Amtsgericht Kempen Beschluss, 04. Aug. 2015 - 23 Lw 7/14


Gericht
Tenor
Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 30.03.2015 wird die Kostenrechnung XXX vom 25.03.2015 abgeändert. Angesetzt wird eine 0,5 Gebühr nach Nr. 15112 KV GNotKG in Höhe von € 1.052,00.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die nach § 81 Abs. 1 GNotKG zulässige Erinnerung des Antragstellers vom 30.03.2015 gegen die Kostenrechnung vom 25.03.2015 ist begründet.
3I.
4Für das Verfahren auf Genehmigung des Hofübertragungsvertrages ist nach Nr. 15112 KV GNotKG nur eine 0,5 Gebühr anzusetzen, so dass bei dem hier festgesetzten Geschäftswert in Höhe von € 243.374,92 gemäß § 34 GNotKG - vgl. Tabelle A – vom Antragsteller Kosten in Höhe von € 1.052,00 zu zahlen sind.
5II.
6Das Verfahren auf Genehmigung eines Hofübertragungsvertrages gemäß § 17 Abs. 3 HöfO fällt als sog. „Verfahren im Übrigen“ unter Nr. 15112 KV GNotKG, der einen Auffangtatbestand für sämtliche nicht in Nummer 15110 KV GNotKG geregelten Gebührentatbestände darstellt (vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 213 zu Nr. 15112). Insoweit vertritt das Gericht die Auffassung, dass es sich bei den Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 3 HöfeO um keinen Fall der in Nr. 15110 KV GNotKG geregelten Gebührentatbesstände handelt, so dass Nr. 15112 KV GNotKG anzuwenden ist. Insbesondere fallen die Verfahren über die Genehmigung von Hofübertragungsverträge nicht unter Nr. 15110 Ziff. 4 KV GNotKG, wonach eine 2,0 Gebühr bei Verfahren „über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO und nach § 25 HöfeVfO“ zu erheben wäre. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei den Verfahren nach § 17 Abs. 3 HöfeO dem Wortlaut nach überhaupt um „sonstige Anträge“ im Sinne von Nr. 15110 Ziff. 4 KV GNotKG handelt (str., so ausdrücklich OLG Hamm, Beschl. vom 16.04.2015, I-15 W 13/15, Rn. 10 ff.; a. A. allerdings OLG Celle, Beschl. vom 13.04.2015, 7 W 15/15 (L), Rn. 10; AG Coesfeld, Beschl. vom 17.11.2014, 2 Lw 36/14, Rn. 4, jeweils zitiert nach juris). Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, entspricht die Anwenung von Nr. 15110 KV GNotKG nicht dem sich aus der Gesetzesbegründung, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der neuen Gebührenvorschriften nach dem GNotKG erkennbaren wirklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. ähnlich OLG Hamm, a. a. O., Rn. 13 ff., zitiert nach juris).
71.
8So heißt es in der Gesetzesbegründung zu Nr. 15110 KV GNotKG (BT-Drucksache 17/11471, S. 213 zu Nummer 15110), dass diese Vorschrift „im Wesentlichen diejenigen Gebührentatbestände zusammenfasst, für die das geltende Recht das Vierfache oder das Doppelte der vollen Gebühr“ vorsah. Ausdrücklich soll es sich nach der Gesetzebegründung insoweit um die Verfahren nach § 36a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 LwVfG, § 65 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) sowie § 22 HöfeVfO handeln. Die für die Genehmigung von Hofübergabeverträgen bis dahin geltende Gebührenvorschrift des § 23 HöfeVfO, wonach nur ein Viertel der vollen Gebühr zu erheben war, wird jedoch ausdrüclich nicht genannt, was bereits dagegen spricht, dass von Nr. 15110 KV GNotKG auch diese Verfahren erfasst sein sollten.
92.
10Dem steht nicht entgegen, dass die Gesetzesbegründung die Übernahme der dort genannten bisherigen Regelungen dahingehend einschränkt, als dass jene Gebührentatbestände nur „im Wesentlichen“ zusammengefasst werden. Denn dass nicht alle bis dahin geltenden Gebührentatbestände, für die das Gesetz das Viefache oder das Doppelte der vollen Gebühr vorsah, zusammengefasst werden sollten, ergibt sich schon aus der weiteren Gesetzesbegründung, wonach für Verfahren nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LwVG, für die nach altem Recht das Doppelte der Gebühr erhoben wurde, nunmehr die Gebühr nach Nr. 15112 KV NotKG anfallen sollte. Dass im Sinne einer Öffnungsklausel hiermit auch die vorher in der Gesetzesbegründung gerade nicht erwähnten Verfahren nach § 23 HöfeVfO doch auch erfasst werden sollten, ist nicht erkennbar (vgl. hierzu OLG Hamm, a. a. O., Rn. 13, zitiert nach juris).
113.
12Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des durch das Gericht angehörten Bezirksrevisors bei dem Landgericht Krefeld auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 15112 KV GNotKG (BT-Drucksache 17/11471, S. 213 zu Nummer 15112), in der es unter anderem heißt, dass „die Priviligierung für Übernahmeverträge in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Veräußerung (§ 1 Nummer 2 LwVfG)“ nicht übernommen werde, weil „sie sachlich nicht geboten [erscheine] und ihr Wegfall (…) zur Vereinfachung des Kostenrechts“ beitrage. Denn diese Begründung findet sich bei Nr. 15112 KV GNotKG und gerade nicht bei Nr. 15110, so dass nach Auffassung des Gerichts damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass bei den entsprechenden Genehmigungsverfahren die besonders geringe Gebühr von einem Viertel der vollen Gebühr zukünftig wegfallen und - entsprechend der Gesetzesbegründung, wonach für den Auffangtatbestand der Nr. 15112 KV GNotKG „aus Vereinfachungsgründen (…) für sämtliche Verfahren ein einheitlicher Gebührensatz vorgesehen“ wird – auch hier die einheitliche Gebühr von 0,5 der vollen Gebühr gelten sollte (vgl. OLG Celle, a. a. O., Rn. 9, zitiert nach juris). Dies stellt ohne weiteres den angesprochenen Wegfall einer Priviligierung dar.
134.
14Dieses Ergebnis wird auch von folgender Überlegung gestützt. Die Erhebung des Doppelten der vollen Gebühr würde eine Verachtfachung des bisherigen Gebührensatzes nach § 23 a) HöfeVfO bedeuten. Dass diese ganz erhebliche Verteuerung der Genehmigungsverfahren beabsichtigt sein sollte, lässt sich der Gesetzebegründung schon nicht entnehmen. Berücksichtigt man hierbei zudem, dass die Höhe einer Gebühr nunmehr nach Tabelle A anstelle der geringere Gebührensätze ausweisenden Tabelle B und unter Zugrundelegunge des Vierfachen des letzten Einheitswertes gemäß § 48 Abs. 1 GNotKG zu ermitteln ist, ergäbe sich im Zusammenspiel dieser Vorschriften und einer Anwenung von Nr. 15110 KV GNotKG eine derart drastische Gebührenerhöhung (nach OLG Celle, a. a. O., Rn. 11, zitiert nach juris, sogar bis zum Vierzigfachen gegenüber den Gebühren nach der alten Kostenordnung), stimmt das Gericht der hierzu vertretenen Ansicht zu, dass dies dann schon deshalb in der Begründung der Gesetzesvorlage hätte angesprochen werden müssen, um dem Gesetzgeber die Abschätzung der agrarpolitischen Konsequenzen hieraus zu ermöglichen (vgl. OLG Hamm, a. a. O, Rn. 14, zitiert nach Juris), was jedoch gerade nicht erfolgt ist. Insbesondere würde diese exorbitante Gebührenerhöhung nämlich einen ganz erheblichen Anreiz für den Landwirt schaffen, aus dem ohnehin fakultativen Höferecht auzuscheiden (vgl. OLG Hamm, a. a. O.), wozu er wegen § 1 Abs. 4 HöfeO grundsätzlich jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht in der Lage ist. Die Genehmigung der dann nach dem GrstVG zuständigen Behörde würde demgegenüber keine Gebühren verursachen. Mit der dadurch nach alledem verursachten Flucht aus dem Höferecht wiederum würde aber der Schutzzweck der Höfeordnung ausgehöhlt werden, wonach landwirtschaftliche Betriebe möglichst geschlossen und zu tragbaren Bedingungen im Erbfall erhalten bleiben sollen (vgl. hierzu AG Coesfeld, a. a. O., Rn. 5, zitiert nach juris). Dass dies gewollt war, ist nicht ansatzweise erkennbar, hätte aber nach Auffassung des Gerichts bejahendenfalls zwingend angesprochen werden müssen.
155.
16Hinzu kommt letztlich, dass gerade die Genehmigung von Hofübergabeverträgen in den ganz überwiegenden Fällen unproblematisch und mit vergleichsweise geringem Aufwand verbunden ist, weshalb diese Verfahren nach altem Recht zu Recht priviligiert waren. Dies soll im Vergleich zu den in Nr. 15110 KV genannten Fällen aus vorgenannten Gründen ersichtlich auch weiterhin gelten, so dass nach alledem nur eine 0,5 Gebühr anzusetzen ist (so i. E. auch Giers, in: Fackelmann/Heinemann, KV Nr. 15110 Rn. 4 und ders., a. a. O., KV Nr. 15112 Rn. 1).
17Die Entscheidung zu den Kosten des Erinnerungsverfahren beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Geschäfts wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | in Tabelle A um … Euro | in Tabelle B um … Euro |
---|---|---|---|
2 000 | 500 | 20 | 4 |
10 000 | 1 000 | 21 | 6 |
25 000 | 3 000 | 29 | 8 |
50 000 | 5 000 | 38 | 10 |
200 000 | 15 000 | 132 | 27 |
500 000 | 30 000 | 198 | 50 |
über 500 000 | 50 000 | 198 | |
5 000 000 | 50 000 | 80 | |
10 000 000 | 200 000 | 130 | |
20 000 000 | 250 000 | 150 | |
30 000 000 | 500 000 | 280 | |
über 30 000 000 | 1 000 000 | 120 |
(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.
(2) Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.
(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.
(1) Für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber sind die im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863),genannten Gerichte ausschließlich zuständig.
(2) Diese Gerichte sind auch zuständig für die Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbe eines Hofes geworden ist, und für die Ausstellung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses. In dem Erbschein oder dem Europäischen Nachlasszeugnis ist der Hoferbe als solcher aufzuführen. Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen.
(1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.
(2) Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.
(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.
(1) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 12 Abs. 1, der §§ 15, 25, 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 39, 41 bis 43, 44, 45, 47 bis 49, 51, 51a, 52 und 64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit ist auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ausschließlich. Im zweiten Rechtszug sind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig. Die Gerichte sind in der in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmten Besetzung tätig.
(2) In Angelegenheiten auf Grund der Vorschriften des § 12 Abs. 1, des § 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 42, 43, 44, 45, 46, 49, 51, 51a und 64a Abs. 2 sowie des § 52 in den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588, 590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 15, 25, 39, 41 und 48 sowie des § 52 im übrigen finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechende Anwendung.
(3) (weggefallen)
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über
- 1.
die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen im Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) und über den Landpachtvertrag in den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588, 590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 1a.
den Landpachtvertrag im übrigen, - 2.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung, die Änderung oder Aufhebung einer Auflage, die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes sowie die Festsetzung von Zwangsgeld im Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091), - 3.
Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht in § 10 des Reichssiedlungsgesetzes, - 4.
die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Land in §§ 59 und 63 Abs. 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), ferner die Festsetzung des Ersatzanspruchs und der Entschädigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, - 5.
das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern, - 6.
Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen,
(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
- 1.
die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und - 2.
der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
- 1.
eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und - 2.
eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.
(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.
(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.
(6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.
(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.