Amtsgericht Bochum Urteil, 16. Apr. 2014 - 67 C 57/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird gemäß §§ 3-5 ZPO auf 1.651,80 € festgesetzt
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Die Klage wird abgewiesen.
2Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5Der Streitwert wird gemäß §§ 3-5 ZPO auf 1.651,80 € festgesetzt.
6Tatbestand:
7Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten im Rahmen eines „Filesharings“. Dabei handelt es sich um die Behauptung, vom Internetanschluss des Beklagten sei das Filmwerk „Italian MILFs! Mamma Mia!“ zum Download angeboten worden. Bei dem genannten Film handelt es sich um einen Pornofilm.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin zur Rechteinhaberschaft, zum behaupteten Download- bzw. Uploadvorgang sowie zur Höhe des geltend gemachten Schadens wird auf den Inhalt der Klagebegründungsschrift vom 05.12.2013 nebst Anlagen (Bl. 10ff d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 31.03.2014 nebst Anlagen (Bl. 65ff d. A.) verwiesen.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
11der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er behauptet, in der Wohnung hätten zum fraglichen Zeitpunkt eine Mitbewohnerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten gewohnt. Es sei möglich, dass diese den hier behaupteten Verstoß begangen hätten.
14Der W-LAN-Anschluss des Beklagten sei ordnungsgemäß mit WPA/WPA2 abgesichert gewesen.
15Der tatsächliche Täter hätte nicht ermittelt werden können. Im Übrigen erklärte sich der Beklagte mit Nichtwissen, dass der Film zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Urheberrechtsverstoßes in der aktuellen Verkaufsphase befindlich gewesen sei.
16Schließlich vertritt der Beklagte die Rechtsansicht, bei dem hier fraglichen Film handele es sich nicht um ein Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.
17Es handele sich nämlich nicht um eine persönliche geistige Schöpfung. Vielmehr würden nur sexuelle Vorgänge in primitiver Art und Weise gezeigt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Beklagten wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 05.03.2014 sowie den Schriftsatz vom 11.04.2014 verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist nach dem Sachvortrag beider Parteien unbegründet.
21Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten.
22Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 97 UrhG.
23Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nämlich keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses Täter oder Störer im Sinne der vorgenannten Vorschrift war.
24Nach der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts in Übereinstimmung mit verschiedenen obergerichtlichen neueren Entscheidungen liegt hier kein Fall der Beweislastumkehr zu Lasten des Internetanschlusses des Beklagten vor mit der Folge das dieser beweisen müsste, dass er nicht verantwortlich war.
25Nach dieser Rechtsprechung trägt der Beklagte lediglich die sekundäre Darlegungslast dafür, dass die eigentlich bestehende tatsächliche Vermutung des behaupteten Zugriffs nicht zutrifft.
26Derartige Umstände hat der Beklagte hier in ausreichender Form und schlüssig dargelegt.
27Nach dem insoweit erfolgten Sachvortrag wohnten zum fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung weitere zwei Erwachsene Mitbewohner die ebenfalls Zugang zur Internetanlage hatten.
28Das Bestreiten der Klägerin insoweit in der Replik ist unerheblich.
29Einerseits entspricht es der Lebenswahrscheinlichkeit, dass bei einer Wohngemeinschaft mehrere über einen W-LAN-Anschluss das Internet aufsuchen.
30Im Übrigen wird auf die oben getroffene Beweislastfrage verwiesen.
31Der Beklagte genügt eben seiner erhöhten Darlegungslast, wonach die Klägerin ihrerseits beweisbelastet ist, dass z. B. Dritte keinen Zugriff auf das Internet haben.
32Ein solcher Beweis wäre möglicherweise durch Ermittlung der Namen der Mitbewohner des Beklagten möglich.
33Dies wäre hier allerdings Sache der Klägerin. Keineswegs wäre der Beklagte verpflichtet hier im Sinne der früheren Rechtsprechung „Ross und Reiter“ zu nennen.
34Die Darlegungslast beschränkt sich hier nur darauf, die Vermutung zu durchbrechen, der Anschlussinhaber habe die Tauschbörse besucht.
35Darüber hinaus ist der Beklagte weder materiell-rechtlich noch zivilprozessual verpflichtet, die entsprechenden Namen zur Beweiserleichterung für die Klägerin zu nennen.
36Auf die weiteren Fragen zur Schadenshöhe kam es nicht mehr an. Ebenso wenig kam es auf den Sachvortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 11.04.2014 an, so dass der Klägerin auch nicht Gelegenheit zu geben war hierzu noch einmal Stellung zu nehmen.
37Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
38Rechtsmittelbelehrung:
39A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
40a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
41b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
47Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Bochum Urteil, 16. Apr. 2014 - 67 C 57/14
Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Bochum Urteil, 16. Apr. 2014 - 67 C 57/14
Referenzen - Gesetze
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.