Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Feb. 2014 - 20 C 3087/13

ECLI:ECLI:DE:AGD:2014:0218.20C3087.13.00
bei uns veröffentlicht am18.02.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.


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Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Feb. 2014 - 20 C 3087/13

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Feb. 2014 - 20 C 3087/13 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2012 - IV ZR 186/11

bei uns veröffentlicht am 19.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 186/11 Verkündet am: 19. Dezember 2012 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 A

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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 186/11 Verkündet am:
19. Dezember 2012
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor
dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15
Abs. 2 Satz 1 RVG, so dass ein Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale
(Nr. 7002 VV RVG) nur einmal fordern kann.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 186/11 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren
gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 14. Dezember 2012
durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 15. September 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 23,80 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger fordert von der beklagten Rechtsschutzversicherung die Freistellung von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Bußgeldverfahren.
2
Zwischen den Parteien bestand ein auch den Verkehrs-Rechtsschutz umfassender Rechtsschutzversicherungsvertrag. Nachdem gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage ergangen war, erteilte die Beklagte Deckungsschutz für die Vertretung des Klägers in dem Bußgeldverfahren. Der anwaltliche Vertreter des Klägers legte für den Kläger Einspruch gegen den Buß- geldbescheid ein und beantragte Akteneinsicht. Nach Weiterleitung der Bußgeldsache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht BerlinTiergarten vertrat er den Kläger auch im dortigen Hauptverhandlungstermin , erreichte eine Reduzierung der Geldbuße auf 35 € und verhinderte damit die Eintragung von drei Punkten in das Verkehrszentralregister. Für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Klägers forderte er eine Vergütung in Höhe von 589,65 €. In diesem Betrag enthalten waren zwei Pauschalen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von je 20 € zuzüglich Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von je 3,80 €. Die Pauschale hatte der Rechtsanwalt sowohl für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch für das Verfahren vor dem Amtsgericht in Ansatz gebracht. Die Beklagte wurde zur Freistellung des Klägers von dem Vergütungsanspruch aufgefordert und beglich die Rechnung mit Ausnahme einer der beiden geltend gemachten Pauschalen in Höhe von 23,80 €. Dieser Betrag ist Gegenstand des Rechtsstreits.
3
Der Kläger ist der Meinung, ihm stehe auch hinsichtlich dieses offenen Restbetrages ein Freistellungsanspruch aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschließende gerichtliche Verfahren seien zwei verschiedene Angelegenheiten , so dass sein anwaltlicher Vertreter zu Recht zwei Telekommunikationspauschalen in Ansatz gebracht habe. Die Beklagte vertritt dagegen die Auffassung, dass es sich um ein einheitliches Verfahren handele.
4
Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Freistellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat keinen Erfolg.
6
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht um dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Die Vertretung vor der Verwaltungsbehörde und vor Gericht habe nach dem Auftragsinhalt und der Zielsetzung einen einheitlichen Rahmen; sie sei jeweils darauf gerichtet, die durch den Bußgeldbescheid verhängte Sanktion zu beseitigen oder abzumildern. Die Behandlung als verschiedene Angelegenheiten hätte eine Regelung in § 17 RVG vorausgesetzt.
7
II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Freistellungsanspruch in Höhe der noch nicht beglichenen 23,80 €, da seinem anwaltlichen Vertreter insoweit kein Vergütungsanspruch zusteht. Bei dem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor demAmtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, so dass der Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) nur einmal fordern kann.
9
1. Die Frage, ob das behördliche und das gerichtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren als dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten anzusehen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

10
Nach überwiegender Auffassung handelt es sich um zwei Angelegenheiten (LG Konstanzzfs 2010, 167 mit zustimmender Anm. Hansens; AG Herford, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 11 OWi 588/09, juris; AG Frankenberg BeckRS 2011, 19308; AG Solingen Der Verkehrsanwalt 2008, 174; AG Bitterfeld-Wolfen AGS 2010, 225; AG Aachen zfs 2011, 647 mit zustimmender Anm. Hansens; AG Hamburg-St. Georg JurBüro 2006, 359, aufgehoben durch LG Hamburg JurBüro 2006, 644; AG Gronau BeckRS 2010, 15778; AG Siegburg AGS 2011, 325; AG Detmold zfs 2007, 405 mit zustimmender Anm. Schulz-Henze; AG Nauen zfs 2007, 407 mit zustimmender Anm. Hansens; AG Düsseldorf, AGS 2006, 504 mit zustimmender Anm. Schneider; AG Wildeshausen NZV 2011, 91; AG Friedberg NJW-RR 2009, 560; AG Neuss AGS 2008, 598; AG Tempelhof -Kreuzberg, Urteil vom 8. Februar 2011 - 9 C 278/10, nicht veröffentlicht ; so auch Schneider, AGS 2005 S. 7 ff.; ders. in AnwaltKommentar RVG 5. Aufl. vor VV 5107 ff. Rn. 4; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG 5. Aufl. § 15 Rn. 30; Burhoff, RVG 3. Aufl. Nr. 7002 VV Rn. 17). Begründet wird dies insbesondere mit einem Verweis auf § 17 Nr. 1 RVG, der ausdrücklich bestimmt, dass das außergerichtliche und das gerichtliche Verwaltungsverfahren als unterschiedliche Angelegenheiten zu behandeln sind (LG Konstanz aaO; AG Gronau aaO; AG Herford aaO Rn. 17; AG Detmold aaO; AG Düsseldorf aaO; AG Hamburg-St. Georg aaO; AG Nauen aaO; AG Siegburg aaO).
11
Nach anderer Ansicht betreffen beide Verfahren dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG (LG Detmold, Urteil vom 17. Juni 2008 - 4 Qs 71/08, juris; LG Köln Rpfleger 2009, 273; LG Hamburg JurBüro 2006, 644; LG Magdeburg JurBüro 2008, 85; LG Koblenz AGS 2006, 174; LG Potsdam AGS 2009, 590; AG München DAR 2008, 612; AG Linz, Beschluss vom 7. April 2011 - 2080 Js 65451/10 - 3 Owi,juris; AG Luckenwalde JurBüro 2011, 256; AG Koblenz AGS 2007, 141; Müller -Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 20. Aufl. § 17 Rn. 62; Hartmann, Kostengesetze 42. Aufl. § 15 Rn. 40 "Ordnungswidrigkeit"; Göttlich/Mümmler , RVG 3. Aufl. "Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" Ziff. 4 S. 723). Aus § 17 Nr. 1 RVG könne nichts hergeleitet werden, weil der Umfang eines Verwaltungsverfahrens mit gegebenenfalls eigener Beweisaufnahme und Widerspruchsverfahren nicht mit dem Zwischenverfahren bei der Bußgeldstelle vergleichbar sei. Auch sonst spreche nichts für verschiedene Angelegenheiten.
12
2. Diese Auffassung trifft zu.
13
a) Dem Katalog des § 17 RVG, der Verfahren aufzählt, die verschiedene Angelegenheiten sind, kann keine Entscheidung des Gesetzgebers über die Behandlung des außergerichtlichen und gerichtlichen Bußgeldverfahrens als verschiedene Angelegenheiten entnommen werden. Weder ist das Bußgeldverfahren hierin erwähnt noch sind die aufgeführten Verfahren mit dem Bußgeldverfahren vergleichbar.
14
aa) Eine Anwendung des § 17 Nr. 1 RVG, der als Beispiel für verschiedene Angelegenheiten das Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren aufführt, scheidet aus.
15
Zwar handelt es sich auch bei dem außergerichtlichen Bußgeldverfahren um ein "Verfahren vor der Verwaltungsbehörde" (vgl. die entsprechende Überschrift zu Teil 5, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses ). Die Gliederung des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) differenziert aber zwischen den Gebühren für die Tätigkeit in Bußgeldsachen, die in Teil 5 gesondert geregelt sind, und denen für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit in Verwaltungsverfahren bzw. Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, die in Teil 1 und 2 behandelt werden. Der Gesetzgeber des RVG hat also das im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelte Bußgeldverfahren nicht unter den Begriff des "Verwaltungsverfahrens" subsumiert.
16
Gegen eine weite, das Bußgeldverfahren umfassende Auslegung spricht auch der Grundgedanke der Neuregelung in § 17 Nr. 1 RVG. Die Differenzierung der einzelnen Abschnitte der Verwaltungsverfahren in verschiedene Angelegenheiten war durch die Überlegung motiviert, dass die Behandlung als eine Angelegenheit in der BRAGO der "oftmals komplexen Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesen Verfahren nicht gerecht" wurde (BT-Drucks. 15/1971, S. 191). Exemplarisch wird auf zwei in der anwaltlichen Praxis häufig vorkommende Beispiele verwiesen und zwar auf das Baugenehmigungsverfahren, in dem "der im Verwaltungsverfah- ren und im Widerspruchsverfahren anfallende Arbeitsaufwand (…) re- gelmäßig erheblich" ist, sowie auf das "übliche beitragsrechtliche Mandat" , das regelmäßig eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren und eine solche im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO umfasst. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Aufwand und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit entscheidend für die Neuregelung waren. Dieser Gedanke trifft auf das durchschnittliche bußgeldrechtliche Mandat nicht zu; es ist im Hinblick auf Umfang und Aufwand der anwaltlichen Vertretung mit dem Verwaltungsverfahren nicht vergleichbar (so auch LG Detmold aaO Rn. 6; LG Hamburg aaO; LG Köln Rpfleger 2009, 273, 274). In der Kommentarliteratur wird dementsprechend unter Ver- waltungsverfahren i.S. von § 17 Nr. 1 RVG nur das Verwaltungsverfahren im Sinne der VwGO sowie das finanz- und sozialrechtliche Verfahren verstanden (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 20. Aufl. § 17 Rn. 2 i.V.m. Anh. IV Rn. 10 ff.; Schneider in AnwaltKommentar RVG 5. Aufl. § 17 Rn. 5).
17
Dieser Regelungszweck steht auch einer entsprechenden Anwendung von § 17 Nr. 1 RVG entgegen.
18
bb) Der in § 17 Nr. 10 RVG geregelte Fall ist mit dem Bußgeldverfahren nicht vergleichbar (a.A.: AG Gronau BeckRS 2010, 15778; AG Frankenberg BeckRS 2011, 19308). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die bei Geltung der BRAGO bestehende Streitfrage klären, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten sind (BT-Drucks. 15/1971, S. 192). Aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Bußgeldverfahren liegt dort die Behandlung als verschiedene Angelegenheiten näher als im Falle des vorbereitenden und gerichtlichen Bußgeldverfahrens.
19
b) Bei Berücksichtigung der in der Rechtsprechung zur Definition des Begriffs der "Angelegenheit" i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG entwickelten Kriterien ist der anwaltliche Vertreter des Klägers in derselben Angelegenheit tätig geworden. Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt auftragsgemäß für seinen Auftraggeber besorgen soll (BGH, Urteile vom 17. November 1983 - III ZR 193/82, MDR 1984, 561; vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, VersR 2012, 331 Rn. 9). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteile vom 17. November 1983 aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, Rn. 23; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, VersR 2012, 121 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein , sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431 unter II 1; vom 26. Mai 2009 aaO Rn. 24). Sowohl die Feststellung des Auftrags als auch die Abgrenzung im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urteile vom 17. November 1983 aaO; vom 9. Februar 1995 aaO; vom 3. Mai 2005 aaO).
20
Die Qualifizierung des behördlichen und gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens als dieselbe Angelegenheit durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die anwaltliche Vertretung vor der Verwaltungsbehörde und vor Gericht betraf materiellrechtlich dieselbe Sache. Sie erfolgte aufgrund eines einheitlichen Auftrags mit der Zielsetzung, die durch den Bußgeldbescheid verhängte Sanktion zu beseitigen oder abzumildern. Der innere Zusammenhang zwischen Einspruchseinlegung einerseits und der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des sich hieran anschließenden gerichtlichen Bußgeldverfahrens andererseits folgt nicht nur aus dieser einheitlichen Zielsetzung, sondern auch daraus, dass es nach Einspruchseinlegung für die Überleitung in das gerichtliche Verfahren keiner weiteren Tätigkeit des Rechtsanwalts bedarf. Bei Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheides durch die Ausgangsbehörde werden die Akten ohne weiteren Bescheid gegenüber dem Betroffenen über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht übersandt ; die Gründe werden lediglich dann in den Akten vermerkt, wenn dies nach der Sachlage angezeigt ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OwiG). Bereits aus diesem Grund ist das gerichtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren auch nicht als weiterer Rechtszug i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG gegenüber dem Zwischenverfahren anzusehen.
21
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Systematik des Vergütungsverzeichnisses (a.A.: Madert, AGS 2006, 105, 106; LG Konstanz zfs 2010, 167; AG Nauen zfs 2007, 407; AG Friedberg NJW-RR 2009, 560, 561; AG Hamburg-St. Georg JurBüro 2006, 359). In Teil 5, Abschnitt 1 werden die im "Verfahren vor der Verwaltungsbehörde" anfallenden Gebühren in Unterabschnitt 2 und die im "gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug" anfallenden Gebühren in Unterabschnitt 3 aufgeführt. In beiden Verfahren entsteht bei Erfüllung des Gebührentatbestandes jeweils eine Verfahrens- und Terminsgebühr; zu einer Anrechnung kommt es nicht. Allein daraus, dass sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlichen Verfahren Gebührentatbestände für Verfahrensgebühren vorgesehen sind, ergibt sich jedoch nicht die Einordnung als verschiedene Angelegenheiten. Vielmehr können in derselben Angelegenheit mehrere "Verfahrensgebühren" für Tätigkeiten in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten anfallen (so auch für das Parallelproblem im Strafverfahren das Saarländische OLG, Rpfleger 2007, 342). Dies ist dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch sonst nicht fremd. So fällt auch für die Vertretung im Mahnverfahren und im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides jeweils eine Verfahrensgebühr an (vgl. Nr. 3305, 3308 VV RVG); dass es sich hierbei um dieselbe Angelegenheit handelt, ergibt bereits der Umkehrschluss aus § 17 Nr. 2 RVG. Insgesamt ist Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses nur zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts in den einzelnen Verfahrensabschnitten durch die dort aufgeführten Vergütungstatbestände gesondert vergütet werden soll; eine Einordnung als verschiedene Angelegenheiten folgt hieraus nicht.
22
c) Das Zwischenverfahren nach § 69 OWiG ist schließlich auch nicht als besonderes behördliches Verfahren i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG anzusehen (a.A.: AG Aachen zfs 2009, 647, 648). § 19 RVG führt in Ergänzung von § 15 Abs. 1 und 2 RVG beispielhaft Tätigkeiten auf, die zum Rechtszug gehören, also keine besondere Angelegenheit darstellen. Nach Nr. 1 gehören zum Rechtszug die Vorbereitung der Klage , des Antrags oder der Rechtsverteidigung, "soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet". Die Einschränkung stellt klar, dass z.B. Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht oder der Hinterlegungsstelle nicht dem sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahren zuzuordnen sind und besondere Gebühren entstehen lassen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 20. Aufl. § 19 Rn. 23). Der Umkehrschluss , dass jedes behördliche Verfahren eine besondere Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG ist, lässt sich daraus nicht ziehen. Das Einspruchsverfahren ist kein besonderes behördliches Verfahren i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG, da dem Betroffen vor Übergang in das gerichtliche Verfahren keine das behördliche Verfahrenab- schließende Entscheidung mitgeteilt werden muss. Es dient aus Sicht des Betroffenen auch nicht der Vorbereitung der Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren, sondern der Einleitung des Hauptverfahrens.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 21.02.2011- 427 C 8074/10 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 15.09.2011- 2 S 11/11 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.