Amtsgericht Hechingen Urteil, 28. Juli 2016 - 6 C 145/16

bei uns veröffentlicht am28.07.2016

Tenor

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 566,44 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Kläger haben einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der angefallenen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.).
1. Ein Schuldverhältnis besteht zwischen den Parteien in Gestalt eines aufschiebend bedingten Geschäftsbesorgungsvertrags (§§ 675, 158 Abs. 1 BGB). Am 12.05.2015 hat die Beklagte die Kläger mit der Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für die Ehescheidung beim AG Hechingen beauftragt. Ein Anwalt, der im PKH-Verfahren tätig war, jedoch nicht beigeordnet wurde, kann von der Partei grundsätzlich Vergütung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verlangen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, 4 Aufl. 2005, Rn. 600). Eine Vergütung schuldet die Partei aber nicht, wenn ausdrücklich oder nach den Umständen klar war, dass die Partei den Anwalt nur bei PKH-Gewährung und Beiordnung beauftragen konnte und wollte (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO). Hiervon ist anhand der vorliegenden Umstände auszugehen. Das Mandat wurde auf Grund der schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Kläger erteilt.
2. Die Beklagte hat ihre Pflicht aus dem oben genannten Schuldverhältnis verletzt. Indem sie das Mandat plötzlich und ohne Nennung von Gründen kündigte und ohne die Kläger zu informieren einen anderen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraute, hat sie den Bedingungseintritt und das Zustandekommen des Geschäftsbesorgungsvertrags treuwidrig vereitelt. Die Fiktion des Bedingungseintritts nach § 162 BGB ist grundsätzlich nur auf rechtsgeschäftliche Bedingungen und nicht wie vorliegend auf Rechtsbedingungen (die Beiordnung der Kläger) anwendbar (Palandt § 162 BGB Rn. 1). Der allgemeine Rechtsgedanke des § 162 BGB ist jedoch entsprechend anzuwenden (s. auch BGH NJW 1996, 3338 (3340); Palandt § 162 BGB Rn. 6). Die Vertragsparteien sind nach Treu und Glauben verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um den Bedingungseintritt herbeizuführen.
a) Die Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten ergibt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere Anlass, Zweck, Beweggrund und Inhalt des Rechtsgeschäfts (vgl. BGH, U. v. 16.09.2005 - V ZR 244/04), dass die Vereitelung des Bedingungseintritts durch die Beklagte treuwidrig war.
b) Vorliegend hat die Beklagte plötzlich und ohne Angabe von Gründen das Mandat gekündigt und ohne die Kläger zu informieren einen anderen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut. Somit hat sie die Kläger vor vollendete Tatsachen gestellt und ihr berechtigtes Vertrauen in das Zustandekommen des Geschäftsbesorgungsvertrags erschüttert. Gerade wenn ein Rechtsanwalt durch eine mittellose Partei mit der Stellung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe beauftragt wird, darf er berechtigterweise darauf vertrauen, dass die Partei auch mit seiner Beiordnung für das Hauptverfahren einverstanden ist und ohne wichtigen Grund keinen zweiten Anwalt beauftragt.
3. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Sie hat keine nachvollziehbaren Gründe für den Anwaltswechsel dargelegt, weshalb die Vermutung nicht widerlegt wurde.
4. Den Klägern ist durch ihr Tätigwerden im Vertrauen auf den Bedingungseintritt ein kausaler Schaden in Höhe von 566,44 EUR entstanden. Für ein isoliertes VKH-Antragsverfahren entsteht eine 1,0 Verfahrensgebühr gem. § 13 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Nr. 3335 VV RVG. Auf der Grundlage eines Gegenstandswerts im Hauptverfahren von 8.000 EUR beläuft sich die Gebühr auf 456,00 EUR. Unter Berücksichtigung einer Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG ergibt sich ein Gesamtbetrag von 566,44 EUR.
5. Ob die Kläger sich schadensersatzpflichtig gemacht haben, indem sie die Beklagte nicht darüber aufgeklärt haben, dass unabhängig von der Entscheidung über den VKH Antrag Gebührentatbestände verwirklicht werden, muss nicht entschieden werden. Die Beratung vor Einreichung eines PKH-Antrags durch den Rechtsanwalt besteht darin, dass der Anwalt den Mandanten über die Erfolgsaussichten eines PKH-Antrages unterrichtet (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, 4 Aufl. 2005, Rn. 918). Der VKH-Antrag der Beklagten wurde bewilligt, weshalb eine ggf. fehlerhafte Beratung nicht kausal für den Schaden wäre. Zudem wurde des Mandat aufschiebend bedingt für den Fall der Bewilligung von VKH geschlossen, weshalb den Klägern bei Ablehnung der VKH keine Ansprüche zugestanden wären.
10 
Eine weitergehende Beratungspflicht für den Fall eines Anwaltswechsels vor Bewilligung der VKH besteht nach Ansicht des Gericht nicht. Dies wäre eine Beratung im Hinblick auf treuwidrigen Verhaltens, was keinem Vertragspartner und damit auch nicht den Klägern abverlangt werden kann. Eine vertragliche Beratungspflicht über den Fall der Treuwidrigkeit besteht nicht.
II.
11 
Die Kläger haben weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 31.12.2015 gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, 288 BGB. Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.12.2015 zur Zahlung aufgefordert, weshalb sie sich ab dem 31.12.2015 in Verzug befindet.
III.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
13 
Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Hechingen Urteil, 28. Juli 2016 - 6 C 145/16

Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Hechingen Urteil, 28. Juli 2016 - 6 C 145/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2005 - V ZR 244/04

bei uns veröffentlicht am 16.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 244/04 Verkündet am: 16. September 2005 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Referenzen

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 244/04 Verkündet am:
16. September 2005
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist die Wirksamkeit eines Vertrages durch die Entscheidung eines Dritten aufschiebend
bedingt und ist die Vertragspartei, zu deren Nachteil der Bedingungseintritt
gereichte, nach Treu und Glauben gehalten, dem Dritten einen für dessen Entscheidung
wesentlichen Umstand mitzuteilen, stellt sich die damit verbundene Einflussnahme
auf die Entschließung des Dritten auch dann nicht als treuwidrig dar, wenn
die Mitteilung in der Absicht erfolgte, den Eintritt der Bedingung zu verhindern.
BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 244/04 - OLG Hamm
LG Münster
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision und die Anschlussrevision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November 2004 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 93 % und die Beklagten 7 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten beabsichtigten, von den Klägern das Parkhotel B. in T. zu erwerben und als solches fortzuführen. Dabei wollten sie ein zinsgünstiges Darlehen, das die Klägerin zu 1 im Jahr 1964 als Investitionshilfe für die Errichtung des Hotels von dem Rechtsvorgänger des Landkreises S. erhalten hatte, unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen. Der Landrat stellte die Zustimmung des Landkreises hierzu in Aussicht.
Am 21. Dezember 2001 schlossen die Parteien unter Vereinbarung mehrerer aufschiebender Bedingungen, deren Eintritt bis zum 15. Januar 2002 nachgewiesen sein musste, und unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung einen notariellen Kaufvertrag über das Hotelgrundstück. Zu den Bedingungen zählte unter anderem die Genehmigung der vereinbarten Darlehensübernahme durch den Landkreis.
Nach der Übergabe des Hotels am 23. Dezember 2001 gelangten die Beklagten zu der Einschätzung, dass die Fortführung des Betriebs angesichts des ermittelten Sanierungsbedarfs unwirtschaftlich sei. Sie werfen den Klägern insoweit vor, erhebliche Mängel des Hotels arglistig verschwiegen zu haben.
Anfang Januar 2002 teilte der Vater der Beklagten, der Zeuge K. , dem Landrat mit, dass seine Söhne wegen des unerwartet hohen Sanierungsbedarfs nicht beabsichtigten, das Hotel zu renovieren und fortzuführen; sie wollten deshalb den Kaufvertrag anfechten bzw. alles tun, damit das Hotel nicht übernommen werde. Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 verweigerte der Landkreis seine Zustimmung zur Übernahme des Darlehens. Mit entscheidungserheblich sei, so die Begründung, dass die Käufer den Kaufvertrag nicht erfüllen wollten und damit die Geschäftsgrundlage für die Fortsetzung des Darlehensvertrages mit ihnen entfallen sei. Diese Begründung ergänzte der Landrat in einem Schreiben vom 15. Januar 2002 wie folgt: "Die Formulierung, den Kaufvertrag nicht erfüllen zu wollen, bittet Herr K. so zu verstehen, dass er nach fachmännischer Beratung wegen Abgängigkeit der Bausubstanz nicht bereit ist, das Hotel umzubauen und es als solches weiterzuführen. Da damit die….Objektbezogenheit des seinerzeit gewährten Darlehens entfiele, ist eine
Geschäftsgrundlage für die Darlehensübernahme nicht mehr gegeben. Deshalb muss es bei meiner Entscheidung bleiben".
Die Beklagten stellten den Hotelbetrieb am 16. Januar 2002 ein und reichten die Schlüssel an den Notar zurück. Gegenüber den Klägern machten sie Schadensersatz in Höhe von 27.000 € geltend, weil sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags eine Betriebsgesellschaft gegründet und das erforderliche Stammkapital von 27.000 € eingezahlt hätten, welches zur Erfüllung von Verbindlichkeiten verbraucht worden sei.
Mit der Klage verlangen die Kläger neben einer Zahlung von 4.151,69 € für den nach dem Kaufvertrag zu übernehmenden Warenbestand die Feststellung , dass die Beklagten den Klägern zu 1 bis 3 wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags zu Schadensersatz verpflichtet sind. Ferner beantragen sie die Feststellung, dass den Beklagten der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 27.000 € nicht zusteht.
Das Landgericht hat diesem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten sind erfolglos geblieben.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist, weiter. Die Beklagten treten der Revision entgegen und wollen im Wege der Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erreichen, dass das Berufungsurteil aufgehoben und die negative Feststellungsklage ab-
gewiesen wird, soweit über sie auch bezogen auf einen Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB a.F. entschieden worden ist.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, den Klägern stünden keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags zu, da dieser mangels Eintritts der vereinbarten aufschiebenden Bedingungen nicht wirksam geworden sei. Die Genehmigung der Darlehensübernahme durch den Landkreis sei von den Beklagten auch nicht treuwidrig vereitelt worden. Sie hätten ihre Absicht, den Kaufvertrag nicht zu erfüllen und den Hotelbetrieb nicht fortzuführen, dem Landrat zwar mitgeteilt, um ihn von der Zustimmung zur Darlehensübernahme abzuhalten. Da sie hierfür jedoch wirtschaftlich vernünftige Gründe gehabt hätten und sich ein beeinflussendes Verhalten in der Regel nicht als treuwidrig darstelle, wenn es auf solchen Gründen beruhe, sei der Bedingungseintritt nicht treuwidrig vereitelt worden. Bei einer Übernahme des Darlehens hätten die Beklagten gegenüber dem Landkreis die Verpflichtung zur Weiterführung des Hotels übernehmen müssen und wären daher gegenüber dem Landkreis vertragsbrüchig geworden, wenn sie den Hotelbetrieb aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt hätten. In diesem Zusammenhang stelle auch das erst nachträglich erkannte Ausmaß der Mängel einen wirtschaftlich vernünftigen Grund dar, der das Verhalten der Beklagten nicht als treuwidrig erscheinen lasse.
Die Anschlussberufung sei unbegründet, weil den Beklagten der Schadensersatzanspruch , dessen sie sich wegen der Aufwendungen für die Betriebsgesellschaft berühmt hätten, nicht zustehe. Auf § 463 BGB a.F. lasse er sich mangels wirksamen Kaufvertrags nicht stützen. Ob das behauptete arglistige Verhalten der Kläger einen Anspruch wegen Verschuldens bei Vertrags-
schluss begründe, könne offen bleiben, weil die Beklagten einen Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht konkretisiert hätten.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Kläger im Ergebnis stand.
Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Kaufvertrag im Hinblick auf die erforderliche Genehmigung der Darlehensübernahme durch den Landkreis aufschiebend bedingt geschlossen wurde (§ 158 Abs. 1 BGB) und Ansprüche der Kläger wegen Nichterfüllung des Vertrags deshalb nur in Betracht kommen, wenn die Erteilung der Genehmigung von den Beklagten treuwidrig vereitelt worden ist (§ 162 BGB). Nicht zu beanstanden ist ferner seine Feststellung, der als Verhandlungsführer aufgetretene Vater der Beklagten habe die Willensbildung des Landrats beeinflusst und dadurch die Versagung der Genehmigung provoziert. Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich auch die Annahme, der Eintritt der Bedingung sei nicht wider Treu und Glauben vereitelt worden, im Ergebnis als zutreffend.
1. Nach § 162 Abs. 1 BGB gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil sie gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Wann die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1984, VIII ZR 286/82,
NJW 1984, 2568, 2569). Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (vgl. Staudinger/Bork, BGB [2003], § 162 Rdn. 7; MünchKommBGB /H.P.Westermann, 4. Aufl., § 162 Rdn. 9; Soergel/M.Wolf, BGB, 13. Aufl., § 162 Rdn. 7). Bei der Würdigung kann auch von Bedeutung sein, ob die Partei vernünftige wirtschaftliche Gründe hatte, auf den Eintritt oder das Ausbleiben der Bedingung Einfluss zu nehmen (z.B. BGH, Urt. v. 11. Mai 1964, VIII ZR 177/62, WM 1964, 921, 922).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich ein allgemeiner Grundsatz, wonach eine Einflussnahme auf den Bedingungseintritt in der Regel nicht treuwidrig ist, wenn sie auf wirtschaftlich vernünftigen Gründen beruht , allerdings nicht aufstellen. Ein solcher Grundsatz liegt auch den Entscheidungen , die von der Kommentarliteratur unter diesem Stichwort zusammengestellt sind (vgl. Staudinger/Bork, aaO, § 162 Rdn. 9; Bamberger /Roth/Rövekamp, BGB, § 162 Rdn. 6), nicht zugrunde. Die jeweilige Annahme , der Bedingungseintritt habe ohne Verstoß gegen Treu und Glauben aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen beeinflusst werden können, stellt sich vielmehr auch dort als Ergebnis der gebotenen Würdigung des Einzelfalls dar, wobei vielfach der Inhalt des bedingt geschlossenen Rechtsgeschäfts ausschlaggebend war.
Zum einen betreffen die Entscheidungen nämlich Sachverhalte, in denen es im pflichtgemäßen Ermessen einer Vertragspartei stand, die den Bedingungseintritt auslösende Handlung vorzunehmen. In einem solchen Fall wird
ein auf vernünftige wirtschaftliche Gründe gestützter, den Bedingungseintritt beeinflussender Entschluss dieser Partei in der Regel auch im Verhältnis zu ihrem Vertragspartner sachlich gerechtfertigt und damit nicht treuwidrig sein (zur Anwendbarkeit von § 162 BGB auf Wollensbedingungen, vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1996, VIII ZR 172/95, NJW 1996, 3338, 3340 sowie Staudinger /Bork, aaO, § 162 Rdn. 4). Demgemäß wurde die Entscheidung eines Vermieters , sein Grundstück zu verkaufen, im Verhältnis zu seinem Vertragspartner , mit dem er einen durch den Wiederaufbau des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes bedingten Mietvertrag geschlossen hatte, als in seinem Ermessen stehend und deshalb als nicht treuwidrig bewertet (BGH, Urt. v. 11. Mai 1964, VIII ZR 177/62, WM 1964, 921, 922), das Verhalten eines Käufers, der die Ratenzahlung einstellte, im Hinblick auf die vereinbarten Verzugsfolgen als eine vertraglich eingeräumte und damit nicht gegen Treu und Glauben verstoßende Möglichkeit der Lösung vom Kaufvertrag angesehen (BGH, Urt. v. 21. März 1984, VIII ZR 286/82, NJW 1984, 2568, 2569) oder der Entschluss eines Händlers, von einem zur Bedingung erhobenen Verkauf abzusehen, weil sich dieser wirtschaftlich nicht lohnte, als nicht treuwidrig gewürdigt, da der Händler nur die ihm von seinem Vertragspartner zugestandene Freiheit ausgeübt habe (KG, DAR 1980, 118, 119). In anderen Fällen erschienen die mit der Wirksamkeit des Vertrages oder dem fortbestehenden Schwebezustand einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen für eine Partei bei Würdigung der von ihr durch den Abschluss des bedingten Rechtsgeschäfts übernommen Risiken nicht zumutbar und die Einflussnahme auf den Geschehensablauf aus diesem Grund nicht treuwidrig (z.B. OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1366: die zur Bedingung gemachte Finanzierung scheitert an den Einkommensverhältnissen des Schuldners; OLG Köln, OLGZ 1974, 8, 10: Partei verzichtet auf den Ver-
such, die zur Bedingung erhobene behördliche Genehmigung durch ein langwieriges Rechtsmittelverfahren zu erhalten).
2. Die im Rahmen von § 162 BGB gebotene Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert hier die Feststellung, ob von den Beklagten erwartet werden konnte, dem Landkreis vor dessen Entscheidung über die Zustimmung zur Darlehensübernahme keine Mitteilung davon zu machen, dass sie das Hotel entgegen ihrer ursprünglichen Absicht nicht fortführen und den Kaufvertrag nicht erfüllen wollten.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagten nach Treu und Glauben von dieser Mitteilung hätten absehen müssen, wenn sie allein dazu diente, ihnen eine sonst nicht bestehende Möglichkeit zu eröffnen, sich von einem als wirtschaftlich nachteilig erkannten Vertrag zu lösen. So liegt der Fall indessen nicht. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Schuldübernahme (§ 415 Abs. 1 BGB) auch rechtliche Beziehungen der Beklagten zu dem Landkreis als ihrem künftigen Vertragspartner begründete und sich hieraus sachliche Gründe für die Mitteilung ergeben, das Hotel nicht fortführen zu wollen.

a) Diese Gründe lassen sich allerdings nicht auf die Annahme des Berufungsgerichts stützen, die Beklagten hätten sich gegenüber dem Landkreis verpflichten müssen, den Hotelbetrieb fortzusetzen. Die Revision rügt zu Recht, dass tatsächliche Feststellungen zu einer möglichen Absicht des Landkreises, die Genehmigung der Darlehensübernahme von einer Verpflichtung der Beklagten zur Fortführung des Hotelbetriebs abhängig zu machen, nicht getroffen
worden sind. Die von dem Berufungsgericht statt dessen herangezogenen Umstände – das Darlehen sei objektbezogen gewesen und die Parteien seien bei Abschluss des Kaufvertrags übereinstimmend von einer Fortsetzung des Hotelbetriebs durch die Beklagten ausgegangen – rechtfertigen einen solchen Schluss nicht.

b) Das Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Unterrichtung des Landrats über die veränderte Sachlage war auch unabhängig von einer Verpflichtung der Beklagten, das Hotel fortzuführen, sachlich geboten und deshalb nicht treuwidrig.
aa) Nach den getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der Absicht der Beklagten, das Hotel fortzuführen, jedenfalls um einen für die Willensbildung des Landrats nicht unwesentlichen Umstand. Demgemäß entsprach es dem Gebot der Fairness, wenn nicht gar einer aus den Verhandlungen mit dem Landrat erwachsenen Aufklärungspflicht der Beklagten, ihn über eine unerwartete Änderung dieser Absicht rechtzeitig zu i nformieren.
(1) Die Parteien hatten bei dem Landrat die berechtigte Erwartung geweckt , die Beklagten würden das Hotel der Kläger fortführen. Das ergibt sich zum einen aus dem Schreiben der Kläger vom 19. November 2001, in dem sie dem Landrat ihre Absicht mitteilten, die Anlage an einen neuen Hotelbetreiber zu veräußern, dessen Konzeption sich aber nur bei Übernahme des Darlehens rechne. Es folgt auch daraus, dass die Beklagten ernsthaft an der Fortführung des Hotels interessiert erschienen – sie hatten eine Hotelbetriebsgesellschaft gegründet, planten nach dem Vortrag der Revision eine Vollsanierung des Hotels und hatten im Kaufvertrag die Belegschaft, das Inventar sowie die Waren-
vorräte des Hotels übernommen – und bei lebensnaher Betrachtung angenommen werden kann, dass diese Absicht in den Vorgesprächen mit dem Landrat zum Ausdruck gekommen ist. Ferner belegt die im Schreiben vom 15. Januar 2002 enthaltene Erklärung des Landrats, angesichts der fehlenden Bereitschaft der Käufer, das Hotel fortzuführen, sei für den Landkreis die Geschäftsgrundlage der Darlehensübernahme entfallen, dass er von einer Fortführung des Hotels durch die Beklagten ausgegangen ist.
(2) Diese Erwartung hatte erkennbar Einfluss auf die Entscheidung des Landrats, die Darlehensübernahme zu genehmigen. Nach den dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte der Landkreis zum damaligen Zeitpunkt, das in der Nähe des Hotels gelegene Kreisheimathaus an die Stadt T. zu veräußern, und war deshalb besonders daran interessiert, dass das zum Verkauf stehende Hotel gut geführt und für Veranstaltungen von Kongressen und Tagungen geeignet sein würde. Bei dieser Sachlage erscheint es gänzlich unwahrscheinlich, dass die Beklagten angenommen hätten, dem Landrat sei alleine an der weiteren Bedienung des Darlehens, nicht aber auch an der Fortführung des Hotels gelegen gewesen. Entgegenstehenden Vortrag der für die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Kläger zeigt die Revision auch nicht auf.
bb) War die Absicht der Beklagten, das Hotel zu übernehmen, somit erkennbar geeignet, die Willensbildung des Landrats zu beeinflussen, hätte sich dieser zu Recht in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt, wenn nicht gar hintergangen gefühlt, wenn ihm die Information über die veränderte Sachlage
vorenthalten worden wäre. In dieser Situation konnten die Kläger nicht erwarten , dass die Beklagten die Unterrichtung des Landrats unterlassen würden.
Die Beklagten waren insbesondere nicht gehalten, die Interessen der Kläger an der Durchführung des Vertrags über die berechtigten Interessen des Landkreises zu stellen. Das folgt bereits daraus, dass sich eine unterlassene Aufklärung des Landrats bei Wirksamwerden des Kaufvertrags voraussichtlich auch zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Hätte der Landrat später erfahren, dass ihm wesentliche Informationen vorenthalten worden waren, hätten die Beklagten damit rechnen müssen, dass der Landkreis die Genehmigung der Darlehensübernahme anfechten oder den Darlehensvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder bewusst unrichtiger Angaben aus wichtigem Grund kündigen würde. Selbst wenn eine Auseinandersetzung hierüber im Ergebnis zu ihren Gunsten ausgegangen wäre – sei es, dass die Bedingung nach einer erfolgreichen Anfechtung der Genehmigung als nicht eingetreten gegolten hätte (§ 142 Abs. 1 BGB), sei es, dass sich eine Kündigung als unberechtigt herausgestellt hätte –, mussten sie nicht um des Interesses der Kläger an der Vertragsdurchführung Willen einen solchen Konflikt auf sich nehmen. Die Kläger können auch nicht einwenden, dass der Konflikt vermieden worden wäre, wenn die Beklagten das Hotel fortgeführt hätten. Da sich die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber den Klägern weder zur Renovierung noch zur Fortführung des Hotels verpflichtet hatten, stand es ihnen nämlich frei, aus wirtschaftlichen Erwägungen von einer Fortsetzung des Hotelbetriebs abzusehen.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision war das Verhalten des Zeugen K. auch nicht deshalb treuwidrig, weil er sich nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts nicht auf die Mitteilung beschränkt hat, dass von einer Renovierung und von dem Betrieb des Hotels Abstand genommen werde, sondern auch erklärt hat, die Beklagten wollten den Kaufvertrag anfechten bzw. alles tun, damit das Hotel nicht übernommen werde. Dies folgt schon daraus, dass beide Äußerungen in einem untrennbaren tatsächliche n Zusammenhang stehen. Da der Sinneswandel der Beklagten erklärungsbedürftig war, konnte nicht erwartet werden, dass sie dessen Hintergrund verschwiegen, dem Landrat also nicht erläuterten, dass sie sich von den Klägern arglistig getäuscht fühlten und deshalb beabsichtigten, den Vertrag nicht zu erfüllen. Im Übrigen kann auch nicht angenommen werden, dass die nach Auffassung der Revision "überschießende" Mitteilung für den Nichteintritt der Bedingung ursächlich geworden ist (zum Erfordernis der Kausalität: BGH, Urt. v. 8. Januar 1958, VII ZR 126/57, JZ 1958, 211; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 4. Aufl., § 162 Rdn. 11). Nach den Äußerungen des Landrats in seinem Sch reiben vom 15. Januar 2002 ist vielmehr davon auszugehen, dass er die Darlehensübernahme auch dann nicht genehmigt hätte, wenn die Beklagten ihm ausschließlich mitgeteilt hätten, das Hotel nicht fortführen zu wollen.
dd) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil sich die Beklagten im Ergebnis wegen Mängeln der Kaufsache und ohne den Nachweis , dass die Kläger diese arglistig verschwiegen haben, von dem – einen Ausschluss der Sachmängelhaftung enthaltenden – Kaufvertrag lösen können. Bei der Anwendbarkeit des § 162 Abs. 1 BGB steht nämlich nicht in Frage, ob der bedingt Verpflichtete sich einer vertraglichen Verpflichtung entzogen hat; entscheidend ist vielmehr nur, ob er wider Treu und Glauben den Eintritt des zur Bedingung erhobenen Ereignisses verhindert hat (RGZ 79, 96, 97 f.). Bei dieser Beurteilung ist zwar auch das Interesse der Gegenseite an der Durch-
führung des Vertrages zu berücksichtigen. Führt die Würdigung aber, wie hier, zu dem Ergebnis, dass der den Bedingungseintritt beeinflussenden Partei nicht zuzumuten war, ihre Handlung zu unterlassen, muss die Gegenseite die damit verbundene Rechtsfolge – den Wegfall der durch das bedingte Rechtsgeschäft begründeten Bindungen – hinnehmen.
Das gilt auch dann, wenn die Einwirkung auf den Bedingungseintritt in der Absicht erfolgte, das Wirksamwerden des Vertrages zu vereiteln. Da § 162 BGB den regelwidrigen Eingriff in den Geschehensablauf, nicht aber die innere Einstellung des Handelnden sanktioniert (vgl. MünchKomm-BGB/H.P. Westermann , aaO, § 162 Rdn. 11), begründet allein der Umstand, dass der Bedingungseintritt gezielt vereitelt wurde, nicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit. Die subjektive Einstellung des Handelnden ist vielmehr im Rahmen der Gesamtwertung zu berücksichtigten. Folglich kann sich im Einzelfall sowohl fahrlässiges Handeln als treuwidrig als auch – wie hier – absichtliches Handeln als nicht treuwidrig darstellen (vgl. Soergel/M.Wolf, BGB, 13. Aufl., § 162 Rdn. 8).

III.


Die Anschlussrevision ist zulässig (§ 554 ZPO), aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern beantragte Feststellung, den Beklagten stünde kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Gründung der Hotelbetriebsgesellschaft in Höhe von 27.000 € zu, rechtsfehlerfrei auch im Hinblick auf einen möglichen Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB a.F. geprüft. Das folgt bereits daraus, dass die Beklagten sich - entgegen der Darstellung der Anschlussrevision - ausweislich des Schreibens ihres erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vom 12. November 2002 ausdrücklich eines
Schadenersatzanspruchs aus § 463 BGB a.F. berühmt haben, ein diesbezügliches Feststellungsinteresse der Kläger also nicht zweifelhaft sein kann.
Aber auch dann, wenn sich die Beklagten stets nur eines Anspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluss berühmt hätten, war das Berufungsgericht nicht gehindert, § 463 BGB a.F. als Anspruchsgrundlage zu erwägen. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision betrifft diese Vorschrift nicht einen von dem Antrag der Kläger nicht erfassten Streitgegenstand. Die dazu angestellte Überlegung, bei einer auf § 463 BGB a.F. gestützten Erstattung der 27.000 € handele es sich einen anderen Streitgegenstand als die Geltendmachung desselben Betrags unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss , weil das eine Mal der Ersatz des positiven, das andere Mal der Ersatz des negativen Interesses in Rede stehe, gehen fehl. Wäre eine Klage der Beklagten auf Erstattung der für die Gründung der Betriebsgesellschaft aufgewendeten 27.000 € rechtskräftig abgewiesen worden, stünde damit fest, dass sie diese Rechtsfolge aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht herleiten können, und zwar unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage die Klage gestützt war und welche Anspruchsgrundlagen das Gericht erkannt und geprüft hat (vgl. BGHZ 157, 47, 53; Senat, Urt. v. 17. März 1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758). Ob die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auf Ersatz des positiven oder des negativen Interesses gerichtet sind, ist ebenfalls unerheblich. Entsprechendes gilt für das Gegenteil eines die Klage auf Erstattung der 27.000 € abweisenden Urteils (vgl. Senat, Urt. v. 17. März 1995, V ZR 178/93, aaO), also für das das Nichtbestehen eines solchen Anspruchs feststellende Berufungsurteil.
Etwas anderes folgt nicht aus dem von der Anschlussrevision zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs, in dem es an einer Stelle heißt, ein derartiger, auf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch sei nicht Streitgegenstand der Klage (BGH, Urt. v. 5. November 2002, X ZR 232/00, WM 2003, 1379, 1380 r.Sp.). Im dortigen Verfahren war nämlich kein Schaden geltend gemacht worden, der sowohl unter dem Aspekt des positiven als auch des negativen Interesses ersetzt verlangt werden konnte; vielmehr war entgangener Gewinn (positives Interesse) beansprucht worden, obwohl nur ein Anspruch auf Ersatz – nicht eingeklagter – nutzloser Aufwendungen (negatives Interesse) bestand.

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.