die Formabrede stillschweigend aufgehoben haben. Vorliegend wurde von Seiten der Beklagten jedoch unverzüglich widersprochen, nämlich noch am selben Tag, und auf die vereinbarte Schriftform verwiesen, sodass von einer stillschweigend aufgehobenen Schriftformabrede nicht auszugehen war.
12Des Weiteren führt die Regelung des § 127 Abs. 2 BGB nicht zur Wirksamkeit, da durch diese Vorschrift nur die telekommunikative Übermittlung der eigenhändig unterschriebenen Erklärung möglich ist. Eine unterschriebene Erklärung liegt jedoch unstreitig nicht vor.
13Danach war der Mitgliedsbeitrag auch für den Zeitraum über den 30.11.2014 hinaus und bis zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. jedenfalls bis 2.7.2015, noch über X,XX € wöchentlich vereinbart, sodass im Einzelnen eine Zuvielzahlung erfolgte wie folgt:
1404.12.2014 – 29.01.2015 49,95 € Differenz: 20,52 €
1505.02.2015 – 30.04.2015 72,15 € Differenz: 32,11 €
1607.05.2015 – 02.07.2015 49,95 € Differenz: 23,94 €
17Gesamtdifferenz: 76,57 €
18Der Vertrag war in diesem Zeitraum auch aufgrund der jeweils stillschweigenden Vertragsverlängerung noch wirksam vereinbart. Der Vertrag wurde mit einer Laufzeit von 12 Monaten abgeschlossen und sah in seinen AGB eine Verlängerung der Laufzeit von jeweils 12 Monaten vor, sofern er nicht mit einer Kündigungsfrist von jeweils 3 Monaten zum Laufzeitende wirksam gekündigt wurde. Diese Klausel benachteiligt die Klägerin als Verbraucherin nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB und verstößt auch nicht gegen § 309 Ziff. 9 b) BGB. Wie der BGH bereits in seinem Urteil vom 04.12.1996 - XII ZR 193/95 umfassend ausführt, ist die Dispositionsfreiheit des Verbrauchers auch dann nicht unangemessen eingeschränkt, wenn er den Vertrag seinerseits nicht nutzt, da er lediglich verpflichtet ist, den Monatsbeitrag zu zahlen. Durch eine Verlängerung des Vertrags von nicht mehr als 12 Monaten, dessen Erstlaufzeit ebenfalls 12 Monate beträgt, ist die Klägerin nicht unangemessen belastet. Gleiches gilt für eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
19Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Verzug ist durch fruchtlosen Ablauf der Fristsetzung der Klägerin eingetreten, mithin ab dem 18.07.2015.
20Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Soweit der Klage in der Hauptsache nur teilweise stattgegeben wurde, ändert sich der Gegenstandswert von „bis 500,00 €“ nicht, sodass die 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer in gleicher Höhe zu berücksichtigen war.
21Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
22Der Streitwert wird auf 422,09 EUR festgesetzt.
23Rechtsbehelfsbelehrung:
24A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
251. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
262. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
27Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
28Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
29Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
30Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
31B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen oder dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
32Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
33Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen oder dem Landgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
34C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
35Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.