Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 09. März 2010 - 120 C 4174/09

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2010:0309.120C4174.09.0A
published on 09.03.2010 00:00
Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 09. März 2010 - 120 C 4174/09
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie streiten um Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens.

2

Die Teilungserklärung enthält folgenden Passus:

3

„ § 12 Vorschaltverfahren

4

Die Wohnungseigentümer sind gegenseitig verpflichtet, vor Inanspruchnahme des wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens nach § 43 WEG den Verwaltungsbeirat zwecks Schlichtung der aufgetretenen Streitfrage anzurufen. Nur wenn dabei die Streitfrage nicht gelöst werden kann, hat der Wohnungseigentümer die Möglichkeit, das Wohnungseigentumsgericht anzurufen.“

5

Im Jahre 2008 kam es in der Wohnungseigentümergemeinschaft zu mehreren Wasserrohrbrüchen, u. a. auch in der Sondereigentumseinheit der Kläger.

6

Die Kläger sind der Auffassung, der dadurch entstandene Schaden müsste durch die Beklagte getragen werden. Dazu habe es eine Absprache mit der Verwalterin der Beklagten gegeben, wonach aus drei Kostenvoranschlägen ein Durchschnittswert gebildet werden solle für die Höhe des Ersatzanspruches. Die Kläger behaupten, die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft habe durch eine fehlerhafte Spülung des Wasserrohrsystems den Schadensfall herbeigeführt. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.

7

Die Kläger beantragen,

8

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagten beantragen,

10

wie erkannt.

11

Sie bestreiten etwaige Absprachen über die Einstandspflicht der Beklagten und sehen bei dieser keine Verantwortlichkeit für die Schäden. Im Übrigen meinen sie, der Klage fehle mangels durchgeführten Schlichtungsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis.

12

Für die Einzelheiten des Parteivortrags werden die wechselseitig eingereichten Schriftsätze samt Anlagen in Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 05.03.2010 haben die Kläger die Klageerweiterung auf die Verwalterin erklärt sowie die Klagerücknahme bezüglich der bisherigen Beklagten.

Entscheidungsgründe

13

1.) Für den Klageantrag war auf denjenigen aus der mündlichen Verhandlung zurück zu greifen. Die Klageerweiterung im nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 05.03.2010 ist unzulässig. Sachanträge sind – wie sich aus §§ 261 II, 297 ZPO ergibt – spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen (Zöller/Greger, ZPO, § 296a RN 2a m.w.N.).

14

Der Schriftsatz bietet auch keinen durchgreifenden Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Die bisherige Klage ist als unzulässig abzuweisen. Der Grund hierfür liegt in der Teilungserklärung, die zwischen den Parteien gilt (Schlichtungsklausel). Dieser Gesichtspunkt hat für die nun ins Auge gefasste etwaige weitere Beklagte keine Bedeutung.

15

Ebensowenig greift die Klagerücknahme (§ 269 I ZPO). Die nach – wie hier – erfolgter mündlicher Verhandlung erforderliche Zustimmung der Beklagten wurde nicht erteilt. Die Voraussetzungen für die Fingierung der Zustimmungserklärung sind ebenfalls nicht erfüllt (§ 269 III ZPO).

16

2.) Die Klage ist unzulässig. Den Klägern mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens.

17

Zum einen ist das in der Teilungserklärung vorgesehene Schlichtungsverfahren (§ 12, Bl. 58 d. A.) nicht durchgeführt worden. In der Teilungserklärung kann eine Regelung niedergelegt werden, wonach vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens der Verwaltungsbeirat anzurufen ist (Vorschaltverfahren; BayObLG WE 1996, 236; Bärmann/Wenzel, WEG, § 43 RN 205). Dem teilenden Eigentümer steht es frei, das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in dem Maße zu gestalten, wie es die einzelnen Wohnungseigentümer untereinander später im Wege der Vereinbarung können. Begrenzt ist dieses Gestaltungsrecht durch ausdrückliche gesetzliche Einschränkungen (§ 10 Abs. 2 S. 2 WEG). Hinsichtlich des Vorschaltverfahrens existiert keine solche Beschränkung durch die Normen des WEG. Das danach innerhalb der hier streitenden Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam eingeführte Vorschaltverfahren wurde unstreitig nicht durchgeführt. Darauf sind die Kläger zunächst zu verweisen.

18

Darüber hinaus fehlte ihnen selbst nach den allgemeinen Vorschriften das Rechtschutzbedürfnis für die (jetzige) Anrufung des Gerichtes. Das primäre Recht, die Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu regeln, steht der Wohnungseigentümerversammlung zu (§ 23 Abs. 1 WEG). Dazu gehört auch die Verteilung der Lasten und Kosten (§ 16 WEG). Solche sind es, die die Kläger vorliegend für die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet wissen wollen. Damit war es Sache der Kläger, zunächst die Wohnungseigentümerversammlung mit ihrem Anliegen zu befassen. Erst nach einem Fehlschlag dieses Versuchs besteht das Rechtsschutzinteresse für die Anrufung der staatlichen Gerichte (BGH vom 15.01.2010; V ZR 114/09).

19

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der bisherige Sachvortrag der Klägerseite auch materiellrechtlich einen Schadensersatzanspruch nicht trägt. Die fraglichen Anspruchsnormen setzen ein Verschulden voraus (§§ 280, 823 BGB; Bärmann/Wenzel, § 13 RN 152). Dazu bedürfte es eines aufgegliederten Sachvortrages, welchen Kenntnisstand die Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem Schadensereignis der Kläger hatte und was genau und wann die Beklagte zur Vermeidung des Schadens hätte unternehmen sollen und können. Soweit die Klägerseite auf eine etwaige Einstandspflicht für die WEG-Verwalterin abstellt (i. S. v. § 278 BGB) wäre die – behauptete – Fehlleistung der Verwalterin einlassungsfähig zu konkretisieren.

20

Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Derjenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht festgesetzt nach § 49 a Abs. 1 GKG.

21

Beschluss

22

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 15.01.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 114/09 Verkündet am: 15. Januar 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG §§ 10 Abs. 2 Satz
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Annotations

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.