Amtsgericht Köln Urteil, 29. Aug. 2016 - 142 C 625/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Rückzahlung des Reisepreises in Anspruch.
3Am 22.05.2014 schloss die Klägerin mit der Beklagten über das Online Reiseportal „x.de“ einen Pauschalreisevertrag für eine Reise nach Kenia vom 06.08.2014 bis zum 13.08.2014 für sich und ihre Tochter. Der Reisepreis betrug 2.683,00 Euro. gebucht war eine Unterbringung im M. Golf Resort in E. Beach. Vom Zielflughafen N. sollte ein Transfer nach E. Beach erfolgen. Am 18.07.2014 übersandte die Beklagte der Klägerin vom Auswärtigen Amt zu L. herausgegebene Sicherheitshinweise. In diesem wurde mitgeteilt, dass sich in den vergangenen Monaten terroristische Anschläge in der Hauptstadt O., aber auch nahe der Ferienorte in der Umgebung von N., gehäuft hätten. Ferner wurde von nicht notwendigen Fahrten nach N.und in die umliegenden Ortschaften abgeraten. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass Ziele bisher Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren und öffentliche Verkehrsmittel und Flughäfen waren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Mitteilung der Beklagten wird auf Bl. 36 f. d.A. Bezug genommen.
4Die Klägerin und ihre Tochter erschienen am Tag des Abflugs nicht. Die Beklagte stellte der Klägerin mit Rechnung vom 12.08.2014 zunächst 90 % des Reisepreises, entsprechend 2.415,00 Euro in Rechnung. Auf anwaltliches Schreiben der Klägerin vom 19.08.2014 reduzierte die Beklagte die Stornogebühren dann auf 1.720,00 Euro. Der restliche Reisepreis wurde der Klägerin erstattet.
5Die Klägerin behauptet, sie habe den Pauschalreisevertrag am 21.07.2014 telefonisch gekündigt. Sie behauptet, dass eine Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin P., geb. Z., der Klägerin in dem Telefonat am 21.07.2014 mitgeteilt habe, dass bei Stornierung der Reise eine Stornogebühr von 40 % des Reisepreises anfallen würde, woraufhin die Klägerin gesagt habe, dass sie die Reise dennoch storniere. Die Klägerin behauptet, sie habe die Zeugin P. dann gefragt, ob sie dies noch schriftlich brauche, woraufhin diese gesagt habe, dass eine Email ausreichend sei. Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten am 26.07.2014 eine Email gesendet, mit welcher sie nochmals die Reise storniert habe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts das Zielgebiet betrafen und daher eine Kündigung gem. § 651 j BGB berechtigt gewesen sei. Zum einen habe das Auswärtige Amt von nicht notwendigen Fahrten nach N. und in die umliegenden Ortschaften abgeraten. Der Zielort E. Beach liege lediglich 36 km von N. entfernt, sodass die Reiseroute der Klägerin von den Sicherheitshinweisen erfasst sei. Zum anderen habe gerade für Flughäfen die Gefahr terroristischer Anschläge bestanden. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass die Gefahr terroristischer Anschläge in ganz L. bestanden habe. Die Beklagte sei daher auch zur Rückzahlung der einbehaltenen 1.720,00 Euro verpflichtet.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.720,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen.
8die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2015 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte behauptet, ihr seien für die stornierte Flugleistung von dem vertraglichen Luftfrachtführer Fa. G.Touristik 1.388,90 Euro in Rechnung gestellt worden. Die Beklagte behauptet weiter, dass es sich bei dem gebuchten Flug um einen Linienflug gehandelt habe und eine anderweitige Verwertung, im Gegensatz zu sonst gebuchten Kontingenten bei Charterflügen, nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte behauptet, dass die Flugleistung individuell mit der Hotelbuchung vorgenommen worden sei auf Grundlage des am Buchungstag vorhandenen Angebots am Markt für Flugbeförderung. Die Beklagte behauptet weiter, sie habe 353,20 Euro Provision an das vermittelnde Reisebüro gezahlt und ihr selbst sei ein Bearbeitungsaufwand in Höhe von 100,00 Euro entstanden. Die Beklagte behauptet ferner, dass diese Aufwendungen in den Preis, der vom Kunden verlangt wird, einfließen würden.
12Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.04.2016 (Bl. 107 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen Z. und Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.06.2016 (Bl. 113 ff d.A.) verwiesen.
13Weiter wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist überwiegend unbegründet.
16Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von weiteren 14,98 Euro des von ihr an die Beklagte bei der Buchung der Reise nach L. gezahlten Reisepreises gemäss § 651 i BGB. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
17I.
18Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises aus § 651 j BGB. Dieser Anspruch scheitert daran, dass die Klägerin den wirksam zustande gekommenen Reisevertrag auf der Grundlage von § 651 j BGB nicht kündigen konnte, da die Gefahr terroristischer Abschläge in L. im konkreten Fall keine höhere Gewalt gemäss § 651 j BGB darstellte.
19Höhere Gewalt im Sinne des § 651 j BGB ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. (BGH, Urteil vom 12. März 1987, VII ZR 172/86 , BGHZ 100, 185-190). So liegt höhere Gewalt bei Krieg, Kriegsgefahr und bürgerkriegsähnlichen Unruhen vor (BT-Drucks 8/786, 6; Staudinger/Staudinger, BGB § 651 j, Rn. 20). Eine Kündigung wegen terroristischer Gewaltakte als höhere Gewalt setzt allerdings flächendeckende bürgerkriegsähnliche Zustände mit Bezug auf Reisende oder touristische Einrichtungen voraus (LG Frankfurt, NJW 2003, 2618; Staudinger/Staudinger, BGB § 651 j, Rn. 20 m.w.N.). Terroristische Einzelakte, die weder auf flächendeckenden Unruhen beruhen noch diese hervorrufen, stellen jedoch keine höhere Gewalt dar, die die Reise an sich erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen. Vielmehr sind sie Teil des von jedermann zu tragenden allgemeinen Lebensrisikos, welches sich ebenso in vielen anderen Ländern, auch in Deutschland, realisieren kann (LG Amberg, NJW-RR 2004, 1140; Tempel, NJW 1998, 1827, 1828). Eine solche restriktive Auslegung ist auch gerechtfertigt, da § 651 j BGB dem Reiseveranstalter das Risiko der höheren Gewalt anlastet, obwohl dieser Umstand nicht in seiner Macht liegt und dem Reisenden immer noch das allgemeine Kündigungsrecht aus § 651 i BGB bleibt. Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des LG Frankfurt, NJW 2003, 2618 verweist, rechtfertigt dies keine abweichendes Beurteilung; das LG Frankfurt hat die Anschläge vom 11. September 2001 in den USA als höhere Gewalt eingestuft, weil es diesen in Hinblick auf das Ausmass auch in Hinblick auf die politische Reaktion der USA und der Nato einen Ausnahmecharakter beimass. Allerdings ist auch diese Einschätzung für die Klage nach den Anschlägen nicht unumstritten geblieben (AG Neuwied, RRa 2002, 231). Flächendeckende Unruhen wurden von den Gerichten allerdings zum Beispiel bei den Unruhen in Jugoslawien oder dem arabischen Frühling in Ägypten (AG Hamburg, RRa 2013, 122) angenommen. Bei der Frage nach dem Vorliegen einer Gefährdung in diesem Sinne sind Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu beachten. Sie stellen aber nur ein Indiz für das Bestehen einer Gefährdungslage dar, während das Fehlen von Warnungen und Hinweisen kein Indiz für eine sichere Lage ist, da auch Hinweise des Auswärtigen Amtes immer mit einem gewissen zeitlichen Nachlauf herausgegeben werden. Da es zudem um die persönliche Sicherheit des einzelnen Reisenden geht, ist eine geringere Wahrscheinlichkeit ausreichend. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH genügt es nach Auffassung des Gerichtes in den Fällen politischer Unruhen, wenn eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 1 : 4 (BGH, NJW 2002, 3700 - Hurrikan) für eine Gefährdung vorliegt. Allerdings muss auch bei Annahme einer geringeren Eintrittswahrscheinlichkeit eine objektive Gefährdung des konkreten Reisenden vorliegen. Diese muss aufgrund vernünftiger Erwägungen nachvollziehbar sein und darf sich nicht nur in dem Empfinden einer Gefahr erschöpfen. Darlegungsbelastet hinsichtlich des Vorliegens dieser Kündigungsvoraussetzungen ist derjenige, der sich auf die Kündigung beruft.
20Auf dieser Grundlage lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass sie sich bei Antritt der Reise nach L. am 06.08.2014 mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 % der Gefahr ausgesetzt hätte, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden. Aus den seitens der Beklagten mitgeteilten Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes ergab sich nicht, dass in L. flächendeckend mit terroristischen Aktivitäten zu rechnen war. Die Anschläge in L. waren auf bestimmte Regionen begrenzt. So werden in dem Sicherheitshinweis einige konkrete Provinzen und Städte genannt, von deren Besuch abgeraten wird, was gegen eine flächendeckende Gefahr spricht. Die gebuchte Hotelanlage befand sich nicht in einem von dem Sicherheitshinweis erfassten Gebiet. E. Beach ist ca. 34 km südlich von N. entfernt. E. Beach kann damit nicht als „umliegende Ortschaft“ von N. bezeichnet werden. Damit sind vielmehr die direkt an das Stadtgebiet angrenzenden Ortschaften gemeint. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass auch der Flughafen von N. in dem Sicherheitshinweis Erwähnung findet, ist festzustellen, dass in dem Hinweis von nicht notwendigen Fahrten nach N. abgeraten wird. Vermieden werden soll ein längerer Aufenthalt, ein kurzer Aufenthalt am Flughafen für die Zeit des Hin- und Rückfluges wird hiervon nicht erfasst. Die in den Sicherheitshinweisen weiter genannten gefährdeten Regionen R.,S. und T. befinden sich alle nördlich von N. Dass es auch in der Region U., zu der E. Beach gehört, im Zeitraum terroristische Anschläge gab oder eine solche Gefahr bestand ist dem Vortrag der Klägerin und den Sicherheitshinweis nicht zu entnehmen.
21Der Klägerin steht lediglich in Höhe von weiteren 14,98 Euro ein Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises gemäß § 651 i BGB nach Rücktritt von dem Reisevertrag vor Reisebeginn zu. Der Beklagten sind tatsächliche Kosten in Höhe von 1.705,10 Euro entstanden. Da ihr auch keine anderweitige Verwertung der Reise möglich war, hat die Beklagte jedenfalls in Höhe ihrer Aufwendungen einen Entschädigungsanspruch gegen die Klägerin gemäss § 651 i Abs. 2 S. 2 BGB.
22Im Falle des Rücktritts verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch gem. § 651 i Abs. 2 S. 2 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 651 Abs. 2 S. 3 BGB nach dem Reisepreis. Dies bedeutet, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich Anspruch auf den vollen Reisepreis hat. Abgezogen werden ersparte Aufwendungen sowie das, was der Reiseveranstalter aufgrund anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Der Gewinn verbleibt beim Reiseveranstalter (Staudinger/Staudinger, BGB § 651 j, Rn. 25). In jedem Fall kann der Veranstalter aber als (Mindest-)entschädigung das verlangen, was ihm endgültig durch den Rücktritt an Kosten verblieben ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit der Entschädigung, also dafür, welche Aufwendungen erspart wurden bzw. in wieweit eine andere Verwertung möglich war oder nicht, trägt in Abweichung von § 649 BGB der Veranstalter, da es sich bei dem Entschädigungsanspruch um einen ihm zustehenden Anspruch handelt. Der Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung des Reisepreises nach Rücktritt wird dann um den Entschädigungsanspruch im Wege der Verrechnung gekürzt, ohne dass es einer Aufrechnung bedarf.
23Vorliegend sind der Beklagten in Hinblick auf die Reise der Klägerin Aufwendungen in Höhe von 1.705,10 Euro entstanden, bestehend aus einer Aufwendung für die Provision des Reisebüros in Höhe von 316,20 Euro und einer Zahlung an die Fa. G. in Höhe von 1.388,90 Euro.
24Ersparte Aufwendungen iSv § 651 i Abs. 2 S. 3 BGB sind zB Kosten für Beförderungsmittel und Gutschriften der Hotels für die nicht in Anspruch genommene Unterkunft und Verpflegung, Flughafengebühren, Kurtaxen u.ä, aber auch Buchungs- und Abwicklungskosten (Staudinger/Staudinger, BGB § 651 j, Rn. 27). Nicht erspart sind hingegen Aufwendungen, die auch der Reiseveranstalter im Falle eines Rücktrittes des Reisenden von Dritten insbesondere den Leistungsträgern nicht erstattet bekommt. Dabei sind die seitens des Veranstalters mit seinen Leistungsträgern getroffenen Vereinbarungen zugrundezulegen. Insbesondere ist der Veranstalter bei der Art und Weise wie er die Reiseleistungen, die er dem Reisenden schuldet, einkauft frei. Er kann dabei auf zuvor bei den Leistungsträgern eingekaufte Kontingente zurückgreifen oder aber die einzelnen Reiseleistungen erst im Zeitpunkt der Buchung selbst bei den Leistungsträgern buchen. Im Rahmen des § 651 i BGB ist der Veranstalter dabei nicht verpflichtet, im Interesse des Reisenden für den Fall des Rücktrittes die für den Reisenden in der Regel günstigere Variante des Rückgriffes auf ein Kontingent zu wählen. Er ist auch nicht verpflichtet, auf seine Kosten mit den Leistungsträgern geschlossene Vereinbarungen einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, um die Aufwendungen zu senken. Hat daher z.B. der Reiseveranstalter mit dem eine Reise vermittelnden Reisebüro vertraglich eine Provision auch für den Fall des Nichtantrittes der Reise vereinbart, ist dies von dem Reisenden genauso hinzunehmen, wie der Umstand, dass der Reiseveranstalter sich dazu entscheidet, eine von ihm verkaufte Reise nicht aus einem eigenen Kontingent zu entnehmen, die bei einem Rücktritt weiterverkauft werden kann. Kauft der Reiseveranstalter Reiseleistungen bei einem anderen Veranstalter ein und unterliegt er dabei selbst Stornoklauseln, deren Wirksamkeit, da sie zwischen Kaufleuten vereinbart wurden, einer weniger strengen Überprüfung unterliegt, als die zum Teil nach jüngerer Rechtsprechung unwirksamen Stornoklauseln im Verhältnis Reisender und Reiseveranstalter (BGH, Urteil vom 09.12.2014 – X ZR 85/12 – zitiert nach juris), so muss sich der Reisende diese Aufwendungen des Reiseveranstalters entgegenhalten lassen, selbst wenn die gleiche Klausel im Verhältnis zwischen Reisenden und Veranstalter unwirksam wäre. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vereinbarung von Stornogebühren zwischen Unternehmen ersichtlich der Umgehung der Unwirksamkeit von Stornoklauseln im Verhältnis Reiseveranstalter / Reisender dienen würde.
25Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagten in Hinblick auf das Reisebüro und den Reiseveranstalter G. Kosten in Höhe von 1.705,10 Euro entstanden sind. Der Zeuge Q., Mitarbeiter der Beklagte, hat bekundet, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Buchung im Rahmen des dynamic package bei der die Reise nicht aus festen zuvor eingekauften Kontingenten entnommen wird sondern die einzelnen Leistungsteile nach Buchung sofort eingekauft werden. In diesem Fall müssen bei einer Stornierung auch die eingekauften Leistungen wieder z.B. gegenüber dem Hotel oder der Fluggesellschaft gekündet werden. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass es sich bei der seitens der Beklagten vorgelegten Rechnung vom 12.08.2014 (Bl. 76 d.A.) um eine Stornorechnung der Firma G. handelt, bei der der Flug eingekauft wurde. Hierfür wurden der Beklagten Stornokosten in Höhe von 1.388,90 Euro in Rechnung gestellt. Der Zeuge hat weiter bestätigt, dass nach dem Kontoauszug vom 29.09.2014 an das Reisebüro 316,12 Euro gezahlt wurden (Bl. 119 d.A.). Der Kontoauszug vom 20.05.2014, welcher eine Zahlung an das Reisebüro 353,20 Euro ausweist, (Bl. 77 d. A) ist überholt. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge weiter bekundet, dass es üblich ist, dass aufgrund der bestehenden Agenturverträge den vermittelnden Reisebüros auch in dem Fall der Stornierung oder des Nichtantretens der Reise eine Provision verbleibt. Zuletzt hat der Zeuge ausgesagt, dass er mit dem von der Beklagten ebenfalls als Aufwendung angesetzten Bearbeitungsgebühren in Höhe von 100,00 Euro nichts anfangen kann. Die Aussage des Zeugen Q. ist glaubhaft, sie war sachlich-nüchtern und widerspruchsfrei. Die Aussage des Zeugen deckte sich mit den zur Akte gereichten Abrechnungsunterlagen der Beklagten. Danach besteht kein Zweifel mehr, dass der Beklagten in Hinblick auf den Nichtantritt der Reise durch die Klägerin endgültig Aufwendungen in Höhe von 1.705,02 Euro verblieben sind. Nicht überzeugen konnte sich das Gericht von dem tatsächlichen Anfall von Bearbeitungsgebühren in Höhe von 100,00 Euro im Zusammenhang mit der Abwicklung der Stornierung der Reise.
26Eine anderweitige Verwertung der von der Klägerin stornierten L.-reise war der Beklagten nicht möglich, da der Rücktritt der Klägerin erst durch Nichtantritt der Reise („No-Show“) erfolgte. Ein früherer Rücktritt seitens der Klägerin liess sich nicht feststellen.
27Anderweitige Verwertung im Sinne von § 651 i B GB umfasst den Erwerb, den der Reiseveranstalter in Hinblick auf die frei werdenden Reiseleistungen noch hätte erzielen können. Dabei kommt es in Hinblick auf die Möglichkeiten der weiteren Verwertungsmöglichkeiten auf den Zeitpunkt des Rücktrittes an. Bei einem Rücktritt im Wege des Nichtantritts hat der Reiseveranstalter aber in der Regel keine Möglichkeit, die Reiseleistung anderweitig zu verwenden (Staudinger/Staudinger, BGB § 651 j, Rn. 32), so dass in diesem Fall sich auch ein substantiiertes Vorbringen des Reiseveranstalters zu den Möglichkeiten anderweitigen Erwerbes erübrigt. Dafür, dass der Rücktritt zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte und die Möglichkeiten einer Weiterverwertung grösser waren, ist der Reisende darlegungs- und beweisbelastet.
28Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Klägerin bereits am 21.07.2014 telefonisch die Reise kündigte bzw. am 26.07.2014 eine Email mit einer Stornierung versandte. Die Zeugin P., Mitarbeiterin der Beklagten, hat bekundet, dass sie eine konkrete Erinnerung an ein mit der Klägerin geführtes Telefonat nicht habe. Sie hat weiter bekundet, dass solche Telefonate registriert würden in einem Reservierungssystem. Bei einer Stornierung hinterlege sie eine Gesprächsnotiz. Sie habe bei der Beklagten hinsichtlich eines Eintrages eines Kontaktes mit der Klägerin nachgefragt. Dort war aber eine entsprechende Information nicht vorhanden. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft, insbesondere auch hinsichtlich der bestehenden Erinnerungslücke. Angesichts der verschiedenen Kundenkontakte der Zeugin ist es nachvollziehbar, wenn ein konkreter Kontakt nicht in Erinnerung ist. Zweifel an der Glaubwürdigkeit alleine wegen der Tätigkeit für die Beklagte bestehen nicht. Die Aussage erweist sich indes als nicht ergiebig. Es lässt sich nicht feststellen, dass es den Anruf der Klägerin bei der Zeugin gab. Die Nichterweislichkeit geht zu Lasten der Klägerin. Den Zugang einer Email vom 26.07.2014 bei der Beklagten, in der der Rücktritt erklärt worden sein soll, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Auch die Email wurde nicht vorgelegt. Der beantragten Parteivernehmung hat die Beklagte nicht zugestimmt und eine Anhörung nach § 141 ZPO war nicht möglich, da die Klägerin den Termin zur Beweisaufnahme auch nach entsprechendem Hinweis im Beschluss vom 04.04.2016 nicht wahrgenommen hat.
29Die Beklagte war daher jedenfalls in Höhe von 1.705,02 Euro zum Einbehalt des Reisepreises als Teil der ihr zustehenden Entschädigung berechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zunächst auf der Basis einer Stornoklausel 90 % des Reisepreises beanspruchte. Zwar ist ein Reiseveranstalter an eine von ihm verwendete Stornostaffel gebunden, soweit diese nicht unwirksam ist oder er sich nicht ein Wahlrecht zwischen pauschalisierte Abrechnung oder konkreter vorbehält. Vorliegend kann dieser Frage jedoch dahinstehen, da bei unterstellter Wirksamkeit der Klausel und – wie dargelegt – nicht nachgewiesenen Rücktritt bereits zum 21.07.2014 die Klägerin nach Massgabe der Stornoklausel für den Nichtantritt 90 % des Reisepreises zu zahlen gehabt hätte, die Beklagte vorliegend aber nur weniger als Entschädigung beansprucht.
30II.
31Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäss §§ 286, 288 BGB aufgrund der Fristsetzung in am anwaltlichen Schreiben vom 19.08.2014.
32Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin nicht beanspruchen. Die Klägerin hat trotz des Bestreitens der Beklagten nicht dargelegt, dass ihm in Hinblick auf die vorgerichtliche Mandatierung ein (Verzugs-)Schaden entstanden ist. Es ist nicht dargelegt, dass die Klägerin von ihren Prozessbevollmächtigten wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen wurde oder wird. Weder wird eine Zahlung behauptet noch wird eine an die Klägerin gerichtete Rechnung vorgelegt. Voraussetzung für einen der Klägerin entstandenen Schaden ist aber - soweit keine Zahlung an den Anwalt erfolgte - dass dieser der Klägerin eine dem § 10 RVG entsprechende Rechnung stellt. Erst durch eine solche Rechnung entsteht eine durchsetzbare Honorarforderung des Anwaltes und wird der Mandant mit einer Verbindlichkeit beschwert, die wiederum als Vermögensgefährdung einem Verzugsschaden gleichsteht.
33III.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Streitwert: 1.720,00 Euro
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
381. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
392. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
41Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
42Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
43Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Köln Urteil, 29. Aug. 2016 - 142 C 625/14
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Amtsgericht Köln Urteil, 29. Aug. 2016 - 142 C 625/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucher1 verband, verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, beim Abschluss von Reiseverträgen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden: "2.1 Nach Erhalt Ihrer Reisebestätigung/Rechnung ist innerhalb einer Woche die auf unserer Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesene Anzahlung zu leisten. Diese beträgt 40 % (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung. Die Restzahlung des Reisepreises ist bis spätestens 45 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig. 6.2 …Die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer fordern müssen , betragen jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reisepreis:
6.2.1 bei Flugreisen • bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % • ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 45 % • ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 % • ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 % • ab 6. Tag vor Reisebeginn 70 % • am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90 %." Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klauseln unter2 sagt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision bleibt ohne Erfolg.
- 4
- A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Regelung in den Reisebedingungen der Beklagten, nach der unmit5 telbar nach Buchung der Reise eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises fällig werde, sei gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und § 320 BGB unwirksam. Auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge seien die Vorschriften des Reisevertragsrechts anzuwenden und die Beklagte als Reiseveranstalter anzusehen , da sie Verträge über ausgewählte, miteinander verbundene Reisen zu einem einheitlichen Preis abschließe; hieran ändere es nichts, dass es das von der Beklagten angebotene System einer dynamischen Bündelung von Reiseleistungen ("Dynamic Packaging") dem Kunden ermögliche, über das Internet eine individuelle Auswahl aus einer größeren Zahl einzelner Reiseleistungen zu treffen. Als Reisebedingung unwirksam sei die Klausel zunächst bei Verwen- dung gegenüber Kunden, die keine Flugreise gebucht hätten, sondern ihre Anreise auf andere Weise organisierten. In diesen Fällen fielen nach Darstellung der Beklagten sofort nach Buchung zumeist nur 12,5 % des Reisepreises als Anzahlung für die Hotelbuchung und 5 % für eigene Kosten der Beklagten an. Aber auch bei der Verwendung der Klausel gegenüber Flugreisenden gelte im Ergebnis nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256) seien im Verhältnis zum Gesamtpreis nur geringfügige Anzahlungen zulässig, um dem Grundgedanken des § 320 BGB, wonach Leistungen Zug um Zug zu gewähren seien, Rechnung zu tragen. Die in der Rechtsprechung als zulässig angesehene "geringfügige" Anzahlung in Höhe von bis zu 20 % des Reisepreises stelle dabei zwar nicht zwingend eine Obergrenze dar; bei entsprechendem Kostenanfall bei dem Reiseveranstalter könne auch ein höherer Prozentsatz als Anzahlung gerechtfertigt sein. Der von der Beklagten verlangte Anteil von 40 % könne aber nicht mehr als verhältnismäßig geringfügig angesehen werden. Auch das Argument der Beklagten, im Werkvertragsrecht sei nach § 632a BGB für erbrachte Teilleistungen die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers erheblich abgemildert, führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Voraussetzung für einen Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB sei neben einer erbrachten Teilleistung auch, dass der Besteller durch diese Teilleistung einen Wertzuwachs erlange. In dem Erwerb des Anspruchs auf eine Flugreise liege nicht zwingend ein Wertzuwachs auf Seiten des Reisenden, wenn es kein Hotel gebe, das ihn am Reiseziel aufnehme. Die Regelung in den Reisebedingungen der Beklagten, nach der der
- 6
- Restbetrag bereits 45 Tage vor Reiseantritt fällig werde, verstoße ebenfalls gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 und § 320 BGB. Um im Falle der Nichtleistung des Reisebetrages die Reise noch anderweitig verwenden zu können, genüge für den Reiseveranstalter ein Abstand zwischen Fälligkeit der Restzahlung und dem Reisebeginn von etwa einem Monat.
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- Die Klauseln zu den Rücktrittspauschalen bei Flugreisen seien wegen Verstoßes gegen § 651i BGB unwirksam. § 651i Abs. 3 BGB erlaube eine Pauschalierung des Schadensersatzanspruchs nur dann, wenn in die Pauschalbeträge nicht nur die ersparten Aufwendungen, sondern auch der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich mögliche Erwerb eingestellt würden. Bei der Bemessung einer Schadensersatzpauschale sei auch die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Schadensminderung, insbesondere indem die betreffende Reise zur Buchung durch Dritte angeboten werde, zu berücksichtigen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei bei bestimmten Luftverkehrsunternehmen ausweislich deren Reisebedingungen eine Stornierung von Flügen unter Erstattung des Flugpreises möglich. Ferner sei es gegebenenfalls möglich, den Namen des Flugreisenden gegen eine Umbuchungspauschale ändern zu lassen. Wenn die Beklagte bei ihrem Internetangebot auf diese Möglichkeiten einer anderweitigen Vermarktung stornierter Reisen verzichte, müsse sie sich dies als Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht entgegenhalten lassen. Vor diesem Hintergrund seien Entschädigungen in Höhe von 40 % des Reisepreises bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt und infolgedessen auch die Beträge der weiteren Stufen deutlich überhöht.
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- B. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. I. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Beru9 fungsgericht angenommen hat, die Beklagte biete als Reiseveranstalter Reisen im Sinne des § 651a BGB an und die von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien demzufolge auch an den Vorschriften des Reisevertragsrechts zu messen. 1. Reiseveranstalter ist derjenige, der aus der Sicht eines durchschnitt10 lichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB als Reise definiert, in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. Maßgeblich ist, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220 = NJW 2004, 681; Urteil vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599 = RRa 2011, 29 Rn. 9). Dies entspricht den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie
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- 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff., nachfolgend: Richtlinie), die als Veranstalter die Person ansieht, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder anbietet (Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie ). Pauschalreise ist die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen, wie beispielsweise Beförderung und Unterbringung, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn die Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie). 2. Eine Ad-hoc-Bündelung von Reiseleistungen bildet die vom Reise12 veranstalter zu einem Gesamtpreis angebotene Gesamtleistung und stellt eine Reise im Sinne von § 651a BGB dar. Dies ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der auch für die Auslegung des § 651a BGB maßgebliche Pauschalreisebegriff der Richtlinie auch solche Reisen einschließt, die von einem Reiseunternehmen auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden; eine "im Voraus festgelegte Verbindung" liegt auch dann vor, wenn die Verbindung von touristischen Dienstleistungen in dem Zeitpunkt vorgenommen wird, in dem der Vertrag mit dem Verbraucher geschlossen wird (EuGH, Urteil vom 30. April 2002 - C-400/00, Slg. I 4065 ff. Rn. 11 - Club Tour/Garrido). 3. Die Bündelung von Reiseleistungen und deren Erbringung zu einem
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- Gesamtpreis stellen sich auch dann als vertragliche Leistung eines Reiseveranstalters dar, wenn der Reisende selbst eine Mehrzahl von Leistungen aus dem (elektronischen) Angebot des Reiseunternehmens auswählt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies bei den Angeboten der Beklagten der Fall. Die Beklagte bietet eine größere Auswahl an miteinander verbundenen und aufeinander abgestimmten Leistungen zu einem Gesamtpreis an. Sie stellt nach den Vorgaben des Reisenden einzelne Reiseleistungen, die bei ihren Leistungsträgern zu fortlaufenden aktualisierten Preisen ("in Echtzeit") zur Verfügung stehen, zusammen und legt damit deren Verbindung fest. Hierfür verwendet sie ein Buchungsprogramm, das eine Verknüpfung mit den Angeboten der Leistungsträger unterhält und es ermöglicht, die vom Kunden gewünschten Reiseleistungen aufzufinden und aus dem auf diese Weise eröffneten Gesamtangebot der Beklagten auszuwählen. Die Zusammenstellung und Bündelung der Reiseleistungen erfolgt dabei vor oder jedenfalls gleichzeitig mit dem Vertragsschluss. Die Beklagte bringt sonach dem Reisenden gegenüber zum Ausdruck , die gesamte Reiseleistung, die mit Hilfe ihres Buchungsprogramms zusammengestellt wird, zu einem Gesamtpreis in eigener Verantwortung erbringen zu wollen. II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgesprochen,
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- dass der Kläger nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten verlangen kann, die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen. 1. Bei den Klauseln handelt es sich, wie das Landgericht, dessen Fest15 stellungen das Berufungsgericht in Bezug genommen hat, zutreffend angenommen hat, um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen , die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Die angegriffenen Klauseln unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1
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- a) Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an §§ 308, 309 und § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Unter Rechtsvorschriften sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn, sondern auch allgemeine Rechtsgrundsätze zu verstehen. Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (im Einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17 mwN).
b) Durch die beanstandeten Klauseln werden von Rechtsvorschriften
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- oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichende Regelungen vereinbart oder Rechtsvorschriften ergänzt. (1) Dies gilt zunächst für die Klauseln, nach denen innerhalb einer Wo19 che nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises zu leisten ist und der Restbetrag 45 Tage vor Reiseantritt zur Zahlung fällig sein soll. Das Reisevertragsrecht enthält keine spezielle Regelung über die Fälligkeit des Reisepreises und normiert insbesondere keine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht des Reisenden. Das dem Reisevertragsrecht verwandte Werkvertragsrecht sieht gemäß §§ 641 Abs. 1 Satz 1, 646 BGB eine Fälligkeit der Vergütung sogar erst nach Abnahme oder Vollendung des Werks vor; danach kann jedenfalls nicht von einer Vorleistungspflicht des Reisenden ausgegangen werden. Demgegenüber legt § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB zwar zugrunde , dass der Reisepreis jedenfalls vor Beendigung der Reise gezahlt worden ist; eine gesetzliche Vorleistungspflicht des Reisenden lässt sich hieraus aber nicht ableiten. (2) Die Klausel über die Vomhundertsätze, die als Entschädigung im
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- Sinne des § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB zu zahlen sind, wenn der Reisende vom Vertrag über eine Flugreise zurücktritt, ergänzt die Vorschrift des § 651i Abs. 3 BGB, indem sie in zeitlicher Staffelung bestimmte Vomhundertsätze nennt, die vom Reisepreis als Entschädigung zahlbar sein sollen und vom Gesetz selbst nicht festgelegt werden. 3. Die beanstandeten Klauseln sind unwirksam, da sie den Reisenden
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- entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
a) Eine unangemessene Benachteiligung enthält zunächst die Klausel
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- der Reisebedingung 2.1, nach der binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung oder Rechnung eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises zu leisten ist. (1) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann
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- nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (statt aller BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114; Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 211). Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29). (2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass
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- der Reiseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in seinen allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256 Rn. 10). Dies wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Eine Abwicklung des Reisevertrags, bei der die Zahlung des Reisepreises gemäß § 320 BGB Zug um Zug gegen den Erhalt der Reiseleistung erfolgt, wäre kaum praktikabel (BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 158, 164 f.) und belastete den Veranstalter mit der Gefahr von Zahlungsausfällen. Demgegenüber sieht das Gesetz eine Sicherung des Reisenden gegen die Gefahr eines Zahlungsausfalls auf Seiten des Reiseveranstalters ausdrücklich vor. § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen darf, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, in dem ein Kundengeldabsicherer den dem Reisenden verschafften unmittelbaren Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises im Insolvenzfall bestätigt (§ 651k Abs. 3 Satz 1 BGB), zeigt, dass das Gesetz es grundsätzlich als zulässig ansieht, den Reisepreis vor Beendigung der Reise zu fordern. Dies entspricht den Vorgaben der Richtlinie, die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit den Buchstaben h und i ihres Anhangs lediglich verlangt, dass in dem Reisevertrag der Preis für die Pauschalreise sowie ein Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten enthalten sein müssen. Auch § 6 Abs. 2 BGB-InfoV, nach dem die Reisebestätigung die nach § 4 Abs. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrags enthalten muss, geht davon aus, dass im Reisevertrag Vorleistungspflichten des Reisenden vereinbart werden können. (3) Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss fällig werdende Anzah25 lungsverpflichtungen des Reisenden hat der Bundesgerichtshof dann für zulässig erachtet, wenn diese einen verhältnismäßig geringfügigen Umfang haben. In seinem Urteil vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 158) hat der Bundesgerichtshof eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises als "verhältnismäßig gering" bezeichnet und für unproblematisch gehalten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Restbetrags vor Reisebeginn hat er hingegen vor dem Hintergrund der damals noch nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung des Insolvenzrisikos dann als unangemessen angesehen, wenn dem Reisenden nicht zumindest die Si- cherheiten geboten würden, die dem Reiseveranstalter möglich und zumutbar seien (BGHZ 100, 158, 170 f.). In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf derselben Grundlage Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158). Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters (§ 651k BGB) hat der Senat unter Berücksichtigung der durch diese Vorschriften geänderten Risikoverteilung zwischen Veranstalter und Reisenden eine Klausel, die eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises vorsah, für wirksam erachtet. Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringfügig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht überschritten (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A. Staudinger
).
(4) An der bisher - ohne weitere Voraussetzungen - als zulässig ange26 sehenen Anzahlungsquote in Höhe von 20 % des Reisepreises hält der Senat fest. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter einerseits ein anerkennenswertes Interesse daran hat, dass der Reisende durch eine gewisse Anzahlung die Ernsthaftigkeit seines Reisewunsches und seine Fähigkeit und Bereitschaft dokumentiert, seine Vertragspflichten zu erfüllen, und andererseits typischerweise zumindest in gewissem Umfang Kosten aufwenden muss, um das Leistungsangebot bereitzustellen und bereitzuhalten, aus dem der Reisende seine Auswahl getroffen hat und das er selbst oder durch ihm vertraglich verbundene Leistungsträger zum vereinbarten Reisezeitpunkt erbringen muss. Da aufgrund der Sicherstellung der Rückzahlung des Reisepreises im Insolvenzfall den Reisenden kein Ausfallrisiko trifft, ist es gerechtfertigt, grundsätzlich auch noch eine Anzahlung in Höhe von 20 % als angemessen und den Reisenden verhältnismäßig geringfügig belastend anzusehen.- 27
- (5) Eine höhere Anzahlung wird hingegen der Interessenlage der Vertragsparteien in der Regel nicht gerecht und bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des
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- Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsabschluss wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm unabhängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter daher nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 15). Denn bei einer Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises erhält der Reiseveranstalter - insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vorgenommenen Buchungen - jedenfalls einen erheblichen Liquiditätsvorteil auf Kosten des Reisenden, der eben diesen Vorteil verliert, weil er einen erheblichen Teil des Reisepreises bereits längere Zeit vor Reisebeginn zahlen muss. Dies kann regelmäßig nur dann als der beiderseitigen Interessenlage angemessen gelten, wenn der sofort fällig werdende Anteil des Reisepreises dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquiden Mittel verbleibt, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei oder vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung der Reise anfallen. Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.
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- Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision verfochtenen Heranziehung des Rechtsgedankens des § 632a BGB. Nach dieser Vorschrift des Werkvertragsrechts kann der Unternehmer von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift oder ihr Rechtsgedanke für den Reisevertrag herangezogen werden kann, da sich hieraus jedenfalls für den Streitfall keine weitergehenden Spielräume des Reiseveranstalters für die Erhöhung der von ihm verlangten Anzahlung ergeben. Selbst wenn der Reisende, was nicht festgestellt ist, mit der Buchung Ansprüche gegen Leistungsträger erwürbe, erhielte er damit die Leistung selbst weder ganz noch teilweise. (6) Zur Rechtfertigung einer 20 % des Reisepreises übersteigenden An30 zahlungspflicht genügt es nicht, dass der Reiseveranstalter Reisen anbietet, bei denen er vor oder bei Vertragsschluss Vorleistungen erbringen muss, deren Wert die Höhe der verlangten Anzahlungen erreicht oder übersteigt. Die Anzahlung muss vielmehr für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angemessen sein. Angesichts der zahlreichen Faktoren, wie beispielsweise Flugpreis, Ho31 telkategorie, Aufenthaltsdauer oder (saisonabhängige) Reisezeit, die den Reisepreis bestimmen, wird der Prozentsatz des Reisepreises, den der Reiseveranstalter zur Deckung seiner Vorleistungen benötigt, in aller Regel nicht für sämtliche von ihm angebotenen Reisen gleich sein. Der Streitfall nötigt zu keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit angesichts dessen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein pauschalierter, 20 % des Reisepreises übersteigender Prozentsatz festgelegt werden kann, der über dem Wert der Aufwendungen liegt, die der Reiseveranstalter bei jeder der entsprechenden Klausel unterworfenen Reise mindestens bereits bei Vertragsschluss aufwenden muss.
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- Unterschiedliche Vorleistungen - wie sie auch bei den in einer bestimmten Kategorie angebotenen Reisen auftreten können - schließen es allerdings nicht notwendig aus, einen pauschalierten einheitlichen Vomhundertsatz für die Anzahlung festzulegen. Eine solche Pauschalierung muss indessen für die "Vorleistungsquote" bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein und darf jedenfalls nicht dazu führen, dass bei einem erheblichen Teil der gebuchten Reisen Anzahlungen geleistet werden müssen, die über den Wert der vom Veranstalter erbrachten Vorleistungen hinausgehen. Es genügt deshalb zur Rechtfertigung einer bestimmten Anzahlungsquote jedenfalls nicht ohne weiteres , dass bei den in der betreffenden Kategorie angebotenen Reisen durchschnittlich Vorleistungen in Höhe des verlangten Vomhundertsatzes anfallen. Je größer innerhalb der Kategorie die Spannbreite der Vorleistungskosten ist, desto weniger erscheint die Orientierung der Anzahlungsquote am Durchschnittswert der Vorleistungskosten als sachgerecht, weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemessene Anzahlungsbetrag erheblich überschritten werden kann. Je größer ferner die Nachfrage nach einer einzelnen Reise oder Reisevariante, d.h. deren Buchungshäufigkeit und damit ihre praktische wirtschaftliche Bedeutung, desto weniger wird es hingenommen werden können, wenn die Anzahlungsquote insoweit auch nur unwesentlich über der "Vorleistungsquote" liegt. (7) Danach hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel zu Recht
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- bereits deshalb für unwirksam erachtet, weil diese nicht nur Flugreisen betrifft, bei denen die Beklagte dargetan hat, dass ihre bei Buchung zu entrichtenden Vorleistungen bis zu 40 % des Reisepreises ausmachen, sondern auch andere Reisen, so dass die Beklagte schon nicht dargelegt hat, bei sämtlichen Reisen auch nur durchschnittlich einen 40 % des Reisepreises entsprechenden oder übersteigenden Betrag für fremde oder eigene Vorleistungen aufwenden zu müssen. Ohne Erfolg meint die Revision demgegenüber, die Beklagte habe dargelegt, der Reisende habe wegen des dank der dynamischen Leistungsbün- delung deutlich niedrigeren Reisepreises bereits "rein rechnerisch" keinen wesentlichen Nachteil im Verhältnis zur Zahlungsverpflichtung, die ihn bei einem niedrigeren Anzahlungssatz bei "klassischen Pauschalreisen" mit vergleichbarer Leistung treffe. Die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hängt nicht von der Höhe des Preises einer vertraglichen Leistung ab.
b) Auch die Fälligkeit des (gesamten) restlichen Reisepreises 45 Tage
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- vor Reiseantritt hat das Berufungsgericht zu Recht als unangemessene Benachteiligung des Reisenden angesehen. (1) Wann der Reiseveranstalter, der sich grundsätzlich die vollständige
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- Begleichung des Reisepreises vor Reiseantritt ausbedingen kann (BGHZ 100, 158, 167 f.), diesen einfordern darf, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. September 2012 - I-6 U 104/12, RRa 2012, 297 Rn. 30) und in der reiserechtlichen Literatur (A. Staudinger in Staudinger, BGB 2011, § 651a Rn. 44; MünchKomm.BGB /Tonner, 6. Aufl. 2012, § 651a Rn. 82; Führich, Reiserecht, 6. Aufl. Rn. 155) wird ein Zeitraum von höchstens 30 Tagen vor Reiseantritt als zulässig angesehen. (2) Dem tritt der Senat bei. Die Begleichung des vollen Reisepreises ei36 ne gewisse Zeit vor dem Reiseantritt soll dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, bei einer ausbleibenden Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Reise anderweitig verwerten zu können. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen Vortrag gehalten hat, aus dem sich ergäbe, dass ein Zeitraum von 30 Tagen hierfür typischerweise oder jedenfalls in einer praktisch erheblichen Vielzahl von Fällen nicht ausreichte. Selbst wenn der Zeitraum , der nach Ablauf der bei einer Mahnung zu setzenden angemessenen Nachfrist verbleibt, knapp bemessen sein sollte, bleibt zu bedenken, dass eine weitere Vorverlagerung der Fälligkeit des gesamten Reisepreises in dem Normalfall des fristgerecht zahlenden Reisenden der sachlichen Rechtfertigung entbehrt. Die Annahme der 30-Tage-Grenze ist deshalb sachlich zutreffend, da mangels Feststellungen, dass diese nicht nur in Ausnahmefällen zu Unzuträglichkeiten führt, eine weitere Vorverlagerung der Fälligkeit des vollen Reisepreises nicht zu rechtfertigen ist. Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe bereits im Zeit37 punkt des Vertragsschlusses zu einem beachtlichen Teil 100 % des Flugpreises sofort zu zahlen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass dies weder festgestellt ist noch die Revision entsprechenden Vortrag aufzeigt , ist der Anwendungsbereich der Klausel nicht auf Reisen beschränkt, die ausschließlich aus Luftbeförderungsvorgängen bestehen.
c) Schließlich hält es auch der Nachprüfung stand, dass das Beru38 fungsgericht die Klausel zur Pauschalierung des Entschädigungsanspruchs bei Rücktritt des Reisenden von einer Flugreise für unwirksam erachtet hat. (1) Nach § 651i Abs. 3 BGB kann für den Fall, dass der Reisende vor
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- Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Das Gesetz gebietet eine differenzierte Vorgehensweise und nennt Kriterien, die bei der Bemessung des Vomhundertsatzes von Bedeutung sind. Zu berücksichtigen sind die Art der Reise, was regelmäßig zumindest zu einer Unterscheidung nach Beförderungsarten führen wird (vgl. MünchKomm.BGB/Tonner, aaO, § 651i Rn. 15 mwN), und ersparte Aufwendungen sowie der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung mögliche Erwerb, wobei die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich mögliche anderweitige Erwerb maßgebend sind. (2) Die Unterscheidung nach Beförderungsarten kann sich allerdings als
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- unzureichend erweisen. Gegebenenfalls müssen die unterschiedlichen Reisear- ten weitergehend so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre. Indem es auf Reisearten und gewöhnlich ersparte Aufwendungen ab41 stellt, erlaubt es das Gesetz, die angemessene Entschädigung in einer Weise zu pauschalieren, bei der in gewissem Umfang von Besonderheiten der einzelnen Reise abgesehen wird. Gleichwohl dürfen nicht zu geringe Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reisepreises auch für die konkrete Reise gestellt werden, bei der der Reisende, der von seinem freien Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht hat, als Entschädigung im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB zur Zahlung der nach § 651i Abs. 3 BGB bestimmten Pauschale verpflichtet sein soll. Da zwar der Reiseveranstalter sich vorbehalten kann, im Einzelfall eine die Pauschale übersteigende angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB geltend zu machen, dem Reisenden aber der Einwand nicht eröffnet ist, im Einzelfall seien mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein gewöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden, benachteiligen zu hohe Pauschalen den Reisenden in besonders gravierender Weise und sind gegebenenfalls geeignet, sein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB auszuhöhlen. Dies spricht, ohne dass dies im Streitfall abschließend entschieden werden müsste, dafür, dass an die Bemessung der Entschädigungspauschalen und ihre sachgerechte Differenzierung nach Reisearten grundsätzlich keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als an die Bemessung eines 20 % des Reisepreises übersteigenden Anzahlungsbetrags, bei der es nicht um die endgültige Höhe eines Anspruchs des Reiseveranstalters, sondern nur um den Fälligkeitszeitpunkt geht.
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- (3) Das Berufungsgericht hat die - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1989 - VII ZR 332/88, NJW 1990, 114 Rn. 21) bei einem Rücktritt ab 30 Tagen vor Reisebeginn innerhalb dieses Zeitraums differenzierenden - Vomhundertsätze der beanstandeten , für Flugreisen geltenden Klausel zutreffend für überhöht gehalten, weil bereits die Eingangsstufe der Staffel, die jeden Rücktritt erfasst, der spätestens 30 Tage vor Reiseantritt erfolgt, mit 40 % weder die gewöhnlich ersparten Aufwendungen noch den gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerb hinreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat hierzu von der Revision unbeanstandet festge43 stellt, dass die von der Beklagten vorgelegten Beförderungsbedingungen verschiedener Luftverkehrsunternehmen entgegen dem Vortrag der Beklagten in bestimmten Fällen eine Erstattung des Flugpreises bei einer Stornierung erlauben und deshalb zutreffend angenommen, die Beklagte habe die behauptete Höhe der Mindeststornokosten, in die nach ihrer Angabe der vollständige Flugpreis einzustellen sei, nicht nachweisen können, so dass das Rechenwerk der Beklagten zur Bestimmung der ersparten Aufwendungen nicht nachvollziehbar sei. Es kann deshalb dahinstehen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte anderweitige Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen in ihre Berechnung hätte einbeziehen müssen.
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- C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Richterin Schuster ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Hoffmann Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 3545/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.06.2012 - 8 U 1900/11 -
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.