Amtsgericht Köln Urteil, 21. Okt. 2015 - 137 C 263/13

ECLI:ECLI:DE:AGK:2015:1021.137C263.13.00
bei uns veröffentlicht am21.10.2015

Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Köln Urteil, 21. Okt. 2015 - 137 C 263/13

Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Köln Urteil, 21. Okt. 2015 - 137 C 263/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha
Amtsgericht Köln Urteil, 21. Okt. 2015 - 137 C 263/13 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97a Abmahnung


(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulege

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2013 - I ZR 61/12

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 61/12 Verkündet am: 11. April 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2013 - I ZR 216/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 216/11 Verkündet am: 16. Mai 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2011 - I ZR 140/10

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 140/10 Verkündet am: 19. Oktober 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2014 - I ZR 169/12

bei uns veröffentlicht am 08.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 1 69/ 1 2 Verkündet am: 8. Januar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BearShare UrhG § 97 A

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 04. Nov. 2013 - 22 W 60/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2013

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27.08.2013 abgeändert, soweit eine Entscheidung nach § 91a ZPO getroffen worden ist.Die Kosten des ein

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Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 1 69/ 1 2
Verkündet am:
8. Januar 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BearShare

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung
, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen
Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber
konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur
Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche
Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet,
wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss
benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss
zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder
bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil
vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil
vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799
- Morpheus).

c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber
eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass
er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen
selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der
Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen
des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH,
Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens;
Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799
- Morpheus).
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. November 2010 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerinnen jeweils 1/4 zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
2
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.
3
Die Klägerinnen haben den Beklagten - soweit noch von Bedeutung - auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
4
Der Beklagte hat vorgetragen, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2011, 111). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen (OLG Köln, ZUM 2012, 583). Auf die Verfas- sungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BVerfG, GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702). Das Berufungsgericht hat den Beklagten erneut zur Zahlung von 2.841 € verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von den Klägerinnen erhobene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.841 € nebst Zinsen begründet. Dazu hat es ausgeführt:
7
Die Klägerinnen seien berechtigt gewesen, den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Sie hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Musiktiteln seien.
8
Der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er hafte zwar nicht als Täter. Die Klägerinnen hätten keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht, der Beklagte selbst habe die Musikdateien zum Herunterladen angeboten. Er hafte jedoch als Störer. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.
9
Dem Anspruch der Klägerinnen stehe nicht entgegen, dass sie in der Abmahnung allein auf die Haftung des Beklagten als Täter und nicht auch als Störer abgestellt hätten. Auch die Einrede der Verjährung und der Einwand des Rechtsmissbrauchs hätten keinen Erfolg. Die Klageforderung sei allerdings nur in Höhe von 2.841 € begründet, weil lediglich ein Streitwert von 280.000 € zugrunde gelegt werden könne und daher nur eine 1,3-fachen Geschäftsgebühr von 2.821 € zuzüglich Kostenpauschale von 20 € geschuldet sei.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Der von den Klägerinnen erhobene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht begründet.
11
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) gegeben sein kann (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 10 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD). Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für Abmahnungen, die auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden, ist zwar mittlerweile durch die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz geregelt. Diese Regelung ist jedoch auf die hier zu beurteilende Abmahnung vom 30. Januar 2007 nicht anwendbar.
12
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beklagte haftet den Klägerinnen nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung, weil er für eine Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an den in Rede stehenden Musikaufnahmen nicht verantwortlich ist.
13
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht als Täter haftet.
14
aa) Die Klägerinnen tragen nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
15
bb) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen , ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - be- wusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus).
16
cc) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.
17
(1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt.
18
(2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers , dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396).
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(3) Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen , dass er vorgetragen hat, der in seinem Haushalt lebende 20-jährige Sohn seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Computer zum Herunterladen bereitgehalten.
20
dd) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 35 - Morpheus). Das Berufungsgericht hat angenommen, nach den von den Klägerinnen aufgezeigten Umständen könne nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte selbst die Musikaufnahmen zum Herunterladen angeboten habe. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte aber auch nicht als Störer wegen von seinem Stiefsohn begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung.
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aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten , voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 - Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).
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bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur ungestörten Nutzung über einen in dessen Zimmer stehenden Computer zur Verfügung gestellt habe, die nicht fernliegende Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnimmt. Dem Beklagten sei es daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung unmissverständlich und eindringlich über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe nicht ohne Weiteres annehmen können, seinem Stiefsohn sei während der etwa zwei Jahre seiner Volljährigkeit anderweitig bekannt geworden, dass die Bereitstellung von Musikdateien zum Herunterladen urheberrechtswidrig sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe. Er habe in erster Instanz lediglich auf die mangelnde Möglichkeit der Kontrolle des Rechners seines Stiefsohnes verwiesen. Sein Vorbringen in der Berufungsbegründung, man habe in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen gesprochen und deutlich gemacht, dass die illegale Nutzung solcher Tauschbörsen unterbleiben müsse, sei verspätet gewesen und daher nicht zu berücksichtigen; im Übrigen lasse sich diesem pauschalen Vorbringen nicht entnehmen, dass der Beklagte seinem Stiefsohn die rechtswidrige Teilnahme an Tauschbörsen mit der nötigen Unmissverständlichkeit und Eindringlichkeit untersagt habe.
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cc) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es dem Beklagten nicht zuzumuten, seinen volljährigen Stiefsohn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung , wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend belehrt haben sollte.
25
(1) Der Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 - Sommer unseres Lebens). Diese Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 42 - Morpheus).
26
(2) Der Senat hat ferner entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren , besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet , wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus). Auch diese Entscheidung ist nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienmitglied zur Verfügung stellt, über das er nicht kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht verpflichtet ist und das auch nicht wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf.
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(3) Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funkti- on und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen , der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (hierzu Rn. 22). Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das - auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) - besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
28
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; GRUR-RR 2013, 246; OLG Köln, WRP 2011, 781; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; Rathsack, jurisPR-ITR 25/2012 Anm. 4 unter D; ders., jurisPR-ITR 12/2013 Anm. 5 unter D; ders., jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Härting in Internetrecht , 5. Aufl., Rn. 2255). Sie gelten vielmehr auch für die - hier in Rede stehende - Überlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; LG Hamburg, Verfügung vom 21. Juni 2012 - 308 O 495/11, juris Rn. 4; Rathsack, jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Solmecke, MMR 2012, 617, 618; Härting in Internetrecht aaO Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; WRP 2012, 1148; MMR 2012, 184, 185; vgl. auch Rauer/Pfuhl, K&R 2012, 532, 533). Ob und inwieweit diese Grundsätze bei einer Überlassung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber an andere ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben (für eine entsprechende Anwendung OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2010, 396, 398).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerinnen der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen und die Klägerinnen einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz haben (Art. 19 Abs. 4 GG). Diese Grundrechte, die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch den Klägerinnen als inländischen juristischen Personen zustehen, sind nicht dadurch verletzt, dass den Beklagten im Zusammenhang mit Verletzungshandlungen eines volljährigen Familienmitglieds im Streitfall keine Haftung als Täter, Teilnehmer oder Störer trifft.
30
Gesichtspunkte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV rechtfertigen könnten, sind von den Parteien nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
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III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben , soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Büscher Pokrant Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.11.2010 - 28 O 202/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 -
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Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft zwar in der Regel auch dann eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 3/06, GRUR 2009, 871 Rn. 27 = WRP 2009, 967 - Ohrclips; Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 50/10, TranspR 2011, 220 Rn. 20 = MDR 2011, 792, jeweils mwN). Soweit sich daraus eine Darlegungslast des Klägers ergibt, hat er ihr durch seinen Vortrag entsprochen , er habe zwar Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen, den Betreibern der Internetseiten „www. .com“ und „www. .com“ habe er aber keine Lizenz für ein Einstellen der Abbildungen ins Internet erteilt. Der Kläger ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gehalten, darüber hinaus vorzutragen , welchen Personen er Lizenzen zum öffentlichen Zugänglichmachen des Lichtbildes im Internet erteilt hat. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diejenigen, die Abbildungen der Fotografie auf den Internetseiten „www. .com“ und „www. .com“ eingestellt haben , sich dafür auf eine von Lizenznehmern des Klägers abgeleitete Berechtigung stützen können.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27.08.2013 abgeändert, soweit eine Entscheidung nach § 91a ZPO getroffen worden ist.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO werden gegeneinander aufgehoben.

Bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten vom 13.09.2013 gegen den ablehnenden Beschluss vom 27.08.2013 auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 27.08.2013 für die Zeit bis zum 10.04.2013 auf 2.000,- € und für die Zeit danach auf bis zu 1.200,- € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.


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Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, zu den näheren Umständen des Schadensfalls - soweit möglich und zumutbar - eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt voraus - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist -, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Diese beim Verlust von Transportgut bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze gelten regelmäßig auch bei einer während des Transports eingetretenen Beschädigung des Frachtgutes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 214/10, TranspR 2012, 107 Rn. 24; Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 18 = RdTW 2013, 24). Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen , welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH, TranspR 2012, 463 Rn. 18 mwN).

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

34
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 45 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I, mwN). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störes nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltens- pflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen , der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens). So hat es der Senat für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer Inanspruchgenommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. - ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurt-biedenkopf.de) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie der Betreiber einer Internethandelsplattform - durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I). Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer Inanspruchgenommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.