Amtsgericht Bonn Urteil, 05. Nov. 2013 - 109 C 59/13
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 320,92 €, gesamtschuldnerisch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 320,92 € seit dem 03.05.2013, die Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 320,92 € vom 11.01.2013 bis zum 02.05.2013 sowie gesamtschuldnerisch 192,90 € außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Zeuge T3 befuhr mit dem im Eigentum der ein Busunternehmen betreibenden Klägerin stehenden Bus, amtliches Kennzeichen ##-# ###, am 13.12.2012 gegen 14:15 Uhr die L-Straße, um bei der nahenden Abbiegung in Richtung T1-Straße links abzubiegen. Er befand sich bereits links der geradeaus führenden Spur, als es im Einmündungsbereich des in Fahrtrichtung des Busses rechts gelegenen T-Weges zum Zusammenstoß mit dem vom Beklagten zu 1 gefahrenen und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen #-## ### kam. Auf der L-Straße herrschte dichter, zähfließender Verkehr. Der T-Weg ist durch ein Stopp-Zeichen samt Haltelinie der L-Straße untergeordnet. Für die Linksabbieger der L-Straße in Richtung T1-Straße ist durch Pfeile, Sperrfläche und durchgezogene Linie ein Fahrstreifen eingerichtet. Diese Sperrfläche überfuhr der Bus.
3Der Beklagte zu 1 befuhr den T-Weg in Richtung L-Straße, um auf diese links abzubiegen. Hierzu setzte er den linken Fahrtrichtungsanzeiger und hielt an der vorgesehenen Haltelinie. Als sich für ihn eine Lücke auftat, fuhr er los und stieß in die rechte Seite des Busses zwischen Vorderrädern und hinteren Türen.
4Die fiktiven Reparaturkosten des Busses beliefen sich auf 3.590,22 € netto. Die Kosten der Begutachtung durch den Sachverständigen betrugen 664,00 € netto. Auslagen waren in Höhe von mindestens pauschal 20,00 € angefallen. Wegen reparaturbedingten Ausfalls für 5 Tage á 183,00 € entstanden insgesamt 915,00 € an Vorhaltekosten. Die Beklagte zu 2 zahlte hierauf 1.410,49 € unter Kürzung einiger Positionen und Zugrundelegung einer Haftungsquote von 33 % und ließ die im Übrigen ihr zur Regulierung bis zum 10.01.2013 gesetzte Frist verstreichen.
5Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz aus diesem Verkehrsunfallereignis. Hierzu behauptet sie, dass ein Linksabbiegen an dieser Stelle für den Beklagten zu 1 nicht erlaubt gewesen sei; jedenfalls sei der Bus wegen seiner Größe jederzeit erkennbar gewesen. Zudem habe der Beklagte zu 1 nach ihrer Auffassung das Vorfahrtsgebot zu Gunsten des klägerischen Busses missachtet. Sie behauptet, dass sich der Bus bereits auf seiner Abbiegespur befunden habe, als es zum Zusammenstoß gekommen sei. Schließlich seien nach ihrer Ansicht Auslagen in Höhe von insgesamt 25,00 € pauschal zu berücksichtigen.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.783,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 sowie 459,40 € außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagten behaupten, dass ein auf der Geradeausspur fahrender weißer Lieferwagen den Beklagten zu 1 vorbei gelassen habe. Der Linksabbiegerstreifen in Fahrtrichtung des Busses beginne zudem hinter einem Linksabbiegestreifen für die Gegenfahrbahn zur Einfahrt in den T-Weg, sodass sich der klägerische Bus nicht auf einer für ihn freigegebenen Fahrbahn befunden hätte.
11Das Gericht hat den Beklagten zu 1) persönlich gehört sowie Beweis erhoben durch Beiziehung der Akte der Bundesstadt C mit dem Aktenzeichen ##.###.#####/#### und durch Vernehmung der Zeugen N L und Q T3. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2013 verwiesen.
12Entscheidungsgründe
13Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
14Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 320,92 € aus §§ 18, 17 Abs. 1, 2 StVG iVm § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.
15Danach sind der Führer eines Kraftfahrzeuges und die Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz verpflichtet, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Ist der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden, so hängt im Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, sofern es sich nicht für einen der Beteiligten um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG handelt.
16Der Unfall war weder für den Beklagten zu 1) noch für den Zeugen T3 unabwendbar. Dies ist gegeben, wenn bei über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehender Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtigem und sachgemäßem Handeln im Augenblick der Gefahr in den Grenzen des Menschenmöglichen (Idealfahrer) der Unfall nicht zu vermeiden war (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1986 - VI ZR 136/85, VersR 1987, 158; OLG Köln, Urteil vom 28.10.1996 – 19 U 51/96, juris zu § 7 StVG a.F.)
17Der Zeuge T3 fuhr jedenfalls unter Verstoß gegen das Überholverbot gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 StVO auf der für seine Fahrtrichtung an dieser Stelle nicht freigegebenen Abbiegespur der Gegenfahrbahn in den Einmündungsbereich des T-Weges ein, ohne sich um etwaigen einbiegenden Verkehr von der Seite zu kümmern, wie es einem Idealfahrer oblegen hätte.
18Die Beweisaufnahme durch Einsicht in die beigezogene Ermittlungsakte hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass sich vor der Linksabbiegerspur des klägerischen Busses eine Linksabbiegerspur für die Gegenfahrbahn befindet, um in den T-Weg einbiegen zu können. Der Unfall hat sich ereignet, als sich der klägerische Bus auf dieser befand. Dies ist sowohl den bei der Unfallaufnahme getätigten polizeilichen Lichtbildern, Seiten 8 und 9 der Ermittlungsakte, zu entnehmen, wie auch der von den Polizeibeamten gefertigten Unfallskizze, Seite 5 der Ermittlungsakte. Ebenfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für den Beklagten zu 1 der Bus von der Haltelinie aus nicht zu sehen war, da seine Sicht insofern durch einen Transporter bzw. Kleinbus versperrt war. Diese insofern in sich stimmige und widerspruchsfreie Angabe des persönlich gehörten Beklagten zu 1 wurde durch die Aussage des Zeugen T3 bestätigt, der sich ebenfalls noch an einen solchen Kleinbus auf der Geradeausspur erinnern konnte. Der Zeuge T3 hat zudem glaubhaft bekundet, dass er sich darauf konzentriert habe, die ihm die Einfahrt in die T1-Straße freigebende Lichtzeichenanlage zu erreichen, sodass er sich nicht um Verkehr von der Seite gekümmert hat.
19Für den Beklagten zu 1 war der Unfall jedoch ebenfalls nicht wegen der an ihn als Wartepflichtigen zu stellenden gesteigerten Anforderungen unvermeidbar. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 iVm Zeichen 206 StVO war der Beklagte zu 1 dazu verpflichtet, die Vorfahrt zu beachten. Er durfte gemäß § 8 Abs. 2 S. 2, 3 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen konnte, dass ein Vorfahrtsberechtigter weder gefährdet noch behindert werden kann, notfalls hätte er sich vorsichtig in die Einmündung hineintasten müssen. Dies gilt grundsätzlich gegenüber dem gesamten vorfahrtberechtigten Verkehr, auch im Falle eines verbotenen Überholens (vgl. Burman/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 8 StVO, Rn. 21), sodass unter Berücksichtigung des gesteigerten Sorgfaltsmaßstabes für einen Idealfahrer auch für den Beklagten zu 1 mit überholendem Verkehr zu rechnen gewesen wäre, dies insbesondere, da dem Beklagten zu 1 die Sicht auf hinter dem Lieferwagen befindliche Fahrzeuge versperrt war. Demgegenüber steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) an dieser Stelle grundsätzlich links abbiegen durfte. Sowohl den von den Polizeibeamten unmittelbar nach dem Unfall gefertigten Lichtbildern, wie auch der gefertigten Unfallskizze ist zu entnehmen, dass für Linksabbieger aus dem T-Weg weder eine Sperrfläche oder durchgezogene Linie als Fahrbahnmarkierung vorgegeben ist, noch ein Verkehrszeichen das Linksabbiegen an dieser Stelle untersagt.
20Unter Berücksichtigung dieser zuvor geschilderten Verursachungsbeiträge sowohl des klägerischen Busses wie auch des von dem Beklagten zu 1 geführten Pkw ist eine Quote von 1/3 zu 2/3 zu Ungunsten der Klägerin zu Grunde zu legen.
21Dabei ist bereits von der grundsätzlich erhöhten Betriebsgefahr des Busses gegenüber dem Pkw auszugehen. Diese wird durch die Fahrweise des Zeugen T3 unter Verstoß gegen das Überholverbot nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 StVO bei Nutzung der Abbiegespur für die Gegenfahrbahn jedoch deutlich erhöht. Insbesondere musste er im Einmündungsbereich damit rechnen, dass der, wie der Zeuge schildert, für den Geradeausverkehr durch rotes Lichtzeichen unterbrochene Verkehrsfluss von dem Abbiegeverkehr bei entstehenden Lücken genutzt wird, sodass er mit jederzeitiger Bremsbereitschaft hätte fahren müssen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2005 – 27 U 37/05, BeckRS 2006, 01052, unter II.2). Angesichts dessen hätte der Zeuge T3 sich an dem Geradeausverkehr vorbeitasten müssen, was er jedoch nicht getan hat.
22Zwar ist auch die Betriebsgefahr des Pkw durch Außerachtlassung der bei dem Einbiegen in den vorfahrtberechtigten Verkehr wie bereits geschildert deutlich erhöht, allerdings ergibt eine Gewichtung der Verursacherbeiträge, dass der Unfall für den Fahrer des klägerischen Busses leichter zu vermeiden, für ihn eher mit einem Einbiegen aus dem T-Weg als für den Beklagten zu 1 mit einem Überholen auf dem falschen Abbiegestreifen zu rechnen und sein Beitrag zum Zusammenstoß größer war, als der Verursacherbeitrag des Beklagten zu 1). Eine für die Klägerin geringere Quote ist wegen der bereits gesetzlich geregelten hohen Anforderungen an die Sorgfalt des Vorfahrtspflichtigen nicht zu Grunde zu legen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 1) keine freie Sicht auf die Fahrbahn hatte.
23Abgesehen von der Unkostenpauschale, die gemäß § 287 ZPO auf 25 € geschätzt wird, ist die Schadenshöhe im Übrigen unstreitig, sodass bei einem Schaden in Höhe von 5.194,22 €, einer Quote von 1/3 und bereits geleisteten 1.410,49 € noch 320,92 € offen stehen.
24Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen im tenorierten Umfang aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da sie sich seit dem Ablauf der gesetzten Frist seit dem 11.01.2013 in Verzug befand. Mangels vorgetragener verzugsbegründender Mahnungen gegenüber dem Beklagten zu 1) sind ihm gegenüber Zinsen im tenorierten Umfang gemäß § 291 BGB gerechtfertigt.
25Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind aus dem Gesichtspunkt der berechtigten Rechtsverfolgung (§ 249 BGB) im tenorierten Umfang unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 1.731,41 € gerechtfertigt.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen sind auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO gestützt.
27Der Streitwert wird auf 3.783,73 EUR festgesetzt.
Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Bonn Urteil, 05. Nov. 2013 - 109 C 59/13
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(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
- 1.
bei unklarer Verkehrslage oder - 2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.
(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
- 1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder - 2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
- 1.
bei unklarer Verkehrslage oder - 2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.
(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.