Amtsgericht Bonn Beschluss, 12. Feb. 2014 - 23 K 89/12

ECLI:ECLI:DE:AGBN:2014:0212.23K89.12.00
bei uns veröffentlicht am12.02.2014

Tenor

In dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks,Q-Str. ##, ##### C,

Grundbuchbezeichnung:

Grundbuch von C Blatt ####

Gemarkung C, G1

Eigentümer: Herr B L und Frau C1 L zu je ½ Anteil

ist  Herr B L geb. ##.##.####, G-Strasse##, ##### L1,

Meistbietender für ein bares Meistgebot in Höhe von 70.000,00 € geblieben.

Daher wird ihm das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt für das vorbezeichnete Meistgebot und unter den folgenden Bedingungen zugeschlagen:

  • 1. Es bleiben folgende im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.

II/5,II/7,II/9,II/12

  • 2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.

  • 3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last.

  • 4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Das geringste Gebot wurde nach der Niedrigstgebot - Lösung aufgestellt


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Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Bonn Beschluss, 12. Feb. 2014 - 23 K 89/12

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 50


(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslich

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 51


(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei M
Amtsgericht Bonn Beschluss, 12. Feb. 2014 - 23 K 89/12 zitiert 2 §§.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 50


(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslich

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 51


(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei M

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - V ZB 136/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 136/14 vom 15. September 2016 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG § 182 a) Bei der Teilungsversteigerung eines Grundstücks mit unterschiedlich belaste

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(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Das gleiche gilt:

1.
wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt;
2.
wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.

(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.

(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Das gleiche gilt:

1.
wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt;
2.
wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.

(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.