Amtsgericht Bonn Beschluss, 12. Sept. 2014 - MH-809-24
Tenor
ln der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Mehlem Blatt 809 eingetragenen Grundbesitz
Beteiligte:
pp.
wird der von Notar Dr. T T1 am 02.04.2014 gestellte Antrag auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks Abt. II Nr. 3 kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Mit Schreiben vom 2.4.2014 beantragte Notar Dr. T1 u.a. die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks Abt. II Nr. 3.
3Im Grundbuch eingetragen sind die Erben D S und B S1 nach dem Erblasser K I Gleichzeitig mit der Grundbuchberichtigung wurde auch ein Testamentsvollstreckervermerk aufgrund des Testaments des Erblassers vom 22.1.1996 (UR.Nr. 171/1996 des Notar T1 in T2) im Grundbuch eingetragen.
4Nach dem vorliegenden Testament sind beide Erben zunächst als Vorerben eingesetzt. Bei Vollendung des 30. Lebensjahres von Herrn B S1 und unter der Voraussetzung, dass keiner der beiden Erben bis zu diesem Zeitpunkt der Betreuung unterliegt, entfällt die Nacherbfolge und beide werden Vollerben.
5Tritt der Betreuungsfall nach diesem Zeitpunkt ein, verbleibt es bei der Vollerbschaft und es soll insoweit Testamentsvollstreckung bestehen- jedoch mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, in dem die Betreuung eingerichtet ist.
6Im übrigen wurde Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlass angeordnet, die endet, wenn Herr B S1 das 35. Lebensjahr vollendet hat- somit am 2.4.2014.
7Notar Dr. T1 beantragt nunmehr die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks, da der Miterbe B S1 sein 35. Lebensjahr vollendet hat. Eine aufschiebend bedingte Testamentsvollstreckung sei nicht eintragungsfähig, so dass der Vermerk im Grundbuch nunmehr zu löschen sei.
8Aufgrund der Bestimmungen im Testament ist es nicht möglich, den eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk aufgrund des Fristablaufs -2.4.2014- zu löschen.
9Beide Erben sind Vollerben geworden. Herr B S1 hat sein 30. Lebensjahr vollendet und keine der Erben unterliegt einer Betreuung, vgl. Schreiben des Amtsgerichts Köln vom 3.6.2014 sowie die eidesstattliche Versicherung gemäß UR-Nr. 1180/2014 A, Notar Dr. S3, B2.
10Der Erblasser hat aber auch eine aufschiebend bedingte Testamentsvollstreckung für den Fall einer eventuell möglichen Betreuung angeordnet. Auch diese aufschiebend bedingte Testamentsvollstreckung ist im Grundbuch einzutragen, vgl. hierzu Hügel, 2. Aufl. § 52 GBO Rnote 43 ff. und Beck'sch Online Kommentar GBO § 52 Rnote 33.
11Insoweit kann eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerks nicht erfolgen, sondern lediglich mit dem Hinweis versehen werden, dass es sich nunmehr um eine aufschiebend bedingte Testamentsvollstreckung handelt.
12Der Antrag auf vollständige Löschung ist daher zurückzuweisen.
13Rechtsbehelfsbelehrung
14Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
15Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Bonn Beschluss, 12. Sept. 2014 - MH-809-24
Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Bonn Beschluss, 12. Sept. 2014 - MH-809-24
Referenzen - Gesetze
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.