Amtsgericht Mannheim Urteil, 09. Juli 2010 - 3 C 84/10

bei uns veröffentlicht am09.07.2010

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.07 sowie 39,00 EUR außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.09 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens hat der Beklagte 15 %, die Klägerin 85 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Kläger und Beklagtenseite können die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung und Hinterlegung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Zahlungsansprüche aus einem Telefondienstauftragsverhältnis geltend.
Die Klägerin hat dem Beklagten unter der ehemaligen Adresse des Beklagten .... einen Telefonanschluss mit der Rufnummer ... betriebsbereit zur Verfügung gestellt.
Für diesen Telefonanschluss sind Rechnungen im Zeitraum vom 25.07.06 bis zum 30.01.07 offen. Mit Rechnung vom 23.02.07 erfolgte eine Gutschrift in Höhe von 79,04 EUR. Forderungen aus dem Jahre 2006 ergeben hieraus in Höhe von insgesamt 924,59 EUR zuzüglich Kosten für Sperrungen in Höhe von insgesamt 23,01 EUR. Aus einer Rechnung vom 30.01.07 ist ein Betrag in Höhe von 130,66 EUR offen.
Im durchgeführten Mahnverfahren ist unter "I. Hauptforderung" folgender Text aufgenommen:
"Entgeltforderung gemäß Telekom-Rechnung gem. Nummer der Rechnung o.ä. - … (hier steht im Urteil die Buchungskontonummer des Beklagten) vom 23.02.07"
Als Forderungsbetrag wird dann der auch im Verfahren weiter verfolgte Betrag i.H.v. 953,20 EUR genannt.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei unter Berücksichtigung der Gutschrift vom 23.02.07 zur Zahlung des gesamten offenen Betrages in Höhe von 976,21 EUR (953,20 EUR Hauptforderung zzgl. 23,01 EUR Nebenkosten / Sperrkosten) verpflichtet.
Eine Kündigung des Beklagten sei nicht eingegangen.
Die Forderungen seien darüber hinaus nicht verjährt.
10 
Im Mahnverfahren sei das Buchungskonto des Beklagten angegeben worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sich im Mahnverfahren nicht eine einzelne Rechnungsnummer, sondern unter Bezugnahme auf alle Forderungen zu diesem Buchungskonto, alle offenen Rechnungen geltend gemacht worden seien. Das im Mahnverfahren angegebene Rechnungsdatum beziehe sich somit auf den Zeitpunkt, bis zu welchem die Forderungen geltend gemacht worden seien. Es sei nicht erforderlich, alle einzelnen Rechnungsdaten im Mahnbescheid anzugeben, dies sei auch nicht möglich.
11 
Die Klägerin beantragt daher:
12 
1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 953,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.07 sowie 23,01 EUR Nebenkosten zu bezahlen.
13 
2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 130,50 EUR außergerichtliche Rechts-verfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
14 
Der Beklagte beantragt
15 
Klagabweisung.
16 
Er trägt vor, er habe mit Geschäftsaufgabe am 30.09.06 die Telefonanschlüsse bei der Klägerin wirksam gekündigt. Er habe den Telefonanschluss ab dem 30.09.06 auch nicht mehr genutzt.
17 
Er ist außerdem der Auffassung, die Forderungen aus dem Jahre 2006 seien verjährt. Im Mahnverfahren sei als Forderungsgrund eine Rechnung vom 23.02.07 genannt worden, dies sei jedoch eine Gutschrift in Höhe von 79,04 EUR vor. Forderungen aus dem Jahre 2006 seien daher verjährt, da im Mahnverfahren diese Rechnungen nicht wie erforderlich individualisiert worden seien.
18 
Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 10.06.2010. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen. Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
20 
Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten aus dem ursprünglich bestehenden Telefondienstauftragsverhältnis Forderungen in Höhe von 130,66 EUR zu. In entsprechender Höhe war der Klage stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen.
21 
Die Forderung in Höhe von 130,66 EUR ergibt sich aus der Rechnung vom 30.01.2007, sie ist letztlich der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig.
22 
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe den Vertrag mit der Klägerin zum 30.09.06 ordnungsgemäß fristlos gekündigt, ist er darauf hinzuweisen, dass zum einen nachvollziehbare Kündigungsgründe fehlen und zum anderen die Klägerseite den Zugang der Kündigung bestritten hat, ohne dass der Beklagte in der Folgezeit hierzu weiteren Vortrag getätigt hätte.
23 
Es kann daher im vorliegenden Verfahren nicht als bewiesen angesehen werden, dass die Kündigungserklärung des Beklagten der Klägerin überhaupt zuging. Mangels eines entsprechenden nachgewiesenen Zugangs blieb der Vertrag zwischen den Parteien jedoch unverändert bestehen, blieb der Beklagte zur Bezahlung der entsprechenden Entgelte grundsätzlich verpflichtet, damit auch zur Bezahlung der Rechnung vom 30.01.07 über 130,66 EUR. Eine Verjährung dieser Forderung ist nicht eingetreten, wird von Beklagtenseite auch nicht vorgetragen.
24 
Die übrigen Forderungen der Klägerin ergeben sich aus Rechnungen aus dem Jahre 2006. Diese sind verjährt.
25 
Die Forderungen aus dem Jahre 2006 waren mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt, §§ 195,199 BGB; das am 29.09.08 begonnene, am 29.12.08 fortgeführte Mahnverfahren führte nicht zu einer Hemmung der Verjährung bezüglich dieser Rechnungen.
26 
Ein Mahnbescheid hemmt den Lauf der Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen so unterschieden und abgrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch durch den Mahnbescheid geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, X ZR 103/05, Urteil vom 06.11.2007, BeckRS 2007, 65248 und BGH, XI ZR 312/99, Urteil vom 17.10.2000, BeckRS 2000, 30137214) - dies ist vorliegend nicht geschehen.
27 
Vorliegend hat die Klägerin im Mahnverfahren zwar die Buchungskontonummer des Beklagten angegeben, wobei durchaus die Auffassung vertreten werden kann, dass mit der Angabe der Buchungskontonummer grundsätzlich alle unter dieser Nummer erfassten Rechnungen in das Mahnverfahren eingeführt werden, jedoch hat die Klägerseite neben der Buchungskontonummer ausdrücklich auch eine Rechnung vom 23.02.2007 erwähnt. Mit dieser weiteren Individualisierung musste der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerseite hier lediglich diese eine Rechnungsnummer, die Rechnung unter diesem einen Datum geltend macht, gerade kein Zeitraum und keine sonstigen Rechnungen im Mahnverfahren erfasst sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, mit dem eine "Rechnung vom....." und keine "Rechnungen bis...." geltend gemacht werden.
28 
Diese Rechnung vom 23.02.2007 (Gutschrift über 79,04 EUR) war damit aus Sicht des Beklagten Gegenstand des Mahnverfahrens, die übrigen, zum großen Teil noch aus dem Jahre 2006 stammenden Rechnungen jedoch gerade nicht.
29 
Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Rechnung vom 23.02.07 eine Gutschrift zu Gunsten des Beklagten darstellte, die naturgemäß nicht mit einer Klage gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden kann. Die hier durch die Klägerseite geschaffene Verwirrung kann nicht zum Vorteil der Klägerin dahingehend aufgelöst werden, dass dann alle offenen Forderungen im Mahnbescheid erfasst werden.
30 
Auch der Umstand, dass der im Mahnverfahren geltend gemacht Zahlbetrag nicht mit der Rechnung vom 23.02.07 übereinstimmte, führt zu keiner anderen Bewertung. Soweit erkennbar hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgerichtlich ihre offenen Forderungen dem Beklagten gegenüber zusammengefasst geltend gemacht; dieser blieb also darüber im Unklaren, wie sich der geltend gemacht Betrag letztlich zusammensetzte.
31 
Bei einer Mehrzahl von Forderungen, wie dies im vorliegenden Fall gegeben ist, ist grundsätzlich jede einzelne Forderung zu bezeichnen (BGH Urteil vom 06.11.2007, a. a. O.) was technisch im Mahnverfahren durchaus möglich ist. Nur so wird für den Schuldner die Möglichkeit eröffnet, die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen zu prüfen und so eine Grundlage für die Entscheidung zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er sich gegebenenfalls gegen diese verteidigen will.
32 
Damit bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass die Forderungen aus dem Jahre 2006 nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht wurden, die entsprechende Klage war damit abzuweisen.
33 
Offen blieb lediglich noch die Forderung vom 30.01.2007 über 130,66 EUR. In diesem Umfange war der Klage stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 92, 713 ZPO.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
20 
Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten aus dem ursprünglich bestehenden Telefondienstauftragsverhältnis Forderungen in Höhe von 130,66 EUR zu. In entsprechender Höhe war der Klage stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen.
21 
Die Forderung in Höhe von 130,66 EUR ergibt sich aus der Rechnung vom 30.01.2007, sie ist letztlich der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig.
22 
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe den Vertrag mit der Klägerin zum 30.09.06 ordnungsgemäß fristlos gekündigt, ist er darauf hinzuweisen, dass zum einen nachvollziehbare Kündigungsgründe fehlen und zum anderen die Klägerseite den Zugang der Kündigung bestritten hat, ohne dass der Beklagte in der Folgezeit hierzu weiteren Vortrag getätigt hätte.
23 
Es kann daher im vorliegenden Verfahren nicht als bewiesen angesehen werden, dass die Kündigungserklärung des Beklagten der Klägerin überhaupt zuging. Mangels eines entsprechenden nachgewiesenen Zugangs blieb der Vertrag zwischen den Parteien jedoch unverändert bestehen, blieb der Beklagte zur Bezahlung der entsprechenden Entgelte grundsätzlich verpflichtet, damit auch zur Bezahlung der Rechnung vom 30.01.07 über 130,66 EUR. Eine Verjährung dieser Forderung ist nicht eingetreten, wird von Beklagtenseite auch nicht vorgetragen.
24 
Die übrigen Forderungen der Klägerin ergeben sich aus Rechnungen aus dem Jahre 2006. Diese sind verjährt.
25 
Die Forderungen aus dem Jahre 2006 waren mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt, §§ 195,199 BGB; das am 29.09.08 begonnene, am 29.12.08 fortgeführte Mahnverfahren führte nicht zu einer Hemmung der Verjährung bezüglich dieser Rechnungen.
26 
Ein Mahnbescheid hemmt den Lauf der Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen so unterschieden und abgrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch durch den Mahnbescheid geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, X ZR 103/05, Urteil vom 06.11.2007, BeckRS 2007, 65248 und BGH, XI ZR 312/99, Urteil vom 17.10.2000, BeckRS 2000, 30137214) - dies ist vorliegend nicht geschehen.
27 
Vorliegend hat die Klägerin im Mahnverfahren zwar die Buchungskontonummer des Beklagten angegeben, wobei durchaus die Auffassung vertreten werden kann, dass mit der Angabe der Buchungskontonummer grundsätzlich alle unter dieser Nummer erfassten Rechnungen in das Mahnverfahren eingeführt werden, jedoch hat die Klägerseite neben der Buchungskontonummer ausdrücklich auch eine Rechnung vom 23.02.2007 erwähnt. Mit dieser weiteren Individualisierung musste der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerseite hier lediglich diese eine Rechnungsnummer, die Rechnung unter diesem einen Datum geltend macht, gerade kein Zeitraum und keine sonstigen Rechnungen im Mahnverfahren erfasst sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, mit dem eine "Rechnung vom....." und keine "Rechnungen bis...." geltend gemacht werden.
28 
Diese Rechnung vom 23.02.2007 (Gutschrift über 79,04 EUR) war damit aus Sicht des Beklagten Gegenstand des Mahnverfahrens, die übrigen, zum großen Teil noch aus dem Jahre 2006 stammenden Rechnungen jedoch gerade nicht.
29 
Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Rechnung vom 23.02.07 eine Gutschrift zu Gunsten des Beklagten darstellte, die naturgemäß nicht mit einer Klage gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden kann. Die hier durch die Klägerseite geschaffene Verwirrung kann nicht zum Vorteil der Klägerin dahingehend aufgelöst werden, dass dann alle offenen Forderungen im Mahnbescheid erfasst werden.
30 
Auch der Umstand, dass der im Mahnverfahren geltend gemacht Zahlbetrag nicht mit der Rechnung vom 23.02.07 übereinstimmte, führt zu keiner anderen Bewertung. Soweit erkennbar hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgerichtlich ihre offenen Forderungen dem Beklagten gegenüber zusammengefasst geltend gemacht; dieser blieb also darüber im Unklaren, wie sich der geltend gemacht Betrag letztlich zusammensetzte.
31 
Bei einer Mehrzahl von Forderungen, wie dies im vorliegenden Fall gegeben ist, ist grundsätzlich jede einzelne Forderung zu bezeichnen (BGH Urteil vom 06.11.2007, a. a. O.) was technisch im Mahnverfahren durchaus möglich ist. Nur so wird für den Schuldner die Möglichkeit eröffnet, die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen zu prüfen und so eine Grundlage für die Entscheidung zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er sich gegebenenfalls gegen diese verteidigen will.
32 
Damit bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass die Forderungen aus dem Jahre 2006 nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht wurden, die entsprechende Klage war damit abzuweisen.
33 
Offen blieb lediglich noch die Forderung vom 30.01.2007 über 130,66 EUR. In diesem Umfange war der Klage stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 92, 713 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Mannheim Urteil, 09. Juli 2010 - 3 C 84/10

Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Mannheim Urteil, 09. Juli 2010 - 3 C 84/10

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
Amtsgericht Mannheim Urteil, 09. Juli 2010 - 3 C 84/10 zitiert 4 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Referenzen - Urteile

Amtsgericht Mannheim Urteil, 09. Juli 2010 - 3 C 84/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Amtsgericht Mannheim Urteil, 09. Juli 2010 - 3 C 84/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2007 - X ZR 103/05

bei uns veröffentlicht am 06.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 103/05 Verkündet am: 6. November 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 103/05 Verkündet am:
6. November 2007
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. MeierBeck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 12. Mai 2005 verkündete Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt für das Land B. die Aufgabe der Entsorgung von Hausmüll und Bioabfällen wahr. Die Beklagte ist professionelle Hausverwalterin und Eigentümerin einer Vielzahl von Wohnungen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entgelte für die Müllentsorgung betreffend das Grundstück B. in für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis 31. Dezember 1997. Am 28. Dezember 2000 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids über die vorgenannten Forderungen beantragt. Dieser Mahnbescheid ist der Beklagten am 8. Januar 2001 zugestellt worden. Die Hauptforderung ist dort wie folgt bezeichnet worden: "Dienstleistungsvertrag
1) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.03.97 1.280,40 DM
2) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.03.97 16.562,40 DM
3) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.03.97 1.280,40 DM
4) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.03.97 16.562,40 DM
5) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.03.97 1.280,40 DM
6) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.03.97 16.562,40 DM"
2
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, sie habe die Rechnungen vom 13. März 1997 erstmalig mit der Anspruchsbegründung erhalten.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung verjährt sei. Das Berufungsgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese weiterhin die Klageabweisung erreichen will. Die Klägerin tritt dem entgegen.

Entscheidungsgründe:


4
Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Verjährung der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen verneint.
5
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
6
Durch die Zustellung des Mahnbescheids sei die Verjährungsfrist von vier Jahren gehemmt worden. Diese Wirkung sei mit Einreichung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids eingetreten. Zwar erfordere die Hemmung der Verjährung die Zustellung eines ordnungsgemäßen Mahnbescheids. Dies setze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Anspruch gegenüber anderen Ansprüchen abgrenzbar sei, damit der Schuldner erkennen könne, ob und wie er sich gegen ihn verteidigen könne. Diese Anforderungen erfülle der Mahnbescheid jedoch. Dieser enthalte Rechnungsnummern, Rechnungsdatum und Rechnungsbeträge. Es sei für die Individualisierung unerheblich , ob die Beklagte über eine Vielzahl von Grundstücken verfüge und ob die Ermittlung des Anspruchs umfangreiche buchhalterische Tätigkeiten erfordere. Die Beklagte habe aus den gleich lautenden Rechnungsdaten und den dreifach identischen Rechnungsnummern und Zahlbeträgen entnehmen können, dass die Rechnungen sich auf das 2. bis 4. Quartal 1997 bezogen hätten. Dass es sich um Kosten für die Entsorgung von Müll gehandelt habe, ergebe sich aus einer Aufaddierung der veröffentlichten Quartalstarife und aus einem Vergleich mit den Abrechnungen für die Straßenreinigung. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung habe der Beklagten bekannt sein müssen, dass für den hier in Rede stehenden Gebäudekomplex eine Abrechnung der Betriebskosten gegenüber den Mietern in Bezug auf die Abfallentsorgung für das Jahr 1997 wegen einer fehlenden Rechnungslegung durch die Klägerin noch nicht habe erfolgen können. Aus alledem habe sie darauf schließen können und müssen, welche Forderungen die Klägerin mit dem Mahnbescheid geltend gemacht habe.
7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht oder hemmt ein Mahnbescheid den Lauf der Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch durch den Mahnbescheid geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 05.12.1991 - VII ZR 106/91, NJW 1992, 1111; Urt. v. 28.10.1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324; Urt. v. 08.05.1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153; Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; Urt. v. 17.10.2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, m.w.N.). Bei einer Mehrzahl von Forderungen ist jede Einzelforderung zu bezeichnen. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist nicht - wie die Revisionserwiderung ausführt - ausschließlich oder in erster Linie das Interesse des in Anspruch genommenen Schuldners, die Belastung mit Prozesskosten zu vermeiden, sondern die Eröffnung der Möglichkeit für den Schuldner, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu prüfen und so eine Grundlage für die Entscheidung zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er sich gegebenenfalls gegen diese verteidigen will.
8
Nach dieser Rechtsprechung trifft bereits der vom Berufungsgericht aufgestellte Grundsatz, es sei unerheblich, ob die Ermittlung der geltend gemach- ten Ansprüche umfangreiche buchhalterische Tätigkeiten erfordere, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die Anforderungen an die Erkennbarkeit richten sich im Einzelnen nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des konkreten Anspruchs, wobei die jeweiligen Umstände entscheidend sind (BGH, Urt. v. 05.12.1991, aaO; Urt. v. 28.10.1993, aaO).
9
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die im Mahnbescheid angegebenen Rechnungen erhalten hatte. Dagegen hat die Klägerin keine Gegenrügen erhoben. Hatte die Beklagte vor Zustellung des Mahnbescheids die Rechnungen nicht erhalten, konnte sie die im Mahnbescheid angegebenen Rechnungsdaten und Rechnungsnummern nicht, insbesondere keinem bestimmten Objekt, zuordnen. Auch hinsichtlich der Art der Ansprüche und des Zeitraums, für den sie geltend gemacht wurden, konnte die Beklagte dem Mahnbescheid nichts entnehmen außer dem Rechnungsdatum und dem Umstand , dass je drei der insgesamt sechs Rechnungsbeträge identisch waren, also wohl regelmäßig anfallende gleich hohe Entgelte betrafen. Danach konnte sie nicht erkennen, welche Forderungen mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wurden. Auch soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe aus den Rechnungsbeträgen darauf schließen können, dass es um Müllentsorgung für ein bestimmtes Objekt gegangen sei, war dies allein aus den dreifach identischen Rechnungsbeträgen nicht zu entnehmen, solange nicht auch das Objekt bekannt war, auf das sich die Forderung beziehen sollte. Aus diesen Umständen durfte das Berufungsgericht daher nicht darauf schließen , dass die Beklagte habe erkennen können, welche Forderungen dem Mahnbescheid zugrunde lagen.
10
Die Beklagte musste auch nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ständig die Übersicht darüber haben, bei welchen der von ihr verwalteten Objekte noch eine Forderung der Klägerin für die Vergangenheit offenstand. Vielmehr oblag es der Klägerin, ihre Forderung so deutlich zu bezeichnen, dass die Beklagte die Berechtigung ohne Weiteres prüfen konnte. Das Risiko, dass die Beklagte hierzu aufgrund der Angaben im Mahnbescheid nicht in der Lage war, trägt die Klägerin.
11
Soweit das Berufungsgericht ausführt, die Zulässigkeit der Klage erfordere ebenfalls nur, dass der Klageanspruch eindeutig individualisiert sei, und in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit eines Mahnbescheids könnten keine höheren Anforderungen gelten, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Individualisierung der Klageforderung eine Bestimmung des Streitgegenstandes voraussetzt (BGH, Urt. v. 17.10.2000 - XI ZR 312/99, aaO). Im Mahnverfahren wird die ausreichende Bezeichnung des Anspruchs vom Mahngericht vor Erlass des Mahnbescheids geprüft. In diesem Zeitpunkt muss der Anspruch individualisiert sein. Ein Mahnbescheid, der diesen Anforderungen nicht genügt, unterbricht oder hemmt den Lauf der Verjährung nicht.
12
Andere Umstände, die den Schluss rechtfertigen könnten, es sei für die Beklagte erkennbar gewesen, welche Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wurden, sind nicht ersichtlich. Deshalb kann der Senat selbst entscheiden und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückweisen.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2004 - 19 O 430/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.05.2005 - 16 U 44/04 -

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 103/05 Verkündet am:
6. November 2007
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. MeierBeck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 12. Mai 2005 verkündete Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt für das Land B. die Aufgabe der Entsorgung von Hausmüll und Bioabfällen wahr. Die Beklagte ist professionelle Hausverwalterin und Eigentümerin einer Vielzahl von Wohnungen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entgelte für die Müllentsorgung betreffend das Grundstück B. in für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis 31. Dezember 1997. Am 28. Dezember 2000 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids über die vorgenannten Forderungen beantragt. Dieser Mahnbescheid ist der Beklagten am 8. Januar 2001 zugestellt worden. Die Hauptforderung ist dort wie folgt bezeichnet worden: "Dienstleistungsvertrag
1) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.03.97 1.280,40 DM
2) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.03.97 16.562,40 DM
3) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.03.97 1.280,40 DM
4) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.03.97 16.562,40 DM
5) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.03.97 1.280,40 DM
6) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.03.97 16.562,40 DM"
2
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, sie habe die Rechnungen vom 13. März 1997 erstmalig mit der Anspruchsbegründung erhalten.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung verjährt sei. Das Berufungsgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese weiterhin die Klageabweisung erreichen will. Die Klägerin tritt dem entgegen.

Entscheidungsgründe:


4
Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Verjährung der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen verneint.
5
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
6
Durch die Zustellung des Mahnbescheids sei die Verjährungsfrist von vier Jahren gehemmt worden. Diese Wirkung sei mit Einreichung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids eingetreten. Zwar erfordere die Hemmung der Verjährung die Zustellung eines ordnungsgemäßen Mahnbescheids. Dies setze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Anspruch gegenüber anderen Ansprüchen abgrenzbar sei, damit der Schuldner erkennen könne, ob und wie er sich gegen ihn verteidigen könne. Diese Anforderungen erfülle der Mahnbescheid jedoch. Dieser enthalte Rechnungsnummern, Rechnungsdatum und Rechnungsbeträge. Es sei für die Individualisierung unerheblich , ob die Beklagte über eine Vielzahl von Grundstücken verfüge und ob die Ermittlung des Anspruchs umfangreiche buchhalterische Tätigkeiten erfordere. Die Beklagte habe aus den gleich lautenden Rechnungsdaten und den dreifach identischen Rechnungsnummern und Zahlbeträgen entnehmen können, dass die Rechnungen sich auf das 2. bis 4. Quartal 1997 bezogen hätten. Dass es sich um Kosten für die Entsorgung von Müll gehandelt habe, ergebe sich aus einer Aufaddierung der veröffentlichten Quartalstarife und aus einem Vergleich mit den Abrechnungen für die Straßenreinigung. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung habe der Beklagten bekannt sein müssen, dass für den hier in Rede stehenden Gebäudekomplex eine Abrechnung der Betriebskosten gegenüber den Mietern in Bezug auf die Abfallentsorgung für das Jahr 1997 wegen einer fehlenden Rechnungslegung durch die Klägerin noch nicht habe erfolgen können. Aus alledem habe sie darauf schließen können und müssen, welche Forderungen die Klägerin mit dem Mahnbescheid geltend gemacht habe.
7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht oder hemmt ein Mahnbescheid den Lauf der Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch durch den Mahnbescheid geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 05.12.1991 - VII ZR 106/91, NJW 1992, 1111; Urt. v. 28.10.1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324; Urt. v. 08.05.1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153; Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; Urt. v. 17.10.2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, m.w.N.). Bei einer Mehrzahl von Forderungen ist jede Einzelforderung zu bezeichnen. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist nicht - wie die Revisionserwiderung ausführt - ausschließlich oder in erster Linie das Interesse des in Anspruch genommenen Schuldners, die Belastung mit Prozesskosten zu vermeiden, sondern die Eröffnung der Möglichkeit für den Schuldner, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu prüfen und so eine Grundlage für die Entscheidung zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er sich gegebenenfalls gegen diese verteidigen will.
8
Nach dieser Rechtsprechung trifft bereits der vom Berufungsgericht aufgestellte Grundsatz, es sei unerheblich, ob die Ermittlung der geltend gemach- ten Ansprüche umfangreiche buchhalterische Tätigkeiten erfordere, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die Anforderungen an die Erkennbarkeit richten sich im Einzelnen nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des konkreten Anspruchs, wobei die jeweiligen Umstände entscheidend sind (BGH, Urt. v. 05.12.1991, aaO; Urt. v. 28.10.1993, aaO).
9
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die im Mahnbescheid angegebenen Rechnungen erhalten hatte. Dagegen hat die Klägerin keine Gegenrügen erhoben. Hatte die Beklagte vor Zustellung des Mahnbescheids die Rechnungen nicht erhalten, konnte sie die im Mahnbescheid angegebenen Rechnungsdaten und Rechnungsnummern nicht, insbesondere keinem bestimmten Objekt, zuordnen. Auch hinsichtlich der Art der Ansprüche und des Zeitraums, für den sie geltend gemacht wurden, konnte die Beklagte dem Mahnbescheid nichts entnehmen außer dem Rechnungsdatum und dem Umstand , dass je drei der insgesamt sechs Rechnungsbeträge identisch waren, also wohl regelmäßig anfallende gleich hohe Entgelte betrafen. Danach konnte sie nicht erkennen, welche Forderungen mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wurden. Auch soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe aus den Rechnungsbeträgen darauf schließen können, dass es um Müllentsorgung für ein bestimmtes Objekt gegangen sei, war dies allein aus den dreifach identischen Rechnungsbeträgen nicht zu entnehmen, solange nicht auch das Objekt bekannt war, auf das sich die Forderung beziehen sollte. Aus diesen Umständen durfte das Berufungsgericht daher nicht darauf schließen , dass die Beklagte habe erkennen können, welche Forderungen dem Mahnbescheid zugrunde lagen.
10
Die Beklagte musste auch nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ständig die Übersicht darüber haben, bei welchen der von ihr verwalteten Objekte noch eine Forderung der Klägerin für die Vergangenheit offenstand. Vielmehr oblag es der Klägerin, ihre Forderung so deutlich zu bezeichnen, dass die Beklagte die Berechtigung ohne Weiteres prüfen konnte. Das Risiko, dass die Beklagte hierzu aufgrund der Angaben im Mahnbescheid nicht in der Lage war, trägt die Klägerin.
11
Soweit das Berufungsgericht ausführt, die Zulässigkeit der Klage erfordere ebenfalls nur, dass der Klageanspruch eindeutig individualisiert sei, und in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit eines Mahnbescheids könnten keine höheren Anforderungen gelten, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Individualisierung der Klageforderung eine Bestimmung des Streitgegenstandes voraussetzt (BGH, Urt. v. 17.10.2000 - XI ZR 312/99, aaO). Im Mahnverfahren wird die ausreichende Bezeichnung des Anspruchs vom Mahngericht vor Erlass des Mahnbescheids geprüft. In diesem Zeitpunkt muss der Anspruch individualisiert sein. Ein Mahnbescheid, der diesen Anforderungen nicht genügt, unterbricht oder hemmt den Lauf der Verjährung nicht.
12
Andere Umstände, die den Schluss rechtfertigen könnten, es sei für die Beklagte erkennbar gewesen, welche Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wurden, sind nicht ersichtlich. Deshalb kann der Senat selbst entscheiden und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückweisen.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2004 - 19 O 430/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.05.2005 - 16 U 44/04 -

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.