Amtsgericht Bonn Beschluss, 12. Sept. 2014 - MH-809-24

ECLI:ECLI:DE:AGBN:2014:0912.MH809.24.00
bei uns veröffentlicht am12.09.2014

Tenor

ln der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Mehlem Blatt 809 eingetragenen Grundbesitz

Beteiligte:

pp.

wird der von Notar Dr. T T1 am 02.04.2014 gestellte Antrag auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks Abt. II Nr. 3 kostenpflichtig zurückgewiesen.


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Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Bonn Beschluss, 12. Sept. 2014 - MH-809-24

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Referenzen - Gesetze

Grundbuchordnung - GBO | § 52


Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.
Amtsgericht Bonn Beschluss, 12. Sept. 2014 - MH-809-24 zitiert 2 §§.

Grundbuchordnung - GBO | § 52


Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

Referenzen

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.